Elternzeit

Beschäftigungsverbot in der Elternzeit

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Beschäftigungsverbote gelten zum Schutz für Mutter und Kind. Werdende Mütter genießen in der Schwangerschaft einen besonderen Schutz. Der behandelnde Arzt kann daher auch ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn die Schwangere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann.

Das Gesetz kennt verschiedene Beschäftigungsverbote

Gesetzliche Grundlage für die Untersagung der Beschäftigung während der Schwangerschaft ist das Mutterschutzgesetz, Paragraph 3 und folgende. Sechs Wochen vor der Entbindung sowie 8 Wochen danach dürfen die Frauen nicht beschäftigt werden. Dieser Zeitraum wird im Allgemeinen als Mutterschutz bezeichnet. Während dieser gesetzlichen Schutzfrist zahlen Krankenkasse und Arbeitgeber zusammen das bisherige Nettogehalt weiter aus. Wie viel das genau ist, berechnet unser Mutterschaftsgeldrechner.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, ein individuelles Beschäftigungsverbot auszusprechen, wenn durch die berufliche Tätigkeit der Schwangeren das Leben oder die Gesundheit der Frau selbst oder des Kindes gefährdet sind. Das gilt zum Beispiel

  • wenn die Beschäftigung unter gesundheitsgefährdenden Umweltbedingungen ausgeübt wird
  • wenn es häufigen Kontakt zu erkrankten Personen gibt
  • wenn körperlich schwere Arbeit verrichtet werden muss
  • wenn unzumutbare psychische Belastungen auftreten.

In dieser Zeit besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung in voller Höhe. Die Höhe der Zahlung wird aus dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen der Beschäftigung ermittelt.

Die Folgen eines Beschäftigungsverbots

Jeder behandelnde Arzt kann das Weiterarbeiten der künftigen Mutter untersagen, der Betriebsarzt muss dabei nicht hinzugezogen werden. Im Attest über das Beschäftigungsverbot muss vermerkt sein, ob noch eine stundenweise Tätigkeit zuzumuten ist oder ob der Arbeitsplatz gar nicht mehr aufgesucht werden kann. Unter Umständen kann der Arbeitgeber der schwangeren Frau einen anderen Arbeitsplatz zuweisen. Während des Beschäftigungsverbotes muss das Unternehmen das Gehalt weiterzahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Schwangere eventuell noch stundenweise arbeitet. Ihre Kündigung ist in dieser Zeit ausgeschlossen, werdende Mütter genießen besonderen Kündigungsschutz. Die Mütter sind arbeitsrechtlich weiterhin Mitarbeiter des Unternehmens – und als solche auch sozialversichert.

Krankschreibung oder Beschäftigungsverbot?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, hier müssen stets die konkreten Sachverhalte betrachtet werden. Arbeitnehmerinnen, die gesundheitlich stark beeinträchtigt sind und länger ausfallen, sollten sich ein Beschäftigungsverbot attestieren lassen. Bei einer längeren Krankschreibung würden sie zwar eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten, diese läuft jedoch nach 6 Wochen aus. Das danach durch die Krankenkasse gezahlte Krankengeld beträgt meist nur noch 67 Prozent des Lohnes, so dass finanzielle Einbußen drohen. Für arbeitslose Frauen dagegen lohnt sich ein Beschäftigungsverbot nicht. Sie würden in dieser Zeit keine Leistung des Arbeitsamtes erhalten. Für sie ist eine Krankschreibung die bessere Wahl.

Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit

Eltern haben nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Elternzeit. In den ersten drei Lebensjahren des Nachwuchses steht ihnen außerdem 12 Monate Elterngeld zu. Diese staatliche Leistung ersetzt oder ergänzt einen Lohnausfall, wenn durch die Betreuung des Sohnes oder der Tochter die Arbeitszeit reduziert wird oder ein Elternteil ganz zu Hause bleibt. Es passiert gar nicht so selten, dass die Mutter erneut schwanger wird, wenn sie noch in der Elternzeit ihres ersten Kindes ist. Diese endet dann spätestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin des zweiten Kindes. Die Frau geht erneut in den Mutterschutz. Für die Fortzahlung ihres Verdienstes würden die letzten drei Monate herangezogen werden, in denen die Schwangere vor der ersten Schwangerschaft noch tätig war.

Wird die erneute Schwangerschaft festgestellt, ist der Arbeitgeber umgehend zu informieren. Die Elternzeit muss wie geplant fortgeführt werden, nur der gesetzliche Mutterschutz kann diese beenden. Es ist nicht erlaubt, die Elternzeit von sich aus zu beenden, um dann ein individuelles Beschäftigungsverbot (und damit eine Lohnfortzahlung) zu erwirken. Schließt sich der Mutterschutz also nicht direkt an das Ende der Elternzeit an, besteht das Arbeitsverhältnis fort und die Frau müsste sich bei ihrem Arbeitgeber zur Arbeitsaufnahme melden. Spricht der Arzt dann erneut ein individuelles Beschäftigungsverbot aus, so hat die Schwangere erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe ihres Nettoverdienstes. Berechnungsgrundlage sind ebenfalls die letzten drei Monate, die sie vor der ersten Schwangerschaft gearbeitet hat.

Der Elterngeldanspruch in dieser Zeit

Auch für das zweite Kind kann die Mutter Elterngeld beantragen, insgesamt 12 Monate. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn sie alleinerziehend ist, verlängert sich der Anspruch auf 14 Monate. Die Zeit des Mutterschutzes wird auf diesen Zeitraum allerdings angerechnet. Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes werden die letzten 12 Monate des Verdienstes vor der Geburt des Kindes herangezogen. Der Zeitraum, in dem Elterngeld für das erste Kind bezogen wurde, kann davon ausgeklammert werden. Bemessungsgrundlage ist also ebenso der durchschnittliche Verdienst der 12 Monate, der vor der ersten Entbindung lagen. Bei der Berechnung des Elterngeldes hilft ihnen unser Elterngeldrechner weiter.

Auch bei Beschäftigungsverboten finanziell gut abgesichert

Familien sind also durch Zahlungen des Arbeitgebers und der Krankenkasse gut abgesichert, wenn die Schwangere aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nicht mehr arbeiten gehen kann. Das gilt auch in einer zweiten Schwangerschaft, wenn zwischenzeitlich Elterngeld bezogen wird und so bereits ein Verdienstausfall verkraftet werden musste. Bemessungsgrundlage für das Entgelt während eines Beschäftigungsverbotes sind stets die letzten drei Monatsverdienste, die vor dem Mutterschutz tatsächlich erzielt worden sind.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Elternzeit" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 17.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Elternzeit" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 25.08.2021

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