Will man eine Erbschaft nicht antreten, so muss man diese ausdrücklich beim Nachlassgericht ausschlagen. Dies ist beispielsweise dann ratsam, wenn abzusehen ist, dass die Erbschaft größtenteils aus Verbindlichkeiten besteht. Zur Ausschlagung der Erbschaft ist eine Frist, die sogenannte Ausschlagungsfrist bzw. Erbausschlagungsfrist einzuhalten. Diese Frist zur Abgabe der Erbausschlagung können Sie hier online mit dem Ausschlagungsfrist-Rechner berechnen. Nach Angabe des Datums für den Fristbeginn berechnet der Rechner das Fristende zur Abgabe der Ausschlagung an das Nachlassgericht. Hierbei wird der letzte Wohnsitz des Erblassers sowie der Aufenthaltsort des Erbes ebenso, wie Wochenenden und gesetzliche Feiertage für die Berechnung berücksichtigt.
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Erbausschlagung - Frist-Berechnung mit Beispiel
Inhalt
Ausschlagungsfrist Beginn
Bitte geben Sie an, wann die Ausschlagungsfrist beginnt. Gemäß § 1944 BGB beginnt die Ausschlagungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung zum Erben - also aus gesetzlicher Erbfolge oder Testament - Kenntnis erlangt. Damit die Frist zu laufen beginnt, muss der Erbe also
- wissen, dass der Erblasser gestorben ist und
- wissen, dass er selbst Erbe geworden ist und
- wissen, warum er Erbe geworden ist. Ihm muss also klar sein, ob er als gesetzlicher Erbe erbt oder ob er in einem Testament zum Erben eingesetzt wurde. Erbt der Erbe per Testament, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht.
Bundesland
Bitte wählen Sie das Bundesland aus, in dem der Erbe wohnt. Abhängig vom Bundesland sind eventuell Feiertage bei der Berechnung des Endes der Ausschlagungsfrist zu berücksichtigen. Im katholischem Bayern gilt Mariä Himmelfahrt (15. August) als gesetzlicher Feiertag in den rund 1.700 Gemeinden mit mehr katholischen als evangelischen Bürgern. In den übrigen rund 350 Gemeinden Bayerns (evangelisch) ist dies kein gesetzlicher Feiertag. Wählen Sie also bitte "Bayern (evang.)" aus, falls Sie in einer Gemeinde arbeiten, in der Mariä Himmelfahrt kein Feiertag ist. Wählen Sie bitte "Bayern (kath.)", falls Sie in einer Gemeinde arbeiten, in der Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist.
Erbe zu Fristbeginn im Ausland
Bitte geben Sie an, ob sich der Erbe zu Beginn der Ausschlagungsfrist im Ausland aufgehalten hat. Falls ja, verlängert sich die Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 BGB von sechs Wochen auf sechs Monate.
Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland
Bitte geben Sie an, ob der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte. Falls ja, verlängert sich die Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 BGB von sechs Wochen auf sechs Monate.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbausschlagung" verwendet:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1942ff. - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Erbausschlagung bei Wikipedia
Letzte Aktualisierung am 19.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Erbausschlagung" wurden zuletzt am 19.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 16.11.2020
- 16.11.2020: Anpassung des Beispiels für die Erbausschlagungsfrist.
- 30.10.2019: Berücksichtigung des 2020 einmaligen gesetzlichen Feiertages "Tag der Befreiung" in Berlin.
- 03.03.2019: Berücksichtigung neuer gesetzlicher Feiertage ab 2019: Internationaler Frauentag am 8. März in Berlin und Weltkindertag am 20. September in Thüringen
- 23.10.2018: Veröffentlichung des Ausschlagungsfrist-Rechners
- Erstellen der Texte für die Themenwelt Erbausschlagung.
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt