Entgeltfortzahlungsrechner

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Die Berechnung von Dauer und Zeitraum der Entgeltfortzahlung bzw. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist nicht trivial. Der Entgeltfortzahlungsrechner berücksichtigt zur Berechnung des exakten Zeitraums unter anderem aneinander anschließende Vorerkrankungen, die Wartezeit nach Beginn des Arbeits­verhältnisses, sowie die 6-Monats-Frist und die 12-Monats-Frist bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit. Auch über das Entgeltfortzahlungsgesetz hinausgehende Regelungen zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung können berechnet werden.

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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mit Beispiel-Berechnung

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Eingabehilfen zum Rechner

Die gesetzliche Grundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bildet das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EFZG)

Beginn Arbeits­verhältnis

Entgeltfortzahlungsrechner: Beginn Geben Sie bitte den Beginn des derzeitigen Arbeits­verhältnisses an. Mitunter davon abhängig ist zum einen der Beginn der Entgeltfortzahlung: Denn ein neu eingestellter Arbeitnehmer hat während der ersten vier Wochen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. Stattdessen besteht während dieser Zeit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld durch die Krankenkasse. Sofern die Arbeitsunfähigkeit über das Ende der vierten Beschäftigungswoche hinausbesteht, muss der Arbeitgeber vom Beginn der fünften Woche an das Entgelt für bis zu sechs Wochen fortzahlen. Diese sechs Wochen können z.B. tarif- oder arbeitsvertraglich verlängert werden. Der Fortzahlungsanspruch im Krankheitsfall wird also durch die Wartezeit dieser ersten vier Wochen nicht verkürzt. Zum anderen dürfen die Zeiträume der anrechenbaren Vorerkrankungen nicht vor dem Beginn des Arbeits­verhältnisses liegen.

Beginn Arbeitsunfähigkeit

Entgeltfortzahlungsrechner: Arbeitsunfähigkeit Geben Sie bitte den Tag an, an dem die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit begonnen hat. Arbeitnehmer haben gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz gegenüber ihrem Arbeitgeber im Krankheitsfall einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Lohns für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Diese sechs Wochen können z.B. tarif- oder arbeitsvertraglich verlängert werden. Dies gilt auch für Minijobber, also für Arbeitnehmer, die im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung arbeitsunfähig erkranken. Ebenso gilt dies für befristete Beschäftigungen, allerdings endet die Entgeltfortzahlung mit dem letzten Tag der Beschäftigung.

Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit

Entgeltfortzahlungsrechner: Zeitpunkt Geben Sie bitte an, ob die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Arbeitsaufnahme oder während der Arbeit eintrat. Die Frist für die Entgeltfortzahlung beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wenn diese allerdings an einem Arbeitstag vor Beginn der Arbeitsaufnahme eintritt, zählt dieser Tag bereits mit.

Anspruch Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlungsrechner: Anspruch Geben Sie bitte Ihren grundsätzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung an. Dies sind gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sechs Wochen bzw. 42 Tage. Tarif- oder arbeitsvertraglich können aber auch mehr Tage für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung vereinbart sein. Anzurechnende Vorerkrankungen

Entgeltfortzahlungsrechner: Vorerkrankungen Geben Sie bitte die vorherigen Arbeitsunfähigkeiten aufgrund derselben Erkrankung ein, welche auch zu der aktuellen Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Lassen Sie also bitte Arbeitsunfähigkeiten aufgrund anderer Erkrankungen aus. Dabei liegt dieselbe Krankheit vor, wenn die Arbeitunfähigkeiten auf dasselbe Grundleiden zurückzuführen sind. Wird man kurzfristig hintereinander wegen verschiedener Krankheiten arbeitsunfähig, besteht für die jeweils andere Krankheit ein erneuter Anspruch auf die gesamten Entgeltfortzahlungstage. Wenn jedoch dieselbe Krankheit innerhalb von 12 Monaten zu Arbeitsunfähigkeit führt (12-Monats-Frist), werden die bisherigen Entgeltfortzahlungstage auf den Gesamtanspruch angerechnet. Mit der 6-Monats-Frist gibt es eine Ausnahme: Liegen zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten mindestens sechs Monate, so entsteht dann schon ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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Beispiel-Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Herr Jung wird aufgrund seiner Bandscheibenprobleme wiederholt arbeitsunfähig und möchte seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung überprüfen. Im folgenden wird Herrn Jungs Krankheitsgeschichte beginnend mit seiner neuen Beschäftigung ab Anfang 2019 aufgelistet.

