Erbausschlagung

Ausschlagungfrist für das Erbe berechnen mit unserem Ausschlagungfrist-Rechner

Thema Erbausschlagung ﹣ Rechner

Will man eine Erbschaft nicht antreten, so muss man diese ausdrücklich beim Nachlassgericht ausschlagen. Dies ist beispielsweise dann ratsam, wenn abzusehen ist, dass die Erbschaft größtenteils aus Verbindlichkeiten besteht. Zur Ausschlagung der Erbschaft ist eine Frist, die sogenannte Ausschlagungsfrist bzw. Erbausschlagungsfrist einzuhalten. Diese Frist zur Abgabe der Erbausschlagung können Sie hier online mit dem Ausschlagungsfrist-Rechner berechnen. Nach Angabe des Datums für den Fristbeginn berechnet der Rechner das Fristende zur Abgabe der Ausschlagung an das Nachlassgericht. Hierbei wird der letzte Wohnsitz des Erblassers sowie der Aufenthaltsort des Erbes ebenso, wie Wochenenden und gesetzliche Feiertage für die Berechnung berücksichtigt.

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Erbausschlagung - Frist-Berechnung mit Beispiel

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Beispiel für die Berechnung der Erb-Ausschlagungsfrist

Herr Werner verstirbt am Samstag, den 23.10.2021 und hinterlässt seiner Gattin eine Erbschaft, die vermutlich hauptsächlich aus Verbindlichkeiten besteht.

Die Witwe Frau Werner möchte nun berechnen, wie lange sie Zeit hat, um den Wert der Erbschaft zu prüfen und das Erbe gegebenenfalls auszuschlagen.

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1. Bestimmung des Fristbeginns für die Erbausschlagung

Nach § 1944 BGB beginnt die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung zum Erben - also aus gesetz­licher Erbfolge oder Testament - Kenntnis erlangt.

Frau Werner hat Ihren Mann in den Tod begleitet und ist gemäß gesetzlicher Erbfolge die einzige Erbin Ihres verstorbenen Mannes. Sie nimmt also mit dem Todesdatum sowohl Kenntnis vom Tod ihres Mannes als auch von der Tatsache, dass Sie aus gesetzlicher Erbfolge Erbin geworden ist.

Beginn der Ausschlagungsfrist

Das Todesdatum, also der 23.10.2021 ist der Beginn der Ausschlagungsfrist für Frau Werner.

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2. Berechnung der Dauer der Ausschlagungsfrist

Die Dauer der Ausschlagungs­frist beträgt sechs Wochen gemäß § 1944 Abs. 1 BGB. Sie würde auf sechs Monate verlängert, wenn wenn sich der Erbe zu Frist­beginn im Ausland aufgehalten hätte oder der letzte Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland gewesen wäre. Beides ist im Fall des Ehepaars Werner nicht der Fall.

Dauer der Ausschlagungsfrist

Die Dauer der Frist zur Ausschlagung des Erbes beträgt für Frau Werner sechs Wochen.

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3. Berechnung des vorläufigen* Fristendes für die Erbausschlagung

Hier ist das eigentliche Ende der sechs Wochen dauernden Ausschlagungsfrist, die am Samstag, den 23.10.2021 ausgelöst wurde, zu berechnen.

(Vorläufiges*) Fristende
Samstag, der 04.12.2021, 24:00 Uhr ist das vorläufige* Fristende .

*) Vorläufig, weil im Folgenden noch überprüft werden muss, ob eine Verkürzung der Frist nach §188 Abs. 3 oder eine Verlängerung der Frist nach § 193 BGB erfolgt.

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4. Sonderfall für Verkürzung prüfen: Verkürzung, falls Fälligkeitsmonat den maßgebenden Tag nicht enthält

Gemäß BGB § 188 Abs. 3 gilt: "Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

Verkürzung
Für Frau Werners Ausschlagungsfrist trifft dieser Fall nicht zu.

Relevant wäre dieser Fall beispielsweise, wenn sich Frau Werner zu Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hätte. Dann hätte eine sechsmonatige Frist gegolten. Bei einem angenommenen Fristbeginn am 30.08.2021 wäre das Fristende rechnerisch der 31.02.2022. Da es dieses Datum nicht gibt, würde der 28.02.2022 als Fristende berechnet und die Frist somit um ein paar Tage verkürzt.

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5. Sonderfall für "Verlängerung" prüfen: Verlängerung, falls Fristende auf Wochenende oder Feiertag fällt

Gemäß BGB § 193 gilt: "Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag."

