Mit dem Kleinunternehmer-Rechner können Sie gleich hier überprüfen, ob Sie gemäß Umsatzsteuergesetz als
Kleinunternehmer gelten. Dann hätten Sie die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen.
Ihr Vorjahresumsatz liegt nicht über 22.000 Euro und auch die Umsatz-Prognose für das aktuelle Geschäftsjahr
überschreitet nicht die Grenze von 50.000 Euro. Dann gelten Sie als Kleinunternehmer im Sinne von §19 UStG.
Sie könnten sich daher auf Antrag von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen.
Dabei berechnet sich der Gesamtumsatz nach den vereinnahmten Entgelten, gekürzt um die darin enthaltenen
Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Für die Schätzung des künftigen Umsatzes sind die Verhältnisse zum Prognosezeitpunkt
maßgeblich. Ein späteres tatsächliches Überschreiten dieser Schätzung und damit möglicher Grenzen für die Kleinunternehmerregelung
ist unschädlich. Von Ihrem Finanzamt erhalten Sie zur Kleinunternehmerbesteuerung nur dann einen Hinweis, wenn das Finanzamt Ihren
Einschätzungen nicht folgen kann.
Wann ist man als Existenzgründer ein Kleinunternehmer?
Da Existenzgründer keine Auskunft über einen Vorjahresumsatz machen können, gilt hier die Grenze von 22.000 Euro
für den erwarteten Jahresumsatz des ersten Geschäftsjahres. Bis zu einem Umsatz in dieser Höhe gilt man als Kleinunternehmer
gemäß Umsatzsteuergesetz.
Erfolgt die Anmeldung des Gewerbes bzw. die Anzeige der Freiberuflichkeit beim Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres,
wird der erwartete Umsatz gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet. Angefangene Kalendermonate
werden bei der Umrechnung grundsätzlich als volle Kalendermonate behandelt.
Beispiel: Sie beginnen Ihre Selbstständigkeit am 01.07. und erwarten einen Umsatz für das verbleibende Kalenderjahr
von 15.000 Euro. Die Umsatzprognose ist aber auf das ganze Jahr umzurechnen: Da die Schätzung im vorliegenden Beispiel nur
für das verbleibende halbe Jahr erfolgte, werden hier für das gesamte Kalendejahr 30.000 Euro als
Gesamtjahresumsatz zugrunde gelegt.
Da auf den Rechnungen der Ausweis der Umsatzsteuer nicht erforderlich ist, sind die Rechnungsbeträge brutto
wie netto gleich. Privatkunden zahlen also beispielsweise nur 100 Euro statt 119 Euro. Sie "sparen" also
die Mehrwertsteuer. Für Geschäftskunden ist dies nicht von Belang, da
diese die Umsatzsteuer ohenehin als Vorsteuer in Abzug bringen könnten.
Die Seiten der Themenwelt "Kleinunternehmer" wurden zuletzt am 13.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 20.12.2019
20.12.2019: Erhöhung des maximalen Vorjahresumsatzes von 17.500 auf 22.000 Euro im Kleinunternehmer-Rechner gemäß Bürokratieentlastungsgesetz III.
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