Rechner zum Thema
Scheidungskosten-Rechner
Der Scheidungskosten-Rechner berechnet sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten, aus denen sich die Scheidungskosten zusammen setzen. Dabei wird zunächst der Verfahrenswert bestimmt, der als Berechnungsgrundlage für die zu berechnenden Kosten dient. Basis für die Kostenberechnung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie das Gerichtskostengesetz (GKG).Der Güterstand entscheidet, welchem Ehepartner welche Gegenstände in einer Ehe gehören. In Deutschland ist gesetzlich vorgesehen, dass mit der Eheschließung eine Zugewinngemeinschaft entsteht. Eheleute können jedoch andere Vereinbarungen treffen, zum Beispiel in einem Ehevertrag die Gütertrennung festlegen.
Die Merkmale einer Gütertrennung
Jeder Partner bringt zum Zeitpunkt der Heirat bestimmte Vermögenswerte mit – das können Bargeld sein, hochwertige Gegenstände, aber auch Schulden. Ist eine Gütertrennung vereinbart, so wird auch in der Ehe genau darauf geachtet, wer Gegenstände erwirbt. Zum Zeitpunkt einer Scheidung nimmt dann jeder das mit, was ihm gehört. Ausnahme davon sind die Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs, also der gemeinsame Hausrat und solche nicht hochwertigen Dinge, die tatsächlich gemeinsam angeschafft worden sein. Im Güterstand der Gütertrennung ist daher zu empfehlen, Aufzeichnungen darüber zu führen, welcher Ehegatte etwas gekauft hat bzw. wem etwas gehört. Das gilt vor allem dann, wenn teure Geschenke gemacht werden, wie Schmuck oder Autos.
Der Unterschied zur Zugewinngemeinschaft
Auch bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird bei der Scheidung ermittelt, wer welches Vermögen erworben hat. Doch da das Ehepaar gemeinsam gewirtschaftet hat, werden die Unterschiede zwischen dem Vermögensstatus des Ehemannes und der Ehefrau ausgeglichen. Das Gericht ordnet einen sogenannten Zugewinnausgleich an. Damit behält zwar jeder Ehepartner das, was er bereits mit in die Ehe gebracht hat, der während der gemeinsamen Zeit erworbene Zuwachs wird jedoch aufgeteilt.
Die Vorteile der Gütertrennung
Den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufzuheben und die Gütertrennung zu vereinbaren lohnt sich vor allem für Eheleute,
- die mit unterschiedlichen finanziellen Voraussetzungen in die Ehe starten (wenn einer also bereits sehr viel mitbringt und daraus auch während der Ehe Vermögen entsteht)
- die in der Ehe ähnlich verdienen und Unterhaltszahlungen auch im Falle einer Trennung oder Scheidung ausschließen wollen
- von denen einer als Unternehmer oder Freiberufler tätig ist und das Vermögen und auch die Verbindlichkeiten des Betriebes nicht in den Zugewinnausgleich fallen sollen
Ein Zugewinnausgleich ist immer mit der Offenlegung der finanziellen Lage sowie mit einer Auseinandersetzung vor Gericht verbunden. Das verursacht sowohl Rechtsanwaltskosten als auch Gerichtsgebühren. Ist man sich einig, können sich Eheleute dieses Verfahren sparen. Unberührt von der Gütertrennung bleibt der Versorgungsausgleich, der trotzdem von Amts wegen durchgeführt wird.
Es gibt auch Nachteile
Bleibt ein Ehepartner, meistens ist es die Frau, doch für die Betreuung gemeinsamer Kinder zu Hause und verzichtet auf Einkommen und berufliches Fortkommen, so wird sich die Gütertrennung nachteilig auswirken. Für das Aufsetzten der vertraglichen Vereinbarung fallen üblicherweise auch Kosten an, die sich auf der Grundlage der Vermögenswerte ergeben. Das kann teuer werden, vor allem dann, wenn die Gütertrennung erst nach vielen Ehejahren vereinbart werden soll. Außerdem ist es wichtig, dass beide Partner den Überblick behalten, wer was gekauft hat. Hier empfiehlt sich von Anfang an eine Buchhaltung – die mit Aufwand verbunden ist. Bei großen gemeinsamen Anschaffungen wie Immobilien sollten beide Ehegatten als Käufer im Vertrag stehen, nur dann muss später auch geteilt werden. Steuerlich bringt die Gütertrennung Probleme, wenn die Ehe durch den Tod eines Partners beendet wird. Der verbliebene Ehegatte erbt dann nur den gesetzlichen Pflichtteil, den er nach Abzug der Freibeträge voll versteuern muss. Das kann verhindert werden, wenn die Gütertrennung im Ehevertrag im Fall des Todes eines Ehepartners ausgeschlossen wird.
So kann die Gütertrennung vereinbart werden
In der Regel einigen sich beide Partner bereits vor der Ehe auf die Gütertrennung. Dafür setzen ihre Anwälte einen Ehevertrag auf, der notariell beglaubigt wird. Ratsam ist es, zu diesem Zeitpunkt bereits eine Auflistung der Vermögenswerte jedes Partners auszulisten. Aber auch nach einigen Ehejahren ist es durchaus noch möglich, die Gütertrennung zu vereinbaren.
Die Umsetzung der Gütertrennung bei einer Scheidung
Ein Ehevertrag oder auch eine vorgerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung sollen die Trennung ohne großen Streit ermöglich und damit die Dauer des Scheidungsverfahrens kürzen. Doch Richter schauen genau auf die Inhalte solcher Verträge. Auch die vorab vereinbarte Gütertrennung wird angezweifelt, wenn eine unverhältnismäßig hohe Benachteiligung eines Ehepartners vermutet wird. Klauseln oder ganze Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, werden für nichtig erklärt. Das gilt zum Beispiel dann, wenn
- ein Partner sehr viel Vermögen in der Ehe hinzugewonnen hat und der andere gar keins
- ein Gatte durch Krankheit oder Invalidität keinen Anspruch auf Rente oder Krankengeld erworben hat und ein Unterhaltsanspruch vertraglich ausgeschlossen wurde
- ein Ehepartner über Jahre ohne Entgelt im Unternehmen des anderen mitgearbeitet und so zum Aufbau seines Vermögens beigetragen hat.
Richter entscheiden dann im Einzelfall, wie der Benachteiligte trotz vertraglicher Regelung noch am Vermögenszuwachs des anderen beteiligt werden muss.
Gütertrennung mit anwaltlicher Beratung vereinbaren
Regelungen zur Gütertrennung haben nur dann vor Gericht auch tatsächlich Bestand, wenn keiner unverhältnismäßig benachteiligt wird. Auch steuerliche Fragen spielen hier eine Rolle. Eine umfassende anwaltliche Beratung ist daher unverzichtbar, wenn Eheleute über die Gütertrennung nachdenken. Die Verträge müssen notariell beglaubigt werden. Nachträglich ändern lassen sie sich nur, wenn die Partner sich einig sind.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Scheidungskosten" verwendet:
Letzte Aktualisierung am 17.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Scheidungskosten" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 19.12.2020
- 19.12.2020: Anpassungen des Scheidungskostenrechners und der Berechnungsbeispiele an die vom Bundesrat genehmigten erhöhten Anwalts- und Gerichtskosten ab 2021.
- 28.10.2020: Umfangreicher Ratgeber zum Thema Unterhaltsvorschuss.
- 21.06.2020: Berücksichtigung der Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent auf die zu berechnenden Anwaltsgebühren für das 2. Halbjahr 2020 im Scheidungskosten-Rechner.
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt