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Pflichtteil bei einer Erbschaft

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Wurde ein pflichtteils­berechtigter Erbe vom Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er den Pflichtteil gegenüber dem Erben oder der Erben­gemein­schaft beanspruchen.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

In erster Linie gehören Abkömmlinge des Erblassers zu den pflichtteils­berechtigten Personen, also Kinder, Enkel und Urenkel. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder handelt. Ob jemand pflichtteils­berechtigt ist, hängt auch davon ab, ob er entsprechend der gesetzlichen Erbfolge erben würde. Möchte beispiels­weise ein Kind des Verstorbenen den Pflichtteil geltend machen, sind die Enkel und Urenkel von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und deswegen auch nicht pflichtteils­berechtigt.

Darüber hinaus können die Eltern des Erblassers den Pflichtteil beanspruchen, falls dieser keine Kinder hatte. Außerdem sind die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner dazu berechtigt, den Pflichtteil einzufordern. Dies gilt, allerdings nur, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers rechtsgültig war. Wurde aber bereits ein Scheidungsantrag gestellt oder sogar die Scheidung vollzogen, hat der Ehepartner keinen Pflichtteilsanspruch mehr.

Großeltern und Geschwister zählen nicht zu den pflichtteils­berechtigten Personen.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Um den Pflichtteil zu berechnen, muss die gesetzliche Erbquote und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ermittelt werden. Die Höhe des Pflichtteils beträgt nämlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wurde der Nachlass in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers aufgrund einer Schenkung geschmälert, kann der Pflichtteils­berechtigte einen Pflichtteil­ergänzungs­anspruch gegenüber den Beschenkten geltend machen, dessen Höhe sich jährlich um ein Zehntel reduziert.

Wie bekommt man seinen Pflichtteil?

Pflichtteils­berechtigte sollten sich an den Erben oder die Erbengemeinschaft wenden und ein Nachlass­verzeichnis anfordern, um die Höhe des Pflichtteils zu bestimmten. Anschließend können sie ihren Pflichtteils­anspruch gegenüber den Erben bzw. den Miterben geltend machen.

Kann der Pflichtteil entzogen werden?

Der Entzug des Pflichtteils ist nur in wenigen Ausnahme­fällen möglich. Liegen beispiels­weise schwere Verfehlungen vor, z.B. wenn das Kind des Erblassers dessen Leben bedroht hat oder zu einer Freiheits­strafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde, kann der Pflichtteil nicht beansprucht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass das Kind wegen des Begehens einer schweren vorsätzlichen Straftat aufgrund einer Anordnung in der Psychiatrie oder einer Erziehungs­anstalt untergebracht werden musste.

Wann verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil?

Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Pflichtteils­berechtigte von dem Erbfall erfahren hat, und endet nach drei Jahren.

Beispiel: Am 15.% Oktober 2018 stirbt der Erblasser. Die Eröffnung des Testaments und die Benachrichtigungen an die Pflichtteils­berechtigten wurden im April 2019 verschickt. Die Verjährungsfrist endet am 31.12.2022.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbschein" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 17.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Erbschein" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 30.03.2020

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