Rechner zum Thema
Scheidungskosten-Rechner
Der Scheidungskosten-Rechner berechnet sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten, aus denen sich die Scheidungskosten zusammen setzen. Dabei wird zunächst der Verfahrenswert bestimmt, der als Berechnungsgrundlage für die zu berechnenden Kosten dient. Basis für die Kostenberechnung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie das Gerichtskostengesetz (GKG).Sie haben Ihr Trennungsjahr überstanden und stehen kurz vor der Scheidung? Abgesehen von der Frustration über die gescheiterte Ehe müssen Sie sich nun auch noch um die finanziellen Folgen des Scheiterns sorgen – die Scheidungskosten.
Die Frage nach der Höhe der Scheidungskosten lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt vielmehr vom Einzelfall ab. Wenn Sie sich finanziell auf das Scheidungsverfahren vorbereiten möchten, sollten Sie jedoch die Gesichtspunkte kennen, die Ihre Scheidungskosten beeinflussen.
Das Trennungsjahr als Scheidungsvoraussetzung
Gemäß § 1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt die Ehe als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht angenommen werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Leben die Ehepartner seit einem Jahr in getrennten Haushalten, wird das Scheitern der Ehe vermutet. Deshalb sollte ein Scheidungsantrag frühestens zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, um die Scheidung unverzüglich abzuwickeln.
Anwaltsgebühren und Gerichtskosten
Grundsätzlich fallen für das Scheidungsverfahren Gerichtskosten und Anwaltsgebühren an. Die Höhe dieser Kosten und Gebühren richtet sich nach dem Verfahrenswert der Scheidung. Dieser ergibt sich aus dem Wert des Hauptverfahrens und dem Wert des Versorgungsausgleichs. Im Streitfall kommen noch die Folgesachen hinzu. Berechnungsgrundlage für den Hauptverfahrenswert ist das in den letzten drei Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrages erzielte Nettoeinkommen beider Ehepartner. Hierzu zählen nicht nur das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, sondern auch andere Einkunftsarten. Dazu gehören beispielsweise:
- Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalanlagen
- Hartz IV
- Kindergeld
- Wohngeld
- Sozialhilfe
- Abfindungen
- Gratifikationen
Während die Gerichtsgebühren nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) bestimmt werden (Tabelle ist identisch mit der Gerichtskostentabelle gemäß Gerichtskostengesetz, richten sich die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die beiden Gesetze enthalten jeweils eine Tabelle, die angibt, in welcher Höhe Anwalts- und Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrenswert entstehen.
Auszug aus den Tabellen für 2022
Verfahrenswert (EUR) | Anwaltskosten (EUR) | Gerichtskosten (EUR) |
---|---|---|
Bis 3.000 | 684,25 | 238,00 |
Bis 5.000 | 1.017,45 | 322,00 |
Bis 7.000 | 1.350,65 | 406,00 |
Bis 9.000 | 1.683,85 | 490,00 |
Bis 13.000 | 2.005,15 | 590,00 |
Bis 19.000 | 2.314,55 | 706,00 |
Bis 25.000 | 2.623,95 | 822,00 |
Die Anwaltskosten in der Tabelle sind die jeweilige Summe aus Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Die hier aufgeführten Gerichtskosten entsprechen gemäß FamGKG beim Scheidungsverfahren grundsätzlich 2,0 Gebührensätzen. Alle Werte können Sie auch online mit dem Scheidungskosten-Rechner berechnen.
Spar-Tipp
Wenn Sie sich einig sind und die Trennung mit der Scheidung nur noch rechtlich vollziehen wollen, können Sie sich zumindest die Kosten für den zweiten Rechtsanwalt sparen, indem der Antragsteller über seinen Anwalt die Scheidung einreicht und der andere Ehegatte ohne rechtlichen Beistand zustimmt. Denn für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang. Sie können mit Ihrem Ehegatten dann vereinbaren, dass die Anwaltsgebühr für den Rechtsanwalt hälftig geteilt wird. Jedoch ist die Scheidung mit nur einem Anwalt nur bei einer einvernehmlichen Scheidung möglich. Im Streitfall darf der Rechtsanwalt nämlich nicht mehrere Interessen vor Gericht vertreten.
