Scheidungsfolgenvereinbarung-Rechner

Scheidungs­folgen­vereinbarung 2022 - Anwaltskosten

Eine Scheidungs­­folgen­­vereinbarung ist ein Vertrag zwischen Eheleuten, der Folgesachen einer Scheidung wie z.B. Unterhalt und Ver­sorgungs­­ausgleich klären soll. Mit dem Scheidungs­­folgen­­vereinbarung-Rechner berechnen Sie die Anwaltskosten einer Partei für eine Scheidungs­­folgen­­vereinbarung nach dem Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz (RVG). Der Rechner berücksichtigt dabei sowohl den Streitwert der anhängigen als auch der nicht anhängigen Gegenstände und listet die Vergütung für den Anwalt gemäß RVG auf.

Werbung

Weiterführende Informationen zu Scheidungs­­folgen­­vereinbarung - Anwaltskosten

Die 10 wichtigsten Tipps
Beratung durch Experten

Hinweise zur Scheidungsfolgenvereinbarung mit Beispielrechnung

Erhöhte Rechtsanwaltsgebühren ab 1. Januar 2021 berücksichtigt

Die Änderungen durch das ab 1. Januar 2021 in Kraft getretene Kostenrechtsänderungsgesetz, also insbesondere die rund zehnprozentige Erhöhung der Wertgebühren in der Anwaltskostentabelle, werden vom Scheidungsfolgenvereinbarung-Rechner und den Berechnungsbeispielen berücksichtigt.

Rechner ↑Inhalt ↑

Typische Inhalte einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Typische Regelung­sinhalte einer Scheidungs­­folgen­­vereinbarung sind künftige Unterhalts­­ansprüche, der Zugewinn­­ausgleich, die Aufteilung des Hausrats oder auch das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern. Die Scheidungs­­folgen­­vereinbarung kann innerhalb des gerichtlichen Scheidungs­­verfahrens oder außer­­gerichtlich zwischen den Anwälten der Ehegatten über anhängige oder nicht anhängige Scheidungs­­folgesachen getroffen werden.

Rechner ↑Inhalt ↑

Eingabehilfe zum Scheidungs­­folgen­­vereinbarung-Rechner

Zur Berechnung der Anwaltskosten für die Scheidungs­­folgen­­vereinbarung werden die folgenden Eingaben benötigt.

Streitwert für die Scheidung

Scheidungsfolgenvereinbarung-Rechner: Streitwert Scheidung Geben Sie bitte den Streitwert bzw. Verfahrenswert der Scheidung an. Der Streitwert für eine Scheidung wird durch die Familien­­gerichte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommens­verhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen bestimmt. Grundsätzlich kann aber für die Einkommens­­verhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten abzgl. der Freibeträge für jedes Kind von 250 Euro eingesetzt werden. Das Vermögen abzüglich von Freibeträgen von rund 30.000 Euro je Ehegatte fließt zudem mit 5 Prozent in den Streitwert ein. Der Streitwert dient bei einer Scheidung der Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten und wird ebenso für die Berechnung der Kosten für eine Scheidungs­­folgen­­vereinbarung zugrunde gelegt.

Streitwert für anhängige Gegenstände

Scheidungsfolgenvereinbarung-Rechner: Streitwert anhängige Gegenstände Geben Sie bitte den Streitwert der anhängigen Gegenstände ohne den Streitwert der Scheidung ein. Der Streitwert der anhängigen Gegenstände ohne den Wert der Scheidung meint z.B. den Verfahrenswert des Versorgungs­­ausgleichs ohne den Streitwert der Scheidung.

Streitwert zur Einigung über die anhängigen Gegenstände

Scheidungsfolgenvereinbarung-Rechner: Streitwert zur Einigung über die anhängigen Gegenstände Geben Sie bitte den Streitwert für die Einigung über die anhängigen Gegenstände ein. Bei einer Einigung über anhängige Gegenstände entsteht eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG. Außerdem ergibt sich aus diesem Mehrwert unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG.

Streitwert zur Einigung über die nicht anhängigen Gegenstände

Scheidungsfolgenvereinbarung-Rechner: Streitwert zur Einigung über die nicht anhängigen Gegenstände Geben Sie bitte den Streitwert für die Einigung über die nicht anhängigen Gegenstände ein. Es entsteht eine 0,8 Differenz­­verfahrens­­gebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG, wenn erfolglos über in diesem Verfahren nicht anhängige Gegenstände verhandelt wird, eine Einigung über im Verfahren nicht anhängige Gegenstände zu Protokoll genommen wird oder aber, wenn über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Gegenstände erfolgreich verhandelt wird und eine Einigung der Beteiligten darüber protokolliert wird. § 15 Abs. 3 RVG ist zu beachten.

