Entgeltfortzahlungsrechner

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Thema Entgeltfortzahlung ﹣ Die 10 wichtigsten Tipps

Wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Wie ist die Wartezeit zu berücksichtigen? Erhält man Entgeltfortzahlung während des Urlaubs? Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung? Wie lange erhält man Entgeltfortzahlung? Hier erhalten Sie die Antworten auf viele Fragen rund um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Mit dem Entgeltfortzahlungsrechner können Sie die Anzahl der Tage und damit den genauen Zeitraum für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung berechnen.

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Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • 01.

    Wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

    Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts im Krankheitsfall (Lohnfortzahlung). Auch Minijobber, also nicht sozial­versicherungs­pflichtige Arbeitnehmer haben diesen Anspruch. Ebenso gilt der Anspruch für kurzfristige Beschäftigungen, allerdings nur bis zum letzten Beschäftigungstag. Alle Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) gelten gleichermaßen für alle Arbeitnehmer und damit für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern. Für Beamte und beamtenähnliche Beschäftigungen gibt es allerdings gesonderte Bestimmungen. Per Tarif- oder Arbeitsvertrag können über die gesetzlichen Regelungen hinaus für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen getroffen werden.

  • 02.

    Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung bzw. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

    Der Arbeitnehmer soll während der Entgeltfortzahlung das Entgelt erhalten, das er ohne seine Arbeitsunfähigkeit auch erhalten hätte. Auch Tariferhöhungen oder andere Änderungen des Entgelts im Rahmen des Arbeits­verhältnisses, wie z.B. die Umwandlung des Ausbildungs­verhältnisses in das Angestellten­verhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, bewirken eine Änderung der Höhe der Entgeltfortzahlung. Während etwa Überstundenvergütungen nicht berücksichtigt werden, gehören wiederum Sonn- und Feiertagszuschläge dazu, sofern sie bei Arbeitsfähigkeit auch angefallen wären.

  • 03.

    Was ist die Wartezeit?

    Während der ersten vier Wochen eines neuen Beschäftigungs­verhältnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einer Arbeitsunfähigkeit während dieser Wartezeit zahlt in der Regel die Krankenkasse Krankengeld. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über die Wartezeit hinaus an, so muss der Arbeitgeber ab der fünften Woche Entgeltfortzahlung für die gesamte Dauer, also im gesetzlich geregelten Fall für bis zu sechs Wochen leisten. Die Wartezeit verkürzt also nicht den Fortzahlungsanspruch.

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  • 04.

    Wann ist man krankheitsbedingt arbeitsunfähig?

    Wenn es einem Arbeitnehmer objektiv nicht mehr möglich ist, die gemäß seinem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, bzw. wenn er die Arbeit nur mit dem Risiko der Verschlimmerung seines Zustands erbringen kann, liegt eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor. Dabei kann die selbe Erkrankung, abhängig vom jeweiligen Beruf, bei einem Arbeitnehmer zur Arbeitsunfähigkeit führen, während ein anderer trotz der Erkrankung arbeitsfähig bleibt. Beispielsweise führt ein Gehgips bei einem Postboten zu einer Arbeitsunfähigkeit, während bei einem Büroangestellten durchaus Arbeitsfähigkeit bestehen kann. Grundsätzlich kommt es nicht auf die Ursache der Arbeitsunfähigkeit an. Daher besteht auch bei Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeits-, Sport- oder Verkehrsunfall Anspruch auf Entgeltfort- bzw. Lohnfortzahlung. Jedoch muss die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der jeweils alleinige Grund für den Ausfall der Arbeitsleistung sein. Nur dann besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer ohne diese Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitsleistung erbracht hätte.

  • 05.

    Welche Sonderfälle sind zu berücksichtigen?

    Es gibt zahlreiche Fälle, die gesondert betrachtet werden müssen. Im Folgenden listen wir einige davon auf:

    • Urlaub
      Wenn während des Urlaubs eine Arbeitsunfähigkeit eintritt, werden die Krankheitstage nicht auf die Urlaubstage angerechnet. Es besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Lohnfortzahlung, so dass der Urlaubsanspruch für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bestehen bleibt.
    • Feiertage
      Wenn die Arbeitsunfähigkeit mit einem Feiertag zusammenfällt, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch für den Feiertag. Die Höhe des Entgelts richtet sich dabei nach der Feiertagsregelung. Die maximale Dauer der Entgeltfortzahlung wird durch Feiertage nicht verlängert.
    • Elternzeit
      Wenn während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Denn das Arbeits­verhältnis ruht während der Elternzeit. Anders sieht es aus bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Dann besteht ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

  • 06.

    Wie lange erhält man Entgeltfortzahlung?

    Gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz besteht ein Anspruch von sechs Wochen bzw. 42 Tagen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Über Tarif- oder Arbeitsverträge kann auch ein höherer Anspruch vereinbart werden. Mit jeder neuen Erkrankung, entsteht grundsätzlich auch ein neuer Gesamtanspruch.

  • 07.

    Was passiert bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit?

    Sofern man aufgrund derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig wird, können vorherige Entgeltfortzahlungstage angerechnet werden. Das heißt, dass für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls nur noch ein Teil des Gesamtanspruchs auf Entgeltfortzahlungstage besteht. Dies wird im Folgenden anhand der 12-Monats-Frist und der 6-Monats-Frist genauer erläutert.

  • 08.

    Was ist die 12-Monats-Frist?

    Der Gesamtanspruch auf Entgeltfortzahlung (z.B. 42 Tage) bzw. Lohnfortzahlung für dieselbe Krankheit besteht jeweils für 12 Monate, beginnend mit der ersten Erkrankung. Erst danach entsteht wieder ein neuer Gesamtanspruch für die folgenden 12 Monate. Die 12-Monats-Frist wird - im Gegensatz zur 6-Monats-Frist - vom Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit aus gerechnet. Endet erst während einer Arbeitsunfähigkeit die 12-Monats-Frist, und der Arbeitnehemer hat aufgrund seiner Vorerkrankungen keinen Restanspruch auf Entgeltfortzahlung mehr, so entsteht während dieser Arbeitsunfähigkeit kein neuer Gesamtanspruch. Der Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit muss also außerhalb der 12-Monats-Frist liegen, um damit einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu erhalten. Erst mit dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit, für die auch ein neuer Gesamtanspruch besteht, beginnt auch die neue 12-Monats-Frist. Mit dem Beginn eines neuen Gesamtanspruchs, z.B. auch aufgrund der 6-Monats-Frist, beginnt auch immer eine neue 12-Monats-Frist.

  • 09.

    Was ist die 6-Monats-Frist?

    Die 6-Monats-Frist bildet eine Ausnahme zur 12-Monats-Frist: Liegen mindestens sechs Monate zwischen dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der nächsten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit, so beginnt ein neuer Gesamtanspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb dieser sechs Monate eine Entgeltfortzahlung wegen einer anderen Erkrankung erfolgte. Eine Krankschreibung bezüglich einer anderen Krankheit während der sechs Monate verlängert also die 6-Monats-Frist nicht. Der Gesetzgeber geht also bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach sechs Monaten davon aus, dass diese nichts mehr mit der ursprünglichen zu tun hat. Deshalb wird sie wie eine ganz neue Erkrankung betrachtet, für die der volle Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

  • 10.

    Was passiert bei sofortiger, erneuter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung?

    Unmittelbar aneinander anschließende Krankheitszeiträume werden zusammengerechnet. Für den Verbrauch des Entgeltfortzahlungsanspruchs wird als erster Tag der Beginn des ersten Krankheitszeitraums und als letzter Tag das Ende des letzten dieser aneinander anschließenden Zeiträume angesetzt. Denn letzlich liegt eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit vor.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Entgeltfortzahlung" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 18.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Entgeltfortzahlung" wurden zuletzt am 18.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 15.07.2018

  • Veröffentlichung des Entgeltfortzahlungsrechners
  • Erstellen der Texte für die dazugehörgen Seiten
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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