Pfändung

Pfändungsrechner 2022 und 2021- Berechnung von Pfändungs­freigrenze und pfändbarem Lohn

Thema Pfändung ﹣ Rechner

Berechnen Sie den pfändbaren Anteil Ihres Nettoeinkommens mit dem Pfändungsrechner. Der Lohnpfändungs­rechner berechnet abhängig von der Anzahl der Unterhaltspflichten und des Nettolohns den pfändbaren Lohn bzw. das pfändbare Gehalt im Falle einer Lohnpfändung. Die Berechnung der Lohnpfändung erfolgt dabei gemäß der gesetzlichen Regelungen aus § 850c ZPO. Der Chart im Ergebnis des Lohnpfändungs­rechners veranschaulicht dabei das Verhältnis zwischen pfändbarem und unpfändbarem Lohn.

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Grundsätzliches zur Lohnpfändung und zu deren Berechnung

Kann der gesamte Lohn gepfändet werden?

Im Falle einer Lohnpfändung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den pfändbaren Teil des Lohns für den Gläubiger zurück zu behalten. Der Arbeitnehmer als Schuldner erhält dann nur den unpfändbaren Anteil seines Lohns bzw. Gehalts. Welche Beträge nicht pfändbar sind, regelt das Gesetz in § 850c der ZPO. Dieser Pfändungsschutz stellt sicher, dass der Schuldner trotz Pfändung sein Existenz­minimum sicherstellen kann und für unterhalts­pflichtige Personen aufkommen kann. Die Pfändungs­freigrenze steigt dabei mit der Anzahl der Unterhalts­berechtigten.

Wie wird die Pfändungs­freigrenze berechnet?

Die Pfändungs­freigrenze setzt sich zusammen aus den Pfändungs­freibeträgen und den Höchstbeträgen, bis zu denen bestimmte Prozentsätze des über den Freibetrag hinaus gehenden Arbeitseinkommens unpfändbar bleiben. Diese Pfändungs­freigrenze werden regelmäßig neu festgelegt. Denn die unpfändbaren Beträge ändern sich jeweils zum 1. Juli jedes Jahres (bis 2021 jedes zweiten Jahres) entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahres­zeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfrei­betrages nach § 32a des Einkommen­steuer­gesetzes.

Anhand der aktuellen Pfändungs­tabellen kann man herausfinden, wieviel vom eigenen Lohn pfändbar ist. Einfacher geht es mit unserem Pfändungsrechner.

Eingabehilfe zum Pfändungsrechner

Für den Pfändungsrechner können die folgenden Eingaben gemacht werden, um das pfändbare Einkommen zu berechnen.

Lohnzahlung

Pfändungsrechner Lohnzahlung Wählen Sie bitte zur Berechnung der Lohnpfändung im Pfändungsrechner aus, innerhalb welchen Zeitraums die zu pfändende Lohn­auszahlung erfolgt. Der Pfändungsrechner ermittelt den pfändbaren Anteil gemäß der jeweils geltenden Pfändungs­tabelle. Die Pfändungs­freigrenzen werden seit dem 1. Juli 2021 jedes Jahr (zuvor alle zwei Jahre zum 1. Juli eines ungeraden Kalender­jahres) neu festgelegt. Demnach ist ab 1. Juli 2022 wieder mit neuen Pfändungsfreigrenzen zu rechnen. Die Festlegung erfolgt jeweils anhand der prozentualen Änderung des Grundfrei­betrags nach § 32a des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG). Die Auswahlmöglichkeit früherer Zeiträume im Pfändungsrechner dient zudem der Information.

Nettolohn

Pfändungsrechner Nettolohn Wählen Sie bitte auf der linken Seite des Pfändungsrechners aus, in welchem Intervall, also monatlich, wöchentlich oder täglich der Nettolohn ausgezahlt wird. Geben Sie dann bitte den um unten stehende Bezüge bereinigten Netto­lohn zur Berechnung des pfändbaren Anteils ein. Ziehen Sie also bitte vorab den Nettoanteil folgender Bezüge ab:

  • 50 Prozent des Arbeits­einkommens aus Überstunden
  • Weihnachtsgeld bis 50 Prozent des Monatslohns, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro
  • Urlaubsgeld, also den über die Lohnfort­­zahlung im Urlaub hinaus­­gehenden Betrag
  • Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Schmutz- und Gefahren­zulagen
  • Vermögens­­wirksame Leistungen einschließlich des Arbeitnehmer-Sparanteils
  • Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebs­­ereignisses und Treue­gelder (z.B. Jubiläums­­zuwendungen)
  • Aufwands­­entschädi­gungen für auswärtige Beschäftigungen (z.B. Reisekosten, Umzugskosten)
  • Erziehungsgelder, Studien­beihilfen und ähnliche Bezüge
  • Geburts­beihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe
  • Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienst­­verhältnissen
  • Blindenzulagen

Denn all diese Bezüge sind entweder nach § 850a ZPO unpfändbar bzw. gelten - im Falle der vermögens­­wirksamen Leistungen - nicht als direktes Arbeits­­einkommen.