Rechner ↑Inhalt ↑

Berechnungsbeispiel zur Scheidungs­­folgen­­vereinbarung

Herr Binz möchte 2022 die Kosten für die anwaltliche Vertretung bei einer Scheidungs­­folgen­­vereinbarung berechnen. Folgende Streitwerte bzw. Verfahrenswerte sind dabei anzusetzen:

  • 100.000 Euro Streitwert für die Scheidung
  • 150.000 Euro Streitwert für anhängige Gegenstände
  • 125.000 Euro Streitwert zur Einigung über die anhängigen Gegenstände
  • 112.500 Euro Streitwert zur Einigung über die nicht anhängigen Gegenstände
Rechner ↑Inhalt ↑

1. Berechnung der Verfahrens­gebühr Scheidungs­­folgen­­vereinbarung

1.1 Verfahrensgebühr 3100 VV RVG (1,3-Gebühr bei 150.000 Euro Streitwert)

Die Verfahrensgebühr für die Scheidung und die anhängigen Gegenstände entsteht für die Vertretung des Mandanten vor Gericht. Unter anderem zur Vorbereitung der Scheidungsklage, den Entwurf der Klageschrift und das Einreichen der Klageschrift. Die Verfahrensgebühr ist im Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz (RVG) unter Nr. 3100 geregelt und beträgt 1,3 Gebühren­sätze. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

Berechnung Streitwert
Streitwert Scheidung100.000,00 Euro
Streitwert anhängig+ 50.000,00 Euro
Summe150.000,00 Euro
Berechnung Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streit­wert von 150.000,00 Euro beträgt 1.937,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Verfahrens­gebühr 3100 beträgt 1,3 Gebühren­sätze.
  • ⇒ 1,3 × 1.937,00 Euro = 2.518,10 Euro

1.2 Verfahrensgebühr 3101 VV RVG (0,8-Gebühr bei 12.500 Euro Streitwert)

Wird im gerichtlichen Verfahren eine Einigung über nicht anhängige Ansprüche protokolliert, so entsteht dafür zusätzlich eine 0,8-Verfahrensgebühr nach 3101 Nr. 2 VV RVG aus dem Streitwert der nicht anhängigen Ansprüche.

Berechnung Streitwert
Streitwert nicht anhängig12.500,00 Euro
Summe12.500,00 Euro
Berechnung Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streit­wert von 12.500,00 Euro beträgt 666,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Verfahrens­gebühr 3101 beträgt 0,8 Gebühren­sätze.
  • ⇒ 0,8 × 666,00 Euro = 532,80 Euro

1.3 Summe der Verfahrensgebühren 3100 und 3101

Berechnung Summe
Verfahrens­gebühr 31002.518,10 Euro
Verfahrens­gebühr 3101+ 532,80 Euro
Summe3.050,90 Euro

1.4 Kürzung der Summe gem. § 15 Abs. 3 RVG

Die obigen Gebühren 3100 und 3101 haben unterschiedlich hohe Gebührensätze. Die Summe der beiden Gebühren überschreitet im vorliegenden Fall die Gebühr des höheren dieser beiden Sätze bezüglich des vollen Streitwerts. Die Verfahrensgebühr wird daher nach § 15 auf die insgesamt geringere, also auf die 1,3-Gebühr 3100 zum vollen Streitwert begrenzt.

Berechnung voller Streitwert
Streitwert Scheidung100.000,00 Euro
Streitwert anhängig+ 50.000,00 Euro
Streitwert nicht anhängig+ 12.500,00 Euro
Summe162.500,00 Euro
Berechnung der gekürzten Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streit­wert von 162.500,00 Euro beträgt 2.031,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Gebühr mit dem höheren Gebührensatz, also die Verfahrens­gebühr 3100 beträgt 1,3 Gebühren­sätze.
  • ⇒ 1,3 × 2.031,00 Euro = 2.640,30 Euro

Durch die Kappung gemäß § 15 wurde die Verfahrensgebühr somit um folgenden Wert gekürzt:

Gebühr bei Einzelberechnung+ 3.050,90 Euro
Gebühr nach dem Höchstsatz aus dem Gesamtwert− 2 640,30 Euro
Kürzung410,60 Euro

Die gesamte Vefahrensgebühr beträgt demnach 2.640,30 Euro.

Rechner ↑Inhalt ↑

2. Berechnung der Terminsgebühr

2.1 Terminsgebühr 3104 VV RVG (1,2-Gebühr bei 162.500 Euro Streitwert)

Die Terminsgebühr ist im Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz (RVG) unter Nr. 3104 geregelt und beträgt 1,2 Gebühren­sätze. Sie entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für

  • die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
  • die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Berechnung Streitwert
Streitwert Scheidung100.000,00 Euro
Streitwert anhängig+ 50.000,00 Euro
Streitwert nicht anhängig+ 12.500,00 Euro
Summe162.500,00 Euro
Berechnung Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streit­wert von 162.500,00 Euro beträgt 2.031,,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Terminsgebühr 3104 beträgt 1,2 Gebühren­sätze.
  • ⇒ 1,2 × 2.031,00 Euro = 2.437,20 Euro
Rechner ↑Inhalt ↑

3. Berechnung der Einigungsgebühr

3.1 Einigungsgebühr 1003 VV RVG (1,0-Gebühr bei 25.000 Euro Streitwert)

Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Sie entsteht also, wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vergleichs oder eines Vertrages zur Einigung mitwirkt. Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Im gerichtlichen Verfahren - und damit für die anhängigen Gegenstände - beträgt Sie für die 1. Instanz 1,0 (VV 1003) und für die Berufung sowie Revision 1,3 (VV 1004) Gebührensätze.

Berechnung Streitwert
Streitwert Einigung anhängig25.000,00 Euro
Summe25.000,00 Euro
Berechnung Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streit­wert von 25.000,00 Euro beträgt 874,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Einigungsgebühr 1003 beträgt 1,0 Gebühren­sätze.
  • ⇒ 1,0 × 874,00 Euro = 874,00 Euro

3.2 Einigungsgebühr 1000 VV RVG (1,5-Gebühr bei 12.500 Euro Streitwert)

Die Einigungsgebühr beträgt im außergerichtlichen Bereich 1,5 (VV 1000) Gebührensätze und damit auch für die nicht anhängigen Gegenstände.

Berechnung Streitwert
Streitwert Einigung nicht anhängig12.500 Euro
Summe12.500,00 Euro
Berechnung Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streit­wert von 12.500,00 Euro beträgt 666,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Einigungsgebühr 1000 beträgt 1,5 Gebühren­sätze.
  • ⇒ 1,5 × 666,00 Euro = 999,00 Euro

3.3 Summe der Einigungsgebühren 1003 und 1000

Berechnung Summe
Einigungsgebühr 1003874,00 Euro
Einigungsgebühr 1000+ 999,00 Euro
Summe1.873,00 Euro

3.4 Kürzung der Summe gem. § 15 Abs. 3 RVG

Die obigen Gebühren 1003 und 1000 haben unterschiedlich hohe Gebührensätze. Die Summe der beiden Gebühren überschreitet im vorliegenden Fall die Gebühr des höheren dieser beiden Sätze bezüglich des vollen Streitwerts. Die Einigungsgebühr wird daher nach § 15 auf die in Summe geringere, und damit auf die 1,5-Gebühr 1000 zum vollen Streitwert der Einigung begrenzt.

Berechnung voller Streitwert für Einigung
Streitwert Einigung anhängig+ 25.000,00 Euro
Streitwert Einigung nicht anhängig+ 12.500,00 Euro
Summe37.500,00 Euro
Berechnung der gekürzten Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streit­wert von 37.500,00 Euro beträgt 1.117,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Gebühr mit dem höheren Gebührensatz, also die Einigungsgebühr 1000 beträgt 1,5 Gebühren­sätze.
  • ⇒ 1,5 × 1.117,00 Euro = 1.675,50 Euro

Durch die Kappung gemäß § 15 wurde die Einigungsgebühr somit um folgenden Wert gekürzt:

Gebühr bei Einzelberechnung+ 1.873,00 Euro
Gebühr nach dem Höchstsatz aus dem Gesamtwert− 1.675,50 Euro
Kürzung197,50 Euro

Die gesamte Einigungsgebühr beträgt demnach 1.675,50 Euro.

Rechner ↑Inhalt ↑

4. Berechnung der Auslagen­­­pauschale

Die Pauschale für Post- und Tele­­­kommu­ni­­­ka­tions­­­dienst­­­leis­tun­gen gemäß 7002 VV RVG beträgt 20 Prozent der Anwaltskosten, maximal jedoch 20 Euro.

Die Auslagen­pauschale beträgt 20,00 Euro.

Rechner ↑Inhalt ↑

5. Berechnung der Nettovergütung

Dies ist die Anwaltsvergütung netto, also vor Umsatzsteuer. Sie setzt sich zusammen aus der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr, ggf. der Einigungsgebühr sowie der Auslagen­­­pauschale.

Die gesamte Nettovergütung beträgt 6.773,00 Euro.

Rechner ↑Inhalt ↑

6. Berechnung der Umsatzsteuer

Gemäß 7008 VV RVG ist die Umsatzsteuer in voller Höhe mit 19 Prozent auf die Netto­­­vergütung zu berechnen.

Die Umsatzsteuer beträgt 1.286,87 Euro.

Rechner ↑Inhalt ↑

7. Berechnung der Gesamtvergütung

Dies ist die gesamte Anwaltsvergütung einschließlich Umsatzsteuer, die für die angegebenen Streitwerte bei einer Scheidungs­­folgen­­­verein­barung zu berechnen ist.

Die Gesamtvergütung beträgt 8.059,87 Euro.

Weiterführende Informationen zu Scheidungs­­folgen­­vereinbarung - Anwaltskosten

Die 10 wichtigsten Tipps
Beratung durch Experten

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Scheidungs­­folgen­­vereinbarung - Anwaltskosten" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 19.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Scheidungs­­folgen­­vereinbarung - Anwaltskosten" wurden zuletzt am 19.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 19.12.2020

vgwort fecc28d559004c9fa0de24af34ee53a3