Recht haben ist die eine Seite – Recht bekommen die andere. Gerichtliche Auseinandersetzungen kosten Geld.
Durch einen Vorschuss auf die Gerichtskosten müssen Kläger nachweisen, dass sie diese Kosten auch aufbringen können.
Womit Sie rechnen müssen, ermittelt unser Gerichtskostenrechner.
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Neben Gerichtskosten müssen außerdem die Auslagen des Gerichts erstattet werden. Das können Aufwendungen für Gutachter
und für Zeugen sein. Zusätzlich müssen Sie Kosten für Ihren Rechtsanwalt und,
wenn Sie dazu verurteilt werden, auch die Kosten für den gegnerischen Anwalt übernehmen.
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Die Kosten eines Verfahrens sollten Sie nicht davor abschrecken, Ihre Interessen durchzusetzen. Wer nicht genug verdient,
kann staatliche Prozesskostenbeihilfe beantragen. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht dann, wenn eine Partei die Kosten der Prozessführung gar nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dieser Antrag muss jedoch immer sofort bei Einreichen der Klage ebenfalls
beim zuständigen Gericht gestellt werden! Rechtschutzversicherte sollten dagegen vorab prüfen, für welche Verfahren ihr Vertrag eintritt.
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Unser Rechner für die Ermittlung von Gerichtskosten gilt für alle zivilrechtlichen Auseinandersetzungen und ähnliche Fälle.
Dazu gehören Verfahren vor den Amts- und Landesgerichten, arbeitsrechtliche Klagen sowie Familienstreitigkeiten.
Ob die Klagen zwischen Bürgern untereinander geführt werden oder ob Unternehmen beteiligt sind, spielt hier keine Rolle.
Gebühren bei Strafprozessen regeln sich nach der Höhe der ausgesprochenen Strafen und können hier nicht berücksichtigt werden.
Ihr Rechtsanwalt hilft Ihnen aber sicher in diesem Fall gern weiter.
In der Regel zahlen die Verlierer eines Zivilprozesses die Gerichtskosten. Die deutsche Prozessordnung sieht jedoch vor, dass schon
kurz nach Einreichen der Klage ein Vorschuss auf die Gerichtskosten zu entrichten ist, und zwar von der klagenden Partei. Gewinnt sie,
wird ihr der Vorschuss erstattet und vom Gegner eingefordert.
Für die Berechnung ihrer Gebühren sind deutsche Gerichte an das Gerichtskostengesetz (GKG) sowie an das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNozKG)
gebunden. Familiengerichte berücksichtigen das Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Außerdem gibt es diverse andere Gesetze,
Verordnung und Richtlinien, die in die Berechnung der Gebühren einfließen.
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Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren ist der Streit- bzw. der Gegenstandswert.
In zivilrechtlichen Verfahren geht es um die Durchsetzung materieller Interessen eines Klägers. Die Gerichte bezeichnen dies als Streitwert
(nur wenn es eine außergerichtliche Einigung gibt, sprechen sie von einem Gegenstandswert). Oft lassen sich diese Werte auf den Euro genau
beziffern. Bei Schadensersatzforderungen etwa sind es die Aufwendungen für die Neubeschaffung oder die Reparatur des beschädigten Gutes oder
auch der erlittene Verdienstausfall des Geschädigten.
Komplizierter wird es, wenn ein konkreter Betrag vorher nicht bekannt ist. Welcher Schaden ist zum Beispiel entstanden, wenn ein Arbeitnehmer
gegen eine Abmahnung klagt? Wenn es um eine Erhöhung einer monatlich wiederkehrenden Leistung wie eine Miete geht, welcher
Zeitraum wird dann
betrachtet? Das Gericht, bei dem die Klage eingegangen ist, muss den Streitwert vorab festlegen. In der Regel schätzt es den Wert dann. Um jedoch
eine vergleichbare und verlässliche Gebührenberechnung vornehmen zu können, entwickelten deutsche Richter einen Streitwertkatalog, in denen Richtwerte typischer Rechtssachverhalte genannt werden. Hierbei handelt es sich stets nur um Empfehlungen, verbindlich ist der Katalog also nicht.
