Im BGB unter § 573c werden die Fristen bei der Kündigung von Mietverträgen geregelt. Dort heißt es in Absatz 1: "Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig." Der Fristenrechner für die Mietkündigung errechnet die Dauer der Mietkündigungsfrist sowie deren Beginn und Ende für unbefristete Mietverträge. Wenn also keine anderen Kündigungsfristen vereinbart wurden, bestimmt der Rechner die Mietkündigungsfrist abhängig davon, ob der Mieter oder der Vermieter die Kündigung auspricht. Die Berechnung der Kündigungsfrist ist zudem abhängig vom Datum des Kündigungszugangs, von der Dauer des Mietverhältnisses und von den gesetzlichen Feiertagen im Bundesland des Kündigungsempfängers. Der Beginn der Kündigungsfrist errechnet sich dabei anhand der dreitägigen Karenzfrist bzw. Karenzzeit, innerhalb der man den Mietvertrag "rechtzeitig" kündigen kann.
Beispielberechnung für die ordentliche Kündigung des Mietvertrages
Inhalt
Wer kündigt?
Bitte geben Sie an, wer den Mietvertrag kündigt, also die Kündigung erklärt. Wenn keine anderen Kündigungsfristen im Mietvertrag vereinbart wurden, gelten die gesetzlichen Fristen. Demnach kann der Mieter generell mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Der Vermieter kann mit einer Kündigungsfrist von drei, sechs oder neun Monaten gekündigt werden, abhängig davon, wie lange das Mietverhältnis besteht. Denn die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Kündigungszugang beim Vermieter
Bitte geben Sie an, wann die Kündigung dem Vermieter zugegangen ist. Zugegangen heißt, dass der Vermieter die Kündigung erhalten hat und davon Kenntnis erlangen konnte. Es gilt also nicht, wie oft vermutet, der Poststempel. Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c Abs. 1 BGB). Diese ersten drei Werktage des Monats, während der noch "rechtzeitig" gekündigt werden kann, werden auch Karenzfrist oder Karenzzeit genannt.
Mieter/Vermieter wohnt in
Bitte wählen Sie das Bundesland aus, in dem der Mieter/Vermieter als Adressat bzw. Empfänger der Kündigung wohnt. Denn sowohl bundeseinheitliche als auch bundeslandabhängige gesetzliche Feiertage werden für den spätesten Zugang der Mietvertragskündigung berücksichtigt. Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c Abs. 1 BGB). Feiertage werden also demnach für die Berechnung übersprungen. Während dieser sogenannten Karenzzeit kann also noch "rechtzeitig" gekündigt werden. In Bayern gibt es die Besonderheit, dass in den rund 1.700 Gemeinden mit mehr katholischen als evangelischen Bürgern Mariä Himmelfahrt (15. August) als gesetzlicher Feiertag gilt. In den übrigen rund 350 Gemeinden ist dies kein gesetzlicher Feiertag. Wählen Sie daher bitte "Bayern (evang.)" aus, wenn der Vermieter in einer Gemeinde wohnt, in der Mariä Himmelfahrt kein Feiertag ist. Wählen Sie bitte "Bayern (kath.)" aus, wenn der Vermieter in einer Gemeinde wohnt, in der Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist.
Dauer Mietverhältnis (wird nach Auswahl "Vermieter" angezeigt)
Bitte geben Sie an, wie lange das Mietverhältnis besteht. Während der Mieter stets mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich kündigen kann, hat der Vermieter eine Kündigungsfrist von drei, sechs oder neun Monaten. Dies ist abhängig davon, wie lange das Mietverhältnis besteht. Die Kündigungsfrist beträgt
- drei Monate bei einer Mietdauer unter fünf Jahren
- sechs Monate bei einer Mietdauer von fünf bis unter acht Jahren
- neun Monate bei einer Mietdauer ab acht Jahren
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Mietkündigung" verwendet:
- § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung bei unbefristeten Mietverträgen (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Deutscher Mieterbund
- Kündigung von Mietverträgen bei Wikipedia
Letzte Aktualisierung am 19.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Mietkündigung" wurden zuletzt am 19.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 30.10.2019
- 30.10.2019: Berücksichtigung des 2020 einmaligen gesetzlichen Feiertages "Tag der Befreiung" in Berlin.
- 03.03.2019: Berücksichtigung neuer gesetzlicher Feiertage ab 2019: Internationaler Frauentag am 8. März in Berlin und Weltkindertag am 20. September in Thüringen
- 22.12.2018: Veröffentlichung des Rechners für die Berechnung der Mietkündigungsfrist
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt