Elterngeld Ratgeber

Elterngeldrechner

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Junge Mütter und Väter haben in Deutschland Anspruch auf Elterngeld. Das Gesetz für die bezahlte Freistellung eines oder beider Elternteile gibt es seit dem Jahr 2007, immer mehr Bürger machen inzwischen Gebrauch davon. Der folgende exakte Elterngeldrechner sowie der Elterngeld-Schnellrechner helfen Ihnen dabei, Ihren Anspruch auf Elterngeld zu ermitteln.

Exakter Elterngeldrechner
Im Gegensatz zu vielen anderen Elterngeldrechnern, die lediglich das Nettoeinkommen abfragen, rechnet unser Rechner gesetzeskonform. Denn gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist das für die Berechnung des Elterngelds maßgebliche Nettoeinkommen nicht identisch mit dem Netto z.B. der Lohnsteuerbescheingung. Es wird gemäß BEEG durch Abzug von pauschalierten Steuern und Sozial­versicherungs­beiträgen vom im Rechner einzugebenden Bruttoeinkommen berechnet. Alternativ können Sie auch unseren Elterngeld-Schnellrechner verwenden.

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Wertvolle Tipps zum Elterngeld mit Beispiel-Berechnung

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Elterngeld-Schnellrechner

Zur einfachen Berechnung des Elterngeldes können Sie auch unseren Elterngeld-Schnellrechner nutzen. Bei diesem ist lediglich das Nettoeinkommen für die Berechnung des Elterngeldes einzugeben. Damit ermittelt der Schnellrechner einen ungefähren Richtwert des Elterngeldes, während Sie im obigen Elterngeldrechner eine exakte Elterngeldberechnung erhalten. Denn für die exakte Berechnung ist die Angabe des Bruttoeinkommens sowie weiterer Merkmale erforderlich, wie sie im oberen Rechner berücksichtigt werden. Dort bei der exakten Berechnung ist das maßgebliche Netto nicht identisch mit dem Netto z.B. der Lohnsteuerbescheinigung, denn es wird gemäß Elterngeldgesetz durch Abzug von pauschalierten Steuern und Sozial­versicherungs­beiträgen vom Bruttoeinkommen ermittelt.

Unser Tipp: Mehr Elterngeld durch eine professionelle Elterngeldberatung! Der Elterngeldantrag ist kompliziert. Häufig werden dabei Fehler gemacht und bares Geld verschenkt. Hier geht's zur Experten-Beratung.

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ab 1. September 2021 berücksichtigt

Unter anderem folgende mit der Elterngeldreform 2021 eingeführten Änderungen werden von den Elterngeldrechnern sowie in den Texten der Themenwelt "Elterngeld" berücksichtigt (alle Änderungen gelten für Geburten ab 1. September 2021):

  • Erhöhung der zulässigen Arbeitszeit während der Elternzeit von 30 auf 32 Stunden.
  • Für den Partnerschaftsbonus ist ein höherer Teilzeitumfang von 24 bis 32 Stunden statt zuvor 25 bis 30 Stunden möglich.
  • Der Partnerschaftsbonus wird für 2 bis 4 Monate gewährt. Die zuvor festgelegten 4 Monate können also vorzeitig beendet werden, ohne den gesamten Bonus zu verlieren.
  • Die Höhe des Elterngeldes reduziert sich für teilzeitarbeitende Eltern nicht bei Bezug von Lohnersatzleistungen, wie z.B. Kurzarbeitergeld oder Krankengeld. Zuvor hatte sich dadurch die Höhe des Elterngeldes reduziert.
  • Verlängerung des Anspruchs auf Basiselterngeld für ein Frühgeborenes, das mindestens
    • 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, um 1 Monat,
    • 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, um 2 Monate,
    • 12 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, um 3 Monate,
    • 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, um 4 Monate.
  • Anspruch auf Elterngeld für Paare nur noch bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 300.000 Euro statt zuvor 500.000 Euro. Die Grenze von 250.000 Euro für Alleinerziehende bleibt bestehen.
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Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Gemäß BEEG sind folgende Personen anspruchs­berechtigt

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Selbstständig Tätige
  • Beamtinnen und Beamten
  • Erwerbslose
  • Auszubildende und Studierende
  • Adoptiveltern
  • in Ausnahmefällen auch Großeltern oder Geschwister der Eltern.

Für Arbeitnehmerinnen endet die Mutterschutzfrist in der Regel acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit erhalten sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und eine Aufstockung von ihrem Arbeitgeber. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist können die jungen Eltern in Elternzeit gehen. Hierbei ist ausdrücklich erwünscht, dass nicht nur die Mutter, sondern auch der Vater sich Zeit für die Betreuung des Kindes nimmt.

Allerdings haben Eltern mit einem Jahresverdienst, also einem zu versteuernden Einkommen über 300.000 Euro (bei Geburten bis 31.08.2021 über 500.000 Euro) keinen Anspruch auf Unterstützung durch das Elterngeld, bei Allein­erziehenden liegt die Grenze bei 250.000 Euro.

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Eingabehilfe zum Elterngeldrechner

Der Elterngeldrechner berechnet das Elterngeld gemäß dem aktuellen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG. Seit 2013 wird das Elterngeld gemäß BEEG anhand der Bruttobeträge der Erwerbseinkünfte vor der Geburt berechnet. Durch die Pauschalierung von Steuern und Sozial­versicherungs­beiträgen ist seitdem die Herleitung der Nettoeinkünfte für das Elterngeld von Amts wegen vereinfacht. Die Infobuttons im Ergebnis liefern dabei sämtliche Details zur Berechnung. Folgende Eingaben können unter anderem im Rechner gemacht werden.

Geburtsjahr

Elterngeldrechner: Geburtsjahr Geben Sie bitte das voraussichtliche Geburtsjahr des Kindes an. Dies beeinflusst u.a. den Umfang der Steuern auf das anzugebende mittlere Brutto aus Erwerbstätigkeit.

Ältere Geschwister

Elterngeldrechner: Geschwister Ältere Geschwister können Sie hier bitte über die zutreffende Option angeben. Anhand dieser Angabe kann ein ewaiger Geschwisterbonus berechnet werden.

Mehrlingsgeburt

Elterngeldrechner: Mehrlingsgeburt Geben Sie bitte an, wieviele Kinder Sie erwarten. Anhand dieser Angabe kann ein etwaiger Mehrlingszuschlag berechnet werden.

Art der Erwerbstätigkeit vor der Geburt

Elterngeldrechner: Erwerbstätigkeit Wählen Sie bitte aus, welches Erwerbseinkommen Sie vor der Geburt Ihres Kindes hatten. Haben Sie in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt Ihres Kindes lediglich eine geringfügige Beschäftigung, also auf 450-Euro-Basis gehabt, wählen Sie bitte "Minijob" aus. Haben Sie in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt Ihres Kindes ein Beschäftigungsverhältnis gehabt, bei dem das Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 1.30 Euro im Monat liegt und 1.300 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet, wählen Sie bitte "Midijob" aus. Bei einem Midijob werden für der Berechnung des elterngeld­rechtlichen Nettos geringere Sozialversicherungs­beiträge berücksichtigt. Haben Sie in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt Ihres Kindes in einem anderen Beschäftigungs­verhältnis, also nicht­selbstständig, gearbeitet, wählen Sie bitte "Nichtselbstständig" aus. Waren Sie im letzten Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes selbstständig erwerbstätig? Dann wählen Sie bitte "Selbstständig" aus. Oder waren Sie sowohl selbstständig als auch nicht­selbstständig erwerbstätig? Dann wählen Sie bitte "Selbst- und nicht­selbstständig" aus.

Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt

Je nach Auswahl unter "Erwerbstätigkeit vor Geburt" ist zunächst das Bruttoeinkommen vor der Geburt anzugeben. Für die Angaben des Einkommens vor der Geburt ist der Bemessungszeitraum gem. §2b des BEEG sowie die Definitionen von Einkommen aus nicht­selbstständiger bzw. selbstständiger Erwerbstätigkeit gem. §2c bