Die Sicht auf die Familie in unserer Gesellschaft ändert sich. Immer mehr junge Eltern, und vor allen die jungen Väter,
möchten das Aufwachsen ihres Kindes beobachten und aktiv gestalten. Berechnen Sie mit dem Elternzeitrechner für welche Zeiträume Sie Elternzeit nehmen können.
Die Bestimmungen des Mutterschutzes sowie der Elternzeit in Deutschland ermöglichen eine Auszeit
vom Beruf, zum Wohle des Kindes und seiner Eltern. Mit Mutterschutzgeld bzw. Elterngeld steht auch finanzieller
Ausgleich für einen Verdienstausfall bereit. Zudem gibt der Elternzeitrechner auch Auskunft über die Mutterschutzfristen rund um die Geburt des Kindes, die Sie auch mit unserem
Mutterschutzrechner berechnen können.
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Insgesamt stehen jedem Elternteil bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes 36 Monate zur Elternzeit zur
Verfügung. Diese können nach der Geburt des Babys zusammenhängend genommen werden. Möglich ist auch eine
Verteilung der Elternzeit in drei zeitlichen Phasen bis zum 8. Lebensjahr des Sprösslings. Viele Eltern
kehren nach einigen Monaten vollständiger Auszeit in den Job zurück, einige arbeiten in
Teilzeit weiter und manche von ihnen gehen dann zum Schulstart zurück
in die Elternzeit. Diese Phase der Elternzeit kann der Arbeitgeber jedoch ablehnen, wenn er dringende
betriebliche Gründe vorweisen kann.
Der Anspruch auf Elternzeit beginnt am Tag der Geburt des Nachwuchses. Die
Mutterschutzfrist nach der Geburt,
die acht Wochen lang dauert, verbietet eine Beschäftigung der Mutter während dieser Zeit. Sie wird auf die
Elternzeit angerechnet. Möchten Sie mit Hilfe des Elternzeitrechners die Elternzeit vorab ermitteln,
so geben Sie bitten den voraussichtlich errechneten
Geburtstermin an. Die Mutterschaftsfrist verlängert sich auf 12 Wochen, wenn eine Mehrlingsgeburt
erwartet wird oder wenn das Kind zu früh auf die Welt kam. Auf die Elternzeit hat das jedoch keinen
Einfluss, da die Mutterschutzfrist ja angerechnet wird. Nach Geburt des Babys ist daher nur der tatsächliche
Entbindungstermin für die Berechnung der Elternzeit entscheidend. Der Rechner gibt jetzt Hinweise, wie lange
die Elternzeit dauert.
In früheren Jahren durften Eltern zwölf Monate ihrer Elternzeit auf einen späteren Zeitraum übertragen. Höchstens 24 Monate
konnten in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden. Bereits seit 2015 gelten die aktuellen Regelungen. Seitdem können
Mütter und Väter sogar 24 Monate der Elternauszeit nach dem dritten und vor dem Geburtstag ihres Nachwuchses
beanspruchen. Das müssen sie ihrem Arbeitgeber aber 13 Wochen vor Beginn dieser Phase anzeigen. Auch hier besteht
Kündigungsschutz, der beginnt jedoch frühestens 14 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit.
So könnte eine Verteilung der Elternzeit aussehen:
Elternzeit Mutter mit Elterngeldanspruch: 12 Monate nach der Geburt
Anschließend Elternzeit Vater mit Elterngeldanspruch: 2 Monate
Anschließend Elternzeit Mutter mit 20 Wochenstunden: 12 Monate
Mit Einschulung des Kindes im 6. Lebensjahr
Elternzeit der Mutter mit 30 Wochenstunden: 12 Monate
Und Elternzeit des Vaters mit 30 Wochenstunden: 12 Monate
Anschließend Elternzeit des Vaters mit 30 Wochenstunden: 12 Monate
Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers bei der Elternzeit
Angestellte Mütter und Väter genießen in der Elternzeit besonderen Kündigungsschutz, der mit Anmeldung der
Elternzeit beginnt. Um dem Arbeitgeber Zeit für die Suche nach Ersatz zu gewähren, muss die Elternzeit
spätestens sieben Wochen bevor sie beginnt angezeigt werden. Mit dem Antrag auf Elternzeit, frühestens
jedoch acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, beginn der Kündigungsschutz. Eine zeitweise
Beschäftigung während der Elternzeit ist zulässig. In Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern besteht sogar ein
Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit (zwischen 15 und 30 Wochenstunden). Teilen Sie Ihrem Chef am besten
gleich mit, wann Sie verkürzt arbeiten möchten und wie viele Wochenstunden es sein werden. Das müssen
Sie zumindest für die ersten zwei Jahre der Elternzeit schon vorab planen.
Muster Anschreiben „Antrag auf Elternzeit”
Datum
Antrag auf Elternzeit
Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Ihr Arbeitgeber],
hiermit beantrage ich Elternzeit zur Betreuung und Erziehung meines Kindes [Name und Geburtsdatum]. Unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist werde ich die Elternzeit am [Datum – muss sieben
Wochen in der Zukunft liegen!] beginnen. Nach
dem ersten Jahr der Elternzeit möchte ich ab dem [Datum des Wiedereinstiegs] für 20 Wochenstunden wieder tätig
werden. Nach weiteren [z.B.12] Monaten stehe ich Ihnen ab dem [Datum Ende der Elternzeit] wieder voll zur
Verfügung. Bitte lassen Sie mir eine schriftliche Bestätigung zukommen.
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld und
Elternzeitgesetz – BEEG) enthält die wichtigsten Bestimmungen. Hier erfahren Sie, wie lange Sie Elternzeit nehmen
können und wie die Zeiten verteilt werden dürfen. Wer sich nicht durch die Paragraphen kämpfen möchte, nutzt am einfachsten unseren
Elternzeitrechner. Wie lange ist die Elternzeit? Der Anspruch auf Elternzeit beträgt 36 Monate. Er besteht sowohl für die Mutter
als auch für den Vater. Eine gegenseitige Anrechnung gibt es nicht. Elternzeit können alle nicht selbstständigen
Berufstätigen beanspruchen. Sie wird außerdem für Pflege- oder Adoptiveltern und auch für Großeltern gewährt,
die sich um den Nachwuchs ihrer noch nicht volljährigen Kinder kümmern.
Planen Sie ihre Elternzeit rechtzeitig und sorgfältig. Spätere Änderungen sind nur noch mit
Zustimmung des Arbeitsgebers möglich. Oft ist eine Verkürzung leichter möglich als eine nachträgliche
Verlängerung. Beantragen Sie zum Beispiel von Anfang an nur ein Jahr Elternauszeit, so verzichten Sie
auf das zweite und dritte Jahr. Erwarten Sie während der Elternzeit weiteren Nachwuchs und gehen in
Mutterschutz, so können Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden. Dazu ist aber eine Anzeige bei Ihrem
Arbeitgeber notwendig.
Die Seiten der Themenwelt "Elternzeit" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 25.08.2021
25.08.2021: Anpassungen der Texte in der Themenwelt Elternzeit aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ab dem 1. September 2021.