Scheidungskosten

Scheidungsfolgenvereinbarung, auch genannt Trennungsfolgenvereinbarung

Thema Scheidungskosten ﹣ Scheidungsfolgenvereinbarung

Rechner zum Thema

Scheidungskosten-Rechner

Der Scheidungskosten-Rechner berechnet sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten, aus denen sich die Scheidungskosten zusammen setzen. Dabei wird zunächst der Verfahrenswert bestimmt, der als Berechnungsgrundlage für die zu berechnenden Kosten dient. Basis für die Kostenberechnung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie das Gerichtskostengesetz (GKG).

Erfahren Sie, was die Vorteiler einer einvernehmlichen Trennung und Scheidung sind, in welchen Fällen eine Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll ist und welche Kosten anfallen können.

Was ist eine Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung?

Mit einer Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung können Ehepaare die Folgen ihrer Trennung bzw. Scheidung einvernehmlich regeln und verbindlich festhalten. Beide Vereinbarungen sind besondere Formen des Ehevertrags, die anlässlich der Trennung bzw. der Scheidung getroffen werden. Ist keine Scheidung geplant oder steht noch nicht fest, ob der Scheidungsantrag eingereicht werden soll, kann auch nur die Trennungsfolgenvereinbarung abgeschlossen werden. Es ist aber auch möglich, eine einheitliche Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen oder die Trennungsfolgenvereinbarung als Grundlage für eine spätere Scheidungsfolgenvereinbarung zu nutzen. Wenn Ehepaare sich einigen können, bildet das die ideale Basis für eine einvernehmliche Scheidung und ggf. eine Online-Scheidung.

Vorteile der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Wenn das Ehepaar sich möglichst einvernehmlich über die Abwicklung der Trennung und ggf. Scheidung einigen kann, schafft das nicht nur eine gute Basis für den späteren Umgang miteinander, der z.B. bei gemeinsamen Kindern weiterhin wichtig ist. Das Ehepaar vermeidet mit einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung auch ein oftmals langwieriges, nervenaufreibendes und kostenintensives Scheidungsverfahren vor Gericht. Mit jedem zusätzlichen Streitpunkt, der durch das Gericht entschieden muss, steigt der für die Gerichts- und Anwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert. Sind alle Folgen der Scheidung geklärt, ist außerdem der Weg zur Online-Scheidung geebnet.

Folgen der Trennung

Mit dem Trennungsjahr als eine der zentralen Voraussetzungen für die Scheidung, ist der Vollzug der Trennung von großer Bedeutung. Solange die Trennung von Tisch und Bett eingehalten wird und jeder seinen eigenen Haushalt führt, ist eine Trennung auch innerhalb der Ehewohnung möglich. Idealerweise sollte jedoch einer der Ehepartner ausziehen. In der Trennungsfolgenvereinbarung können geregelt werden:

  • Nutzungsrecht der ehelichen Wohnung: Die Ehepartner können sich einigen, wer weiterhin in der Ehewohnung wohnen soll und ob dafür ggf. eine Nutzungsentschädigung an den anderen Ehepartner zu entrichten ist.
  • Aufteilung des Hausrats: Die Ehepartner können den gesamten Hausrat untereinander aufteilen. Dabei sollten sie auf eine genaue Bezeichnung der Gegenstände achten. Haustiere sind rechtlich wie Sachen zu behandeln, sodass auch die Haustiere einem Ehepartner zuzuordnen sind.
  • Trennungsunterhalt: Ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist nicht möglich. Nutzen Sie gerne unseren Rechner, um den Ehegattenunterhalt zu berechnen.
  • Kindesunterhalt: Auch der Anspruch auf Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder entsteht mit der Trennung der Eltern. Beide Elternteile sind dazu verpflichtet, Unterhalt für die Kinder zu leisten. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, leistet Betreuungsunterhalt, der andere Elternteil muss Barunterhalt durch monatliche Unterhaltszahlungen leisten. Hier geht es zu unserem praktischen Kindesunterhalt-Rechner.
  • Sorge- und Umgangsrecht: In der Regel haben beide Elternteile weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Der nicht betreuende Elternteil und das Kind haben jeweils Anspruch auf Umgang miteinander. In der Scheidungsfolgenvereinbarung kann festgelegt werden, wann und wie das Umgangsrecht ausgeübt werden soll.

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Folgen der Scheidung

Die Ehe ist mit einigen gesetzlichen Rechten und Pflichten verknüpft, die sich zum Teil bis nach der Scheidung weiter auswirken. Für die Abwicklung der Scheidung spielt also die Einigung über die rechtlichen Folgen der Scheidung eine wichtige Rolle. Neben der Aufteilung von Ehewohnung und Hausrat, sowie Klärung von Trennungs- und Kindesunterhalt sowie Sorge- und Umgangsrecht, können diese Scheidungsfolgen geregelt werden:

  • Zugewinnausgleich: Dabei geht es um das Vermögen, das das Ehepaar während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet hat. Der Vermögenszuwachs, der auf Grundlage des Anfangs- und des Endvermögens beider Ehepartner ermittelt wird, ist hälftig aufzuteilen. Die Durchführung des Zugewinnausgleichs hängt auch von dem Güterstand ab. Hat das Ehepaar keine abweichende Vereinbarung getroffen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sodass der Zugewinnausgleich durchzuführen ist.
  • Versorgungsausgleich: Bei dem Versorgungsausgleich geht es um die hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung. Er ist von Amts wegen durchzuführen, abweichende Regelungen sind jedoch möglich.
  • Nachehelicher Unterhalt: Nach der rechtskräftigen Scheidung gilt das Prinzip der Eigenverantwortung, sodass jeder Ehepartner für seinen eigenen Lebensunterhalt verantwortlich ist. Bei bestimmten Fällen, die gesetzlich in den so genannten Unterhaltstatbeständen geregelt sind, kann jedoch Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen, um ehebedingte Nachteile auszugleichen.
  • Weitere Folgen: Je nach individueller Situation und Interessenlage können weitere Regelungen sinnvoll sein. So kann ein Ehepartner Immobilien auf den anderen Ehepartner übertragen oder es können Regelungen zum gemeinsamen Unternehmen oder dem Ehenamen festgehalten werden.

Form der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung können formfrei abgeschlossen werden, solange keine formbedürftigen Regelungen aufgenommen werden. Sobald eine formbedürftige Regelung vorgenommen wird, ist die gesamte Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung formbedürftig und muss insgesamt notariell beurkundet werden. Formfrei geregelt werden können:

  • Trennungsunterhalt
  • Aufteilung des Hausrates
  • Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung
  • Nachehelicher Unterhalt, sofern die Regelung nach der rechtskräftigen Scheidung getroffen wird
Formbedürftig sind hingegen diese Regelungen:
  • Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich
  • Übertragung des Immobilieneigentums auf einen Ehepartner
  • Nachehelicher Unterhalt, wenn die Regelung vor einem rechtskräftigen Scheidungsurteil in Kraft treten sollen
  • Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht

Vorteile der notariellen Beurkundung

Die vorgegebene Form für formbedürftige Regelungen ist die notarielle Beurkundung. Die Übertragung von Immobilien muss ferner auch im Grundbuch eingetragen werden. Wird die Form nicht eingehalten, ist die Vereinbarung im Streitfall unwirksam und die Ehepartner können die Rechte aus der Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung nicht durchsetzen. Die notarielle Beurkundung ist auch bei nicht formbedürftigen Regelungen zu empfehlen, da sie ohne notarielle Beurkundung nicht rechtsverbindlich sind. Nur eine rechtsverbindliche Vereinbarung kann zur Not auch gegen den Willen des anderen Ehepartners durchgesetzt werden.

Gibt es eine Alternative zur notariellen Beurkundung?

Alternativ ist es auch möglich, eine Vereinbarung während des Scheidungsverfahrens gerichtlich protokollieren zu lassen. Diese Form ist ebenfalls rechtsverbindlich. Wenn das Ehepaar sich vor dem Scheidungsverfahren einigen kann, empfiehlt sich oftmals die notarielle Beurkundung. Wird die Vereinbarung erst vor Gericht protokolliert, besteht die Gefahr, dass doch noch Streit aufkommt und einer der Ehepartner nicht mehr mit den Regelungen einverstanden ist. Wenn eine zunächst streitige Scheidung während des Scheidungsverfahrens geklärt werden kann, ist die gerichtliche Protokollierung jedoch eine gute Option.

Anwaltliche und notarielle Kosten der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Für die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung können anwaltliche und notarielle Kosten anfallen. Rechtsanwälte können sowohl nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen als auch nach individueller Vergütungsvereinbarung. Die individuelle Vergütungsvereinbarung muss jedoch vorab schriftlich festgehalten werden. Möglich ist etwa eine Vergütung nach Zeitaufwand oder ein Pauschalhonorar. Die Abrechnung nach RVG erfolgt auf der Grundlage des Gegenstandswerts.

Die Kosten der notariellen Beurkundung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Eine Abrechnung nach Stundensätzen ist bei Notaren nicht möglich. Die Kosten werden auf Grundlage des Geschäftswertes der Scheidungsfolgenvereinbarung, der sich aus dem Nettoreinvermögen beider Ehepartner ergibt, berechnet. Die Gebühr kann anhand des Geschäftswertes in Anlage 2 zu § 34 GNotKG abgelesen werden. Für die Beurkundung fällt eine doppelte Gebühr an.
Geschäftswert Notar Beurkundungsgebühr Notar (Stand 2022)
25.000 Euro Reinvermögen: 230 EUR
40.000 Euro Reinvermögen: 290 EUR
50.000 Euro Reinvermögen: 330 EUR
250.000 Euro Reinvermögen: 1.070 EUR
500.000 Euro Reinvermögen: 1.870 EUR
Es fällt außerdem eine Auslagenpauschale in Höhe von etwa 20 EUR sowie die Mehrwertsteuer an. Das Ehepaar kann in der Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten, wer die Kosten tragen soll. So können die Kosten von beiden Ehepartnern je zur Hälfte oder von einem Ehepartner allein getragen werden.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Scheidungskosten" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 17.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Scheidungskosten" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 19.12.2020

  • 19.12.2020: Anpassungen des Scheidungskostenrechners und der Berechnungsbeispiele an die vom Bundesrat genehmigten erhöhten Anwalts- und Gerichtskosten ab 2021.
  • 28.10.2020: Umfangreicher Ratgeber zum Thema Unterhaltsvorschuss.
  • 21.06.2020: Berücksichtigung der Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent auf die zu berechnenden Anwaltsgebühren für das 2. Halbjahr 2020 im Scheidungs­kosten-Rechner.
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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