Die Erbausschlagung muss durch Frau Wagner beim Nachlassgericht erfolen. Sie muss also gemäß § 193 innerhalb der Frist eine Willenserklärung abgegeben. Demnach ist für Frau Wagners Ausschlagungsfrist zu beachten, ob das bisher berechnete (vorläufige) Fristende eventuell auf eine Wochenende oder einen Feiertag fällt.

Verlängerung

Das vorläufige unter Punkt 3 berechnete Fristende für für die Erbausschlagung ist Samstag, der 04.12.2021. Die Frist muss demnach auf den nächsten Werktag verlängert werden.

Somit ist der nächste Werktag der Montag, 06.12.2021.

Diese Regelung ist dem Umstand geschuldet, dass für den Erben die Abgabe der Erbausschlagung beim Nachlass­gericht nicht an einem Wochenende bzw. Feiertag möglich ist.

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6. Berechnung des endgültigen Fristendes

Nachdem unter Punkt 4 und Punkt 5 etwaige Korrekturen des zunächst berechneten Fristendes erfolgten, steht nun das Fristende endgültig fest.

Endgültiges Fristende

Die Erbausschlagunsfrist endet am Montag, 06.12.2021 um 24:00 Uhr

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Eingabehilfe zum Ausschlagungsfrist-Rechner

Für den Rechner können die folgenden Eingaben gemacht werden, um die Dauer und das Ende der Ausschlagungsfrist zu berechnen.

Ausschlagungs­frist Beginn

Erbausschlagungsfrist berechnen - Ausschlagungs­frist Beginn Bitte geben Sie an, wann die Ausschlagungs­frist beginnt. Gemäß § 1944 BGB beginnt die Ausschlagungs­frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung zum Erben - also aus gesetz­licher Erbfolge oder Testament - Kenntnis erlangt. Damit die Frist zu laufen beginnt, muss der Erbe also

  • wissen, dass der Erblasser gestorben ist und
  • wissen, dass er selbst Erbe geworden ist und
  • wissen, warum er Erbe geworden ist. Ihm muss also klar sein, ob er als gesetz­licher Erbe erbt oder ob er in einem Testament zum Erben einge­setzt wurde. Erbt der Erbe per Testament, beginnt die Frist nicht vor Bekannt­gabe des Testaments durch das Nachlass­gericht.

Bundesland

Erbausschlagungsfrist berechnen - Bundesland Bitte wählen Sie das Bundesland aus, in dem der Erbe wohnt. Abhängig vom Bundes­land sind eventuell Feier­tage bei der Berech­nung des Endes der Ausschlagungs­frist zu berück­sichtigen. Im katholischem Bayern gilt Mariä Himmelfahrt (15. August) als gesetzlicher Feiertag in den rund 1.700 Gemeinden mit mehr katholischen als evangelischen Bürgern. In den übrigen rund 350 Gemeinden Bayerns (evangelisch) ist dies kein gesetzlicher Feiertag. Wählen Sie also bitte "Bayern (evang.)" aus, falls Sie in einer Gemeinde arbeiten, in der Mariä Himmelfahrt kein Feiertag ist. Wählen Sie bitte "Bayern (kath.)", falls Sie in einer Gemeinde arbeiten, in der Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist.

Erbe zu Fristbeginn im Ausland

Erbausschlagungsfrist berechnen - Erbe zu Fristbeginn im Ausland Bitte geben Sie an, ob sich der Erbe zu Beginn der Ausschlagungs­frist im Ausland aufge­halten hat. Falls ja, verlängert sich die Ausschlagungs­frist gemäß § 1944 BGB von sechs Wochen auf sechs Monate.

Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland

Erbausschlagungsfrist berechnen - Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland Bitte geben Sie an, ob der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte. Falls ja, verlängert sich die Ausschlagungs­frist gemäß § 1944 BGB von sechs Wochen auf sechs Monate.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbausschlagung" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 19.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Erbausschlagung" wurden zuletzt am 19.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 16.11.2020

  • 16.11.2020: Anpassung des Beispiels für die Erbausschlagungsfrist.
  • 30.10.2019: Berücksichtigung des 2020 einmaligen gesetzlichen Feiertages "Tag der Befreiung" in Berlin.
  • 03.03.2019: Berücksichtigung neuer gesetzlicher Feiertage ab 2019: Internationaler Frauentag am 8. März in Berlin und Weltkindertag am 20. September in Thüringen
  • 23.10.2018: Veröffentlichung des Ausschlagungsfrist-Rechners
  • Erstellen der Texte für die Themenwelt Erbausschlagung.
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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