Zugewinnausgleich
Unter Idealbedingungen muss bei einer Scheidung nur die Trennung im Rechtssinne erfolgen. Meistens müssen jedoch zusätzlich die sog. Folgesachen, wie z.B. der Zugewinnausgleich, geregelt werden. Dieser erfolgt indes nur, wenn die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Als Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Güterstand bezeichnet. Leben die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft, gelten die im Laufe der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte als von beiden gemeinsam erwirtschaftet. Folgerichtig muss bei einer Scheidung das erwirtschaftete Vermögen aus der Ehezeit hälftig geteilt werden.
Zunächst wird dazu bei jedem Ehepartner das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen verglichen. Alle positiven Vermögenswerte abzüglich der Schulden, die der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte, gehören zum Anfangsvermögen. Das Endvermögen umfasst das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner besteht. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen macht den Zugewinn aus. In einem Vergleich wird schließlich ermittelt, welcher Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt hat. Derjenige muss dem anderen Ehegatten dann die Hälfte seines Überschusses abgeben.
Spar-Tipp
Klären Sie die Folgesachen, wenn möglich, außergerichtlich, um den Verfahrenswert zu minimieren und somit Scheidungskosten zu sparen. Außerdem ist die anwaltliche Trennungsberatung meistens kostengünstiger als der Streit vor Gericht.
Versorgungsausgleich
Beim Versorgungsausgleich handelt es sich ebenfalls um eine Scheidungsfolgesache. Es geht dabei um den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche (Anwartschaften). Gemäß dem Versorgungsausgleichsgesetz müssen grundsätzlich alle in der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf die Rente hälftig auf die Ehepartner verteilt werden. Dies gilt für alle Versicherungen, die später eine Rente auszahlen.
Beim Versorgungsausgleich tritt jeder Ehegatte die Hälfte seiner Anwartschaften aus der Ehezeit an den anderen ab und erhält vice versa von ihm die Hälfte seiner ehezeitbezogenen Anwartschaften.
Spar-Tipp
Jeder Streit erhöht die Scheidungskosten! Streiten Sie über den Versorgungsausgleich, erhöht sich mithin der Verfahrenswert der Scheidung. Wenn Ihre Rentenansprüche jedoch deutlich geringer sind als die Ihres Partners, profitieren Sie von dessen höheren Ansprüchen sogar. Verfügen beide Eheleute hingegen schon über eine auskömmliche Altersvorsorge und es käme nur zu einem geringen Ausgleich, sollten Sie lieber auf den Versorgungsausgleich verzichten. Das spart einerseits die Kosten für die Teilung und andererseits erhöht sich der Verfahrenswert dann nicht. Achten Sie aber darauf, den Verzicht in einem Vergleich beim Scheidungstermin zu erklären, und nicht vor dem Notar. Denn der ist teuer!
Verfahrenskostenhilfe
Wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen, kann er bei Gericht Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungskosten beantragen. Die Verfahrenskostenhilfe streckt die Kosten vor. Bis zu vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung prüft das Gericht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und legt danach fest, ob und in welcher Höhe eine Rückzahlung erfolgen muss. Ist eine Partei länger als vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung außerstande die Gebühren zu tragen, übernimmt die Verfahrenskostenhilfe die Gerichts- und Verfahrenskosten komplett. Die Ratenanzahl ist unabhängig von ihrer Höhe auf 48 Raten begrenzt.
Scheidungskosten von der Steuer absetzen
Der Bundesfinanzhof hat zwar entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Wenn Sie durch das Scheidungsverfahren jedoch gefährdet sind, Ihre grundlegenden Bedürfnisse nicht mehr erfüllen zu können, dürfen Sie die Scheidung weiterhin als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Scheidungskosten-Rechner
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Scheidungskosten" verwendet:
Letzte Aktualisierung am 17.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Scheidungskosten" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 19.12.2020
- 19.12.2020: Anpassungen des Scheidungskostenrechners und der Berechnungsbeispiele an die vom Bundesrat genehmigten erhöhten Anwalts- und Gerichtskosten ab 2021.
- 28.10.2020: Umfangreicher Ratgeber zum Thema Unterhaltsvorschuss.
- 21.06.2020: Berücksichtigung der Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent auf die zu berechnenden Anwaltsgebühren für das 2. Halbjahr 2020 im Scheidungskosten-Rechner.
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt