Als hauptberuflich Selbstständiger können Sie sich im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung bei der gesetzlichen
Krankenkasse gegen Krankheitskosten absichern. Grundsätzlich müssen Sie den vollen Beitrag aufbringen,
den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einem Beschäftigungsverhältnis ansonsten teilen. Beim Selbstständigen
wird zudem generell ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze angenommen, um die prozentualen Beiträge
davon zu berechnen. Die genaue Höhe der Beiträge, die Berücksichtigung von Krankentagegeld oder Beitragsermäßigungen
können Sie mit dem Beitragsrechner gleich hier ermitteln.
Wie hoch ist der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung 2022?
Grundsätzlich wird für hauptberuflich Selbstständige ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
(2022: 4 837,50 Euro) angenommen und für die prozentuale Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Der allgemeine Beitragssatz
zur freiwilligen Krankenversicherung beträgt wie bei der gesetzlichen 14,6 Prozent (2022). Verzichten Sie auf die Versicherung
für Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, gilt der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent.
Dazu kommt noch ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für
ihre Finanzierung erheben können. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 1,3 Prozent (2022) und gilt als Richtgröße
für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.
Beitrag Selbstständige
Krankenversicherung ohne Krankengeld
14,0 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 677,25 €
Krankenversicherung mit Krankengeld
14,6 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 706,28 €
Kassenindividueller Zusatzbeitrag
≈1,3 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 62,89 €
Wie hoch ist der Beitrag für die freiwillige Pflegeversicherung 2022?
Die freiwillige Pflegeversicherung wird zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung von der Krankenkasse erhoben.
Ihr allgemeiner Beitragssatz beträgt 3,05 Prozent (2022).
Selbstständige, die noch keine Kinder haben, aber bereits 23 Jahre oder älter sind, müssen einen
um 0,35 Prozentpunkte (vor 2022 0,25 Prozentpunkte), also 3,40 Prozent
zur Pflegeversicherung leisten,
Beitrag Selbstständige
Pflegeversicherung normal
3,05 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 147,54 €
Pflegeversicherung kinderlos
3,40 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 164,48 €
Beiträge bei einem Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze
Auf Antrag können Sie als hauptberuflich Selbstständiger auch dafür sorgen, dass anstelle der Beitragsbemessungsgrenze
Ihr geringeres, beitragspflichtiges Einkommen für die Berechnung der prozentualen Beiträge herangezogen wird.
Zum beitragspflichtigen Einkommen zählen alle Einnahmen aus der Selbstständigkeit sowie sonstige Einnahmen, wie
z.B. Kapitalerträge und Mieteinnahmen.
Sofern Ihr Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, können Sie auf Antrag einen einkommensabhängigen
Beitrag leisten. Hierfür gilt ein Mindestbeitrag. Dieser ergibt sich aus der Mindestbemessungsgrundlage, welche ein Drittel
der jeweils aktuellen Bezugsgröße beträgt. 2022 werden die Beiträge daher mindestens von
monatlich 1 096,67 Euro (2022) berechnet, was einem Drittel der Bezugsgröße entspricht.
Die Bezugsgröße ist definiert als das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen
Kalenderjahr und beträgt 2022 monatlich 3 290,00 Euro. Die Anbindung an diese Bezugsgröße erspart die jährliche
Anpassung von Rechengrößen in vielen Vorschriften der Sozialversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung gilt dabei die Bezugsgröße West bundeseinheitlich.
Damit hat sich die Mindestbemessungsgrundlage seit 2019 gegenüber den zuvor geltenden 75 Prozent mehr als halbiert.
Erreicht wird dadurch, dass der Mindestbeitrag für Selbstständige mit geringem Einkommen deutlich sinkt.
Die Mindestbemessungsgrundlage ist mit einem Drittel der Bezugsgröße auch niedriger, als bei der in den Vorjahren
geltenden Sonderbehandlung bei Bezug eines Gründungszuschusses (Hälfte der Bezugsgröße).
Von daher ist es seit 2019 für die Höhe des Mindestbeitrags unerheblich, ob Sie einen Gründungszuschuss erhalten oder nicht.
Mindestbeitrag Selbstständige ohne Gründungszuschuss
Krankenversicherung ohne Krankengeld
14,0 % von 33,33 Prozent der Bezugsgröße, also 153,53 €
Krankenversicherung mit Krankengeld
14,6 % von 33,33 Prozent der Bezugsgröße, also 160,11 €
Zusatzbeitrag
≈1,3 % von 33,33 Prozent der Bezugsgröße, also 14,26 €
Pflegeversicherung
3,05 % von 33,33 Prozent der Bezugsgröße, also 33,45 €
Sofern Ihr Einkommen bis Ende 2018 unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag, Sie auf Antrag nur einen einkommensabhängigen
Beitrag leisteten und sofern Sie einen Gründungszuschuss erhielten, galt ein anderer Mindestbeitrag.
Die Beiträge wurden in diesem Fall prozentual mindestens von 50 Prozent (statt seinerzeit 75 Prozent) der Bezugsgröße berechnet.
Mit der seit 2019 eingeführten Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von nur einem Drittel der Bezugsgröße ist seitdem für die Höhe
des Mindestbeitrags unerheblich, ob ein Gründungszuschuss bezogen wird oder nicht.
Wird der Mindestbeitrag auch bei Corona berechnet?
Unser Nutzer sa....e.de hatte am 28.01.2021 folgende Frage: Guten Tag,
eine Frage habe ich an Sie. Bis zum allgemeinen, zeitlich unbefristeten Berufsverbot für Friseure war ich selbstständige Friseurmeisterin und freiwillig gesetzlich versichert. Da die Corona Beschränkungen anhalten [...], ist es mir nur möglich ein sehr geringes Einkommen unter 300 Euro zu generieren.
Wie verhält es sich mit den Krankenkassen Beiträgen in dieser speziellen Situation? Ist es zulässig seitens der Krankenkasse ein Mindesteinkommen von über 1000 anzusetzen?
Vielen Dank für die Beantwortung dieses Sachverhalts. Die öffentliche Publikation einer derartigen Frage dürfte für viele derzeit interessant sein.
Mit freundlichem Gruß, M.P.
Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 29.01.2021: Sehr geehrte Frau P.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Ja, es ist so, dass die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags prozentual von Ihrem Einkommen, mindestens jedoch von monatlich 1 096,67 Euro (2021) berechnet wird. Diese 1 096,67 Euro sind die Mindestbemessungsgrundlage und entsprechen einem Drittel der sogenannten Bezugsgröße. Daher gilt für 2021 ein Mindestbeitrag von 153,53 Euro zzgl. Zusatzbeitrag und dem Beitrag zur Pflegeversicherung. Nachrechnen können sie dies in unserem Beitragsrechner unter https://www.smart-rechner.de/kv_selbststaendige/rechner.php.
Möglicherweise gibt es aber gesonderte Regelungen aufgrund der Corona-Beschränkungen, die sich mir entziehen. Daher würde ich Ihnen raten, sich einmal mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung zu setzen.
Wie funktioniert die Berechnung des Beitrags bei privater Krankenversicherung des Ehegatten?
Unser Nutzer cl.....com hatte am 22.08.2020 folgende Frage: Hallo,
ist es gesetzlich festgelegt, dass Krankenkassen zur Berechnung der Beiträge bei der freiwilligen Krankenversicherung bei Selbständigen das Einkommen des Gatten berücksichtigen müssen, wenn dieser privat krankenversichert ist?
Oder ist es möglich, dass das Einkommen des privat Versicherten nicht berechnet wird?
Ich frage für mich selbst, da ich leider diese Beträge, die in dieser Konstellation für mich berechnet wurden, nicht zahlen kann. Ich verdiene recht wenig mit meinem Kleinunternehmen.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung
Claudia R.
Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 22.08.2020: Sehr geehrte Frau R,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Um hinsichtlich der Beantwortung Ihrer Frage ganz sicher zu gehen, schlagen wir Ihnen vor, Rat beim eigens für solche Unklarheiten eingerichteten Bürgertelefon zur Krankenversicherung des Ministeriums für Gesundheit zu holen. Dieses ist unter 030/340 60 66-01 zu erreichen. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Krankenversicherung Selbstständige?
Sie können Sich mit Fragen gerne an unseren Kundenservice wenden. Beachten Sie aber bitte, dass wir keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Fachexperten ersetzen können.
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Krankenversicherung Selbstständige" verwendet:
Die Seiten der Themenwelt "Krankenversicherung Selbstständige" wurden zuletzt am 16.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Wird der Mindestbeitrag auch bei Corona berechnet?
Guten Tag,
eine Frage habe ich an Sie. Bis zum allgemeinen, zeitlich unbefristeten Berufsverbot für Friseure war ich selbstständige Friseurmeisterin und freiwillig gesetzlich versichert. Da die Corona Beschränkungen anhalten [...], ist es mir nur möglich ein sehr geringes Einkommen unter 300 Euro zu generieren.
Wie verhält es sich mit den Krankenkassen Beiträgen in dieser speziellen Situation? Ist es zulässig seitens der Krankenkasse ein Mindesteinkommen von über 1000 anzusetzen?
Vielen Dank für die Beantwortung dieses Sachverhalts. Die öffentliche Publikation einer derartigen Frage dürfte für viele derzeit interessant sein.
Mit freundlichem Gruß, M.P.
Sehr geehrte Frau P.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Ja, es ist so, dass die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags prozentual von Ihrem Einkommen, mindestens jedoch von monatlich 1 096,67 Euro (2021) berechnet wird. Diese 1 096,67 Euro sind die Mindestbemessungsgrundlage und entsprechen einem Drittel der sogenannten Bezugsgröße. Daher gilt für 2021 ein Mindestbeitrag von 153,53 Euro zzgl. Zusatzbeitrag und dem Beitrag zur Pflegeversicherung. Nachrechnen können sie dies in unserem Beitragsrechner unter https://www.smart-rechner.de/kv_selbststaendige/rechner.php.
Möglicherweise gibt es aber gesonderte Regelungen aufgrund der Corona-Beschränkungen, die sich mir entziehen. Daher würde ich Ihnen raten, sich einmal mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Banse
Wie funktioniert die Berechnung des Beitrags bei privater Krankenversicherung des Ehegatten?
Hallo,
ist es gesetzlich festgelegt, dass Krankenkassen zur Berechnung der Beiträge bei der freiwilligen Krankenversicherung bei Selbständigen das Einkommen des Gatten berücksichtigen müssen, wenn dieser privat krankenversichert ist?
Oder ist es möglich, dass das Einkommen des privat Versicherten nicht berechnet wird?
Ich frage für mich selbst, da ich leider diese Beträge, die in dieser Konstellation für mich berechnet wurden, nicht zahlen kann. Ich verdiene recht wenig mit meinem Kleinunternehmen.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung
Claudia R.
Sehr geehrte Frau R,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Um hinsichtlich der Beantwortung Ihrer Frage ganz sicher zu gehen, schlagen wir Ihnen vor, Rat beim eigens für solche Unklarheiten eingerichteten Bürgertelefon zur Krankenversicherung des Ministeriums für Gesundheit zu holen. Dieses ist unter 030/340 60 66-01 zu erreichen. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Krankenversicherung Selbstständige?