  • 01.01.2019 Beginn eines neuen Arbeits­verhältnisses
  • 10.01.2019 bis 20.01.2019 arbeitsunfähig wegen Bandscheibe
  • 20.06.2020 bis 05.07.2020 arbeitsunfähig wegen Bandscheibe
  • 06.07.2020 bis 20.07.2020 sofortige erneute Arbeitsunfähigkeit wegen Bandscheibe
  • Anfang 2021 arbeitsunfähig wegen Grippe
  • 01.06.2021 erneute Arbeitsunfähigkeit wegen Bandscheibe
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1. Beginn des Arbeits­­verhältnisses

Mit dem Wechsel des Arbeitgebers bzw. generellem Beginn des Arbeits­verhältnisses entsteht grundsätzlich ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sodass Vorerkrankungen vor diesem Zeitpunkt nicht anzurechnen sind.

Herr Jung hat mit dem Beginn des Arbeits­­verhältnisses einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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2. Berechnen der Wartezeit

Für einen neu angestellten Arbeitnehmer besteht in den ersten vier Wochen des Arbeits­verhältnisses, der sogenannten Wartezeit, kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Stattdessen zahlt aber die Krankenkasse während dieser Wartezeit Krankengeld. Wenn die Arbeitsunfähigkeit über das Ende der Wartezeit hinaus besteht, zahlt der Arbeitgeber ab der fünften Woche das Entgelt für die gesetzliche Dauer von sechs Wochen bzw. für den darüber hinausgehenden tariflich vereinbarten Zeitraum der Entgeltfortzahlung.

Die Wartezeit für Herrn Jung dauert bis zum 28.01.2019.

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3. Aneinander anschließende Vorerkrankungen zusammenfassen

Die unmittelbar aneinander anschließenden Krankheitszeiträume werden zusammengerechnet. Für den Verbrauch des Entgeltfortzahlungsanspruchs wird als erster Tag der Beginn des ersten Krankheitszeitraums und als letzter Tag das Ende des letzten dieser aneinander anschließenden Zeiträume angesetzt.

Die beiden Krankheitszeiträume von Herrn Jung

  • vom 20.06.2020 bis 05.07.2020 und
  • vom 06.07.2020 bis 20.07.2020

werden zu einem Zeitraum, nämlich dem vom 20.06.20 bis zum 20.07.20 als eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit zusammengerechnet.

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4. Prüfen, ob Vorerkrankung während Wartezeit

Es gibt keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in den ersten 4 Wochen der Beschäftigung, der sogenannten Wartezeit. Ein Anpruch würde frühestens im Anschluss an die Wartezeit entstehen. Während der Wartezeit zahlt jedoch in der Regel die Krankenkasse Krankengeld.

Die Wartezeit für Herrn Jung endet mit dem 28.01.2019. Da die Arbeitsunfähigkeit vom 10.01.2019 bis 20.01.2019 aber innerhalb der Wartezeit liegt, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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5. Erste Vorerkrankung nach Ende der Wartezeit bestimmen

Auch hier werden zunächst die beiden unmittelbar aufeinander folgenden Krankheitszeiträume zusammengefasst, so dass vom 20.06.2020 bis zum 20.07.2020 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit besteht. Diese Arbeitsunfähigkeit liegt außerhalb der ersten 4 Wochen der Beschäftigung, also außerhalb der Wartezeit, und es gibt keine anzurechnende Vorerkrankung.

Herrn Jungs Arbeitsunfähigkeit vom 20.06.2020 bis zum 20.07.2020 ist die erste außerhalb der Wartezeit.

5.1 Entgeltfortzahlungsanspruch für diese Vorerkrankung

Da die Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Wartezeit liegt, und es keine anzurechnende Vorerkrankung gibt, besteht Anspruch auf die vollen sechs Wochen (42 Tage) Entgeltfortzahlung.

Bei der Arbeitsunfähigkeit beginnend am 20.06.2020 hat Herr Jung Anspruch auf die vollen 42 Tage Entgeltfortzahlung, wovon er bis zum 20.07.2020 dann 31 Tage in Anspruch nimmt.

5.2 Nächste Überschreitung 12-Monats-Frist

Der Gesamtanspruch auf Entgeltfortzahlung (z.B. 42 Tage) für dieselbe Krankheit besteht jeweils für 12 Monate, beginnend mit der ersten Erkrankung. Erst danach entsteht wieder ein neuer Gesamtanspruch für die folgenden 12 Monate, wenn nicht vorher erneut die 6-Monats-Frist überschritten wird (siehe 5.3). Dann würde von diesem Zeitpunkt an eine neue 12-Monats-Frist berechnet. Denn mit dem Entstehen eines neuen Gesamtanspruchs, egal, ob durch die 6-Monats-Frist oder die 12-Monats-Frist ausgelöst, entsteht stets eine neue 12-Monats-Frist.

Ausgehend vom Beginn dieser Arbeitsunfähigkei am 20.06.2020 erhält Herr Jung ab dem 21.07.2021 wieder den vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von sechs Wochen bzw. 42 Tagen.

5.3 Nächste Überschreitung 6-Monats-Frist

Liegen mindestens sechs Monate zwischen dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der nächsten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit, so beginnt ein neuer Gesamtanspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Tritt für Herrn Jung die nächste Arbeitsunfähgkeit vom Ende dieser Arbeitsunfähigkeit aus gesehen mindestens sechs Monate später, also erst wieder ab dem 20.01.21 ein, entsteht dafür dann ein neuer Gesamtanspruch auf Entgeltfortzahlung.

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6. Arbeitsunfähigkeit wegen anderer Erkrankung berücksichtigen

Bei einer neuen Erkrankung, wegen der nicht zum wiederholten Mal Arbeitsunfähigkeit besteht, besteht ein kompletter Entgeltfortzahlungsanspruch.

Für Herrn Jungs Arbeitsunfähigkeit Anfang 2021 aufgrund einer Grippe, hat er Anspruch bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

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7. Beginn der aktuellen Arbeitsunfähigkeit berechnen

Die Frist für die Entgeltfortzahlung beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wenn diese allerdings an einem Arbeitstag vor Beginn der Arbeitsaufnahme eintritt, zählt dieser Tag bereits mit.

Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von Herrn Jung beginnt mit dem 01.06.2021, da sie bereits vor Beginn der Arbeitsaufnahme eintrat.

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8. Entgeltfortzahlungsanspruch für aktuelle Arbeitsunfähigkeit

Nun ist zu prüfen, ob der Beginn der aktuellen Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate hinter dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung liegt. Falls nicht, muss geprüft werden, ob der Beginn außerhalb der 12-Monats-Frist liegt. Falls nicht, werden die innerhalb der 12-Monats-Frist geleisteten Entgeltfortzahlungstage auf die aktuelle Arbeitsunfähigkeit angerechnet.

Da für Herrn Jung zwischen dem Ende der letzten und dem Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mindestens 6 Monate liegen (6-Monats-Frist), besteht nun ein neuer Anspruch auf die kompletten sechs Wochen, also 42 Tage Entgeltfortzahlung.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Entgeltfortzahlung" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 18.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Entgeltfortzahlung" wurden zuletzt am 18.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 15.07.2018

  • Veröffentlichung des Entgeltfortzahlungsrechners
  • Erstellen der Texte für die dazugehörgen Seiten
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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