Besonderheit Kindergeld: Wird auch Kindergeld gepfändet?

Nein. Zur Berechnung des pfändbaren Netto­einkommens können Sie Kindergeld­­zahlungen vorab abziehen. Da Kindergeld nämlich nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Kinderkasse überwiesen wird, gehört es nicht zum Arbeits­einkommen. Es wird also nicht vom Arbeitgeber überwiesen und ist daher für die Berechnung der Lohnpfändung, also für die Berechnung des vom Arbeitgeber einzubehaltenen Pfändungs­­betrags naturgemäß nicht zu berück­sichtigen.

Im öffentlichen Dienst wird Kindergeld jedoch vom Arbeitgeber ausgezahlt. Aber auch in diesem Fall können Sie es für das Berechnen der Pfändungs­­freigrenzen in Abzug bringen, da Kindergeld grundsätzlich nur vom unterhalts­­berechtigten Kind pfändbar ist.

Besonderheit Abfindung: Werden Abfindungen gepfändet?

Ja. Lassen Sie zur Berechnung des pfändbaren Anteils bitte auch Abfindungs­s­zahlungen beim Arbeits­einkommen außen vor, denn diese sind entweder komplett pfändbar oder nur auf Antrag eingeschränkt pfändbar. Grundsätzlich ist eine Abfindung uneingeschränkt pfändbar. Da es sich bei einer Abfindung noch nicht einmal um ein Arbeits­einkommen für einen fest umrissenen Zeitraum handelt, gelten nämlich selbst die Pfändungs­­freigrenzen, die der Pfändungsrechner ja ansonsten berechnet, nicht. Der Arbeit­geber darf also im Fall der Pfändung nicht ohne weiteres die Abfindung an den Arbeit­nehmer auszahlen. Macht er dies trotzdem, dann macht er sich schaden­­ersatz­­pflichtig. Da es sich bei der Abfindung aber um eine einmalige, nicht wieder­kehrende Leistung handelt, kann der Arbeitnehmer die volle Pfändbarkeit der Abfindung abwenden, indem er einen Antrag nach § 850i ZPO an das zuständige Voll­streckungs­­gericht stellt. Stellt er keinen Antrag, wird die Abfindung in vollem Umfang gepfändet.

Besonderheit Wohngeld: Wird Wohngeld gepfändet?

Nein. Da das Wohngeld nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Sozialamt überwiesen wird, gehört es nicht zum Arbeits­­einkommen. Es wird also nicht vom Arbeitgeber überwiesen und ist daher für die Berechnung der Lohnpfändung, also für die Berechnung des vom Arbeitgeber einzube­haltenen Pfändungs­­betrags naturgemäß nicht zu berücksichtigen.

Ausnahme

Obwohl Wohngeld zu den zweck­bestimmten Sozial­leistungen gehört, die eigentlich nicht pfändbar sind, gibt es Ausnahmen, bei denen das Wohngeld doch gepfändet werden kann. Denn Wohngeld darf dann bei einer Pfändung heran­gezogen werden, wenn Rückstände aus Miete oder dem Kredit für eine Wohn­immobilie der Grund für die Pfändung sind.

Unterhalts­pflichten

Pfändungsrechner Unterhalts­pflichten Geben Sie bitte im Pfändungsrechner die Anzahl der Personen an, denen aufgrund einer gesetz­lichen Verpflichtung Unterhalt geleistet wird. Berück­sichtigen Sie bitte daher alle Personen, denen der Schuldner, also der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung tatsächlich Unterhalt leistet, ob in Geld oder durch Versorgung bzw. Unterkunft (Natural­unterhalt).

Dazu zählen

  • Verwandte in gerader Linie (z.B. Kinder, Eltern)
  • Ehepartner
  • Lebenspartner
  • geschiedener oder getrennt lebender Ehepartner
  • frühere oder getrennt lebende Lebenspartner
  • Mutter bzw. Vater eines gemeinsamen Kindes bei unver­heirateten Eltern

Dazu zählen nicht

  • Lebensgefährten
  • Stiefkinder
  • Geschwister
  • Schwiegereltern
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Beispiel: Berechnung der Lohnpfändung 2021/2022 (1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022)

Herr Schwarz kann trotz wiederholter Mahnungen die Rechnungen an seine Gläubiger nicht mehr begleichen. Auf die darauf folgenden Mahnbescheide reagiert er nicht mehr. Aufgrund des daraufhin vom Vollstreckungs­gericht erlassenen Pfändungs­beschluss bzw. Überweisungs­beschluss findet nun die Pfändung in das Einkommen des Schuldners Herrn Schwarz statt.

Herrn Schwarz ist bekannt, dass bei einer Lohnpfändung ein Teil seiner monatlichen Vergütung nicht berücksichtigt werden darf. Er möchte nun berechnen, wieviel ihm nach der Lohnpfändung von seinem Arbeits­einkommen im März 2022 übrig bleiben wird.

  • Herrn Schwarz monatliches Nettoeinkommen liegt bei 4.000 Euro.
  • Im Nettolohn enthalten sind weder Überstunden­vergütungen, Urlaubs­geld, Weihnachts­geld noch andere Zuschläge. Diese müssten zunächst abgezogen werden, da sie nicht pfändbar sind.
  • Seine Ehefrau ist Hausfrau und hat kein eigenes Einkommen.
  • Zusammen mit seiner Frau hat Herr Schwarz eine sieben­jährige Tochter.
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1. Wie wird der Pfändungs­freibetrag berechnet?

Ein Schuldner (Arbeitnehmer) darf bei der Pfändung des Arbeits­­einkommens (Lohnpfändung) einen Teil seines monat­lichen Nettolohns behalten. Denn Arbeits­einkommen unter der Pfändungs­­freigrenze nach ZPO bleibt frei von der Pfändung. Die Höhe der Pfändungs­­freibeträge ist dabei nach der Anzahl der Unterhalts­­pflichten des Schuldners gestaffelt. Außerdem richtet sich die Höhe des Pfändungs­freibetrags danach, ob der Lohn monat­lich, wöchent­lich oder täglich ausge­zahlt wird. Beides berücksichtigt der Pfändungsrechner.

Herr Schwarz ist gegenüber seiner Frau und seiner Tochter gesetzlich unterhalts­pflichtig und bezieht ein monatliches Gehalt.

Pfändungs­freibetrag für Herrn Schwarz

Bei zwei unterhalts­berechtigten Personen und monatlicher Lohn­auszahlung beträgt der Pfändungs­­freibetrag gemäß § 850c ZPO und Pfändungs­freig­renzen­bekannt­machung 2021 (gültig bis 30. Juni 2022) 1.986,73 Euro.

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2. Wie wird der Prozentsatz für den anteilig unpfänd­baren Lohn oberhalb des Pfändungs­freibetrags berechnet?

Außer der Unpfänd­­barkeit des Lohns unterhalb des Pfändungs­­freibetrags, ist auch auch ein bestimmter, in der ZPO festgeleger, Prozent­­anteil des darüber liegenden Nettolohns bis zum Höchstbetrag nicht pfändbar. Die Höhe des Prozensatzes ist dabei nach der Anzahl der Unterhalts­­pflichten des Schuldners gestaffelt, was auch vom Pfändungsrechner berechnet wird.

Prozentsatz des anteilig unpfändbaren Lohns für Herrn Schwarz

Bei Unterhalts­pflicht für zwei Personen sind gemäß § 850c ZPO 60 Prozent des Lohns, der den Pfändungs­­freibetrag übersteigt, unpfändbar.

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3. Wie wird der Höchstbetrag bestimmt?

Der Höchstbetrag kann der Pfändungs­freig­renzen­bekannt­machung für 2021 und 2022 entnomen werden. Der Lohn, der diesen Höchstbetrag übersteigt, ist bei der Lohnpfändung voll pfändbar und wird vom Pfändungsrechner entsprechend berücksichtigt.

Höchstbetrag für Herrn Schwarz

Bei monatlicher Auszahlung des Lohns beträgt der Höchstbetrag gemäß § 850c ZPO und Pfändungs­freig­renzen­bekannt­machung 2021 (gültig bis 30. Juni 2022) 3.840,08 Euro.

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4. Wie wird der pfändbare Lohn berechnet?

Dies ist der Betrag, der bei der Lohnpfändung pfändbar ist und vom Arbeitgeber einbehalten werden muss. Bei der Berechnung des pfändbaren Lohnes gelten folgende Regeln:

  • Arbeitseinkommen unter dem Pfändungsfreibetrag bleibt frei von Pfändung
  • Arbeitseinkommen, das über der Freigrenze und unterhalb des Höchstbetrags liegt, bleibt zu bestimmten Prozent­sätzen unpfändbar
  • Arbeitseinkommen über dem Höchstbetrag wird voll gepfändet

Den insgesamt nicht pfändbaren Teil, bestehend aus Pfändungsfreibetrag und des darüber hinaus gehenden Anteils nennt man Pfändungsfreigrenze. Im Folgenden wird der pfändbare Betrag schritt­weise hergeleitet, was Sie auch für beliebige andere Beispiele anhand der Info-Buttons des Pfändungsrechners nachvollziehen können.

4.1 Wie wird der pfändbare Lohn unterhalb des Pfändungs­freibetrags berechnet?

Der Lohnanteil unterhalb des hier geltenden Pfändungs­­freibetrags von 1.986,73 Euro ist nicht pfändbar.

Daher sind 0 Euro dieses Lohnanteils pfändbar.

4.2 Wie wird der pfändbare Lohn zwischen Freibetrag und Höchst­betrag berechnet?

Grundsätzlich ist in § 850c verankert, dass für diesen Lohnateil ein bestimmter, von der Anzahl der Unterhaltpflichten abhängiger Prozentsatz unpfändbar ist.

Prozentsatz des unpfändbaren Lohns zwischen Freigrenze und Höchst­betrag (§ 850c Abs. 2) bei ...
0 Unterhaltspflichten30 Prozent
1 Unterhaltspflicht50 Prozent
2 Unterhaltspflichten60 Prozent
3 Unterhaltspflichten70 Prozent
4 Unterhaltspflichten80 Prozent
5 oder mehr Unterhaltspflichten90 Prozent

Der Anteil des Nettolohns oberhalb des Pfändungs­­freibetrags von 1.986,73 Euro und unterhalb des Höchstbetrags von 3.840,08 Euro ist demnach laut Gesetz für Herrn Schwarz mit zwei Unterhaltspflichtigen zu 60 Prozent unpfändbar. Somit sind 40 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag in Höhe von 3.840,08 Euro (aufgrund der monatlichen Auszahlung ggf. abgerundet auf den nächst­kleineren glatten Zehnerbetrag) und des Pfändungs­­freibetrags pfändbar:

Anteilig pfändbarer Lohn von Herrn Schwarz
Höchstbetrag3.840,00 Euro
− Freigrenze− 1.986,73 Euro
= Differenz= 1.853,27 Euro
davon40 Prozent
= Pfändbar= 741,31 Euro

Dieser pfändbare Lohn, also der die Pfändungsfreigrenze übersteigende Betrag, ist übrigens auch den vom Gesetzgeber veröffent­lichten Pfändungs­tabellen­ zu entnehmen, welche die Pfändungs­­grenzen für das Arbeits­­einkommen festlegen.

4.3 Wie wird der pfändbare Lohn oberhalb vom Höchstbetrag berechnet?

Der Anteil des Nettolohns, der über den gesetzlichen Höchstbetrag von 3.840,08 Euro hinausgeht, ist voll pfändbar.

Voll pfändbarer Anteil für Herrn Schwarz
Nettolohn4.000,00 Euro
− Höchstbetrag− 3.840,08 Euro
= Voll pfändbar= 159,92 Euro

Dies ist der voll pfändbare Anteil des Nettolohns.

4.4 Addition des anteilig sowie des voll pfändbaren Lohns

Addition der anteilig und voll pfändbaren Beträge von Herrn Schwarz
Anteilig pfändbar741,31 Euro
+ Voll pfändbar+ 159,92 Euro
= Gesamt pfändbar= 901,23 Euro
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5. Wie wird die Pfändungsfreigrenze, also der unpfändbare Lohn berechnet?

Dies ist der Betrag, der bei der Lohnpfändung unpfändbar ist und vom Arbeitgeber nicht einbehalten wird. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen Nettolohn und dem pfändbaren Lohn.

Unpfändbares Gehalt von Herrn Schwarz
Nettolohn4.000,00 Euro
− Gesamt pfändbar− 901,23 Euro
= Unpfändbar= 3.098,77 Euro

6. Ergebnis

Herrn Schwarz bleiben also letztlich 3.098,77 Euro nach der Lohnpfändung übrig.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Pfändung" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 19.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Pfändung" wurden zuletzt am 19.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 15.06.2021

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