Sachverhalt | Streit- / Gegenstandswert |
Klage gegen Kündigung des Jobs | 3 Monatsgehälter bzw. - löhne |
Klage gegen Abmahnung | 1 Monatsgehalt bzw. - lohn |
Klage gegen Kündigung Mietvertrag | 1 Jahresmiete |
Klage gegen Mieterhöhung | Unterschiedsbetrag zwischen neuer und alter Miete |
Den Streitwert bestimmt das zuständige Gericht. Der Streitwert kann aber auch darüber bestimmen, in welchem Gericht das Verfahren stattfinden muss. So sind für Prozesse mit einem relativ geringen Streitwert, der unter 5.000 Euro liegt, stets die Amtsgerichte zuständig. Das sind zum Beispiel Nachbarschaftsstreitigkeiten. Liegt der Streitwert unter 600 Euro, ist keine Berufung gegen das
Urteil zulässig.
Vor Familiengerichten wird der Verfahrenswert, wie der Streitwert hier genannt wird, anders berechnet. Im Scheidungsverfahren
etwa ist der Verfahrenswert das Dreifache des gemeinsamen Monatsverdienstes beider Partner. Die Höhe des gemeinsamen Vermögens der Eheleute fließt ebenfalls in die Berechnung
mit ein, dafür werden Aufschläge ermittelt. Mindestens beträgt aber der Verfahrenswert hier 3.000 Euro.
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Nach Ermittlung (oder auch Schätzung) durch das zuständige Gericht erhält der Kläger die Aufforderung, einen Vorschuss auf die Gerichtskosten zu zahlen. Dieser entspricht
in der Regel der vollen Höhe der Gerichtsgebühren, ohne Auslagen. Bevor der Vorschuss nicht eingegangen ist, wird die Klageschrift dem Beklagten nicht zugestellt. Der
Zahlungseingang ist also Voraussetzung für den Prozessbeginn. Mit dem Urteil des Prozesses legt das Gericht dann fest, wer die Gerichtskosten tragen muss. In der Regel
ist das der Verlierer des Verfahrens.
Ausnahme bei Sozialgerichten
Anders vor Sozialgerichten, hier muss ein klagender Bürger auch dann die Kosten und die Auslagen des Gerichts nicht übernehmen, wenn
er kein Recht erhält. Die Kosten von Familiengerichten in Scheidungen oder Sorgerechtsauseinandersetzungen werden üblicherweise unter den Eltern aufgeteilt. Gerichtskosten
im Streit um Unterhalt dagegen übernimmt der Verlierer.
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Für die Ermittlung der Gerichtskosten gibt es Gebührentabellen. Hier ist jedem Streitwert
eine Verfahrensgebühr zugeordnet. Diese Gebühr wird auch als „einfache“ Gebühr bezeichnet. Für Gerichtsverfahren in der ersten Instanz werden zum Beispiel 3,0 Gebührensätze erhoben.
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Schließen sich mehrere Kläger zu einer Streitgenossenschaft zusammen, um die Klage einzureichen, teilen sie sich in der Regel auch die Gerichtskosten. Im abschließenden
Urteil kann die Verteilung der Gerichtskosten für die Gemeinschaft noch anders aussehen, sollte sie den Prozess verlieren. Hier ist jedoch auf den Einzelfall abzustellen.
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Nein. Wie viele Beklagte es auf der Gegenseite gibt, ist für die die Höhe der Gerichtskosten unerheblich.
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0 Euro. Viele Auseinandersetzungen lassen sich ohne Hilfe eines Gerichts klären. Manchmal genügt schon die Androhung einer Klage, um die Interessen durchzusetzen. Dann fallen auch keine Gerichtskosten an. Nur die Kosten des eigenen Rechtsbeistandes sind dann zu übernehmen.
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Auch während des Verfahrens ist es noch möglich, den Streit durch einen Vergleich beizulegen. Ein Urteil wird nicht gesprochen, daher erhebt das Gericht nur eine einfache Gebühr gemäß Gebührentabelle.
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Urteilen Richter zu einem Rechtsstreit, so sind 3,0 Gebührensätze auf der Grundlage des festgelegten Streitwertes fällig. Im
Familienrecht sind es dagegen nur 2,0 Gebührensätze.
Am Ende des Urteils wird genau festgelegt, wer welche Kosten des Verfahrens trägt. Die Gebühren des Gerichts sowie seine Auslagen muss meist der Verlierer tragen. Ausnahmen gibt
es vor den Sozialgerichten sowie vor den Familienrichtern. Die derzeit gültige Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes stammt aus dem Jahr 2021.
Sie wird nur von Zeit zu Zeit angepasst, ist aber auch 2022 gültig.
Rechner ↑Inhalt ↑Berufung
Für Rechtsstreite mit einem Streitwert über 600 Euro sind in Deutschland Berufungen zugelassen. Diese werden als neue Verfahren gewertet, so dass erneut Gerichtskosten anfallen.
Grundlage für die Berechnung sind erneut die festgesetzten Streitwerte. Wird die Berufung mit einer Einigung (also ohne Urteil) beendet, sind 2,0 Gebührensätze gemäß Tabelle des
GKG fällig. Spricht das Gericht ein Urteil, sind es dagegen schon 4,0 Gebührensätze.
Revision
Widersprüche gegen das Urteil eines Berufungsverfahrens nennt man Revision. Solche Verfahren müssen vom Gericht ausdrücklich zugelassen werden. Das erfolgt nur, wenn das Urteil
von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesellschaft ist. Endet die Revisionsverhandlung mit einer Einigung, entstehen weitere Gebühren in Höhe von 3,0 Gebührensätzen. Bei
Urteilssprechung steigt die Gebühr auf 5,0 Sätze.
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Streitwert bis | Einfache Gebühr 1,0 | Gebührensatz 2,0 | Gebührensatz 3,0 |
500 Euro |
38,00 Euro |
76,00 Euro |
114,00 Euro |
1.000 Euro |
58,00 Euro |
116,00 Euro |
174,00 Euro |
2.000 Euro |
98,00 Euro |
196,00 Euro |
294,00 Euro |
5.000 Euro |
161,00 Euro |
322,00 Euro |
483,00 Euro |
10.000 Euro |
266,00 Euro |
532,00 Euro |
798,00 Euro |
25.000 Euro |
411,00 Euro |
822,00 Euro |
1.233,00 Euro |
110.000 Euro |
1.129,00 Euro |
2.258,00 Euro |
3.387,00 Euro |
260.000 Euro |
2.317,00 Euro |
4.634,00 Euro |
6.951,00 Euro |
500.000 Euro |
3.901,00 Euro |
7.802,00 Euro |
11.703,00 Euro |
1.000.000 Euro |
5.881,00 Euro |
11.762,00 Euro |
17.643,00 Euro |
Stand: 2022 gemäß Kostenrechtsänderungsgesetz
Gerichtskosten sind nicht mehrwertsteuerpflichtig.
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Der Vermieter stellt nach dem Auszug seines Mieters einen erheblichen Schaden in der Wohnung fest. Er fordert seinen ehemaligen Mieter zur Übernahme der Kosten auf, die er aufwenden
musste, um die Räume wieder bewohnbar zu machen. Immerhin sind rund 10.000 Euro zusammengekommen. Nachdem der Ex-Mieter sich weigert, reicht der Eigentümer Klage ein.
Die Gerichtskosten berechnen sich:
- Streitwert: 10.000 Euro
- Einfache Gebühr laut Gebührentabelle: 266 Euro
- Gebührensatz 3,0: 798 Euro
Variante A
Beide einigen sich in der ersten Gerichtsverhandlung auf einen Vergleich. Der ehemalige Mieter erstattet 7.000 Euro, das Verfahren ist beendet. Das Gericht erhebt die einfache Gebühr
in Höhe von 266 Euro. Laut Vereinbarung werden diese in Quoten aufgeteilt - der Vermieter trägt 7/10 und der Mieter 3/10. Auf den geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 798 Euro
erfolgt an den Vermieter also eine Erstattung.
Variante B
Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Erstattung des Schadens. Als Verlierer trägt er die Gerichtskosten in voller Höhe. Er zahlt 798 Euro. Der Vermieter erhält den Vorschuss
zurück. Das Gericht lässt eine Berufung zu.
Variante C
Der beklagte Mieter gibt sich mit dem Urteil nicht zufrieden und legt Berufung ein. Das Berufungsgericht sieht die Sache ganz anders und gibt ihm Recht. Erneut sind Gerichtsgebühren
fällig. Sie betragen inzwischen insgesamt:
- Gebühr aus der ersten Instanz: 3,0 Gebührensätze 798 Euro
- Gebühr aus der zweiten Instanz: 4,0 Gebührensätze 1.064 Euro
- Gesamtgebühren: 1.862 Euro
Revision wird nicht zugelassen. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Der Vermieter muss nun alle Gerichtskosten des gesamten Verfahrens übernehmen! Er trägt 1.862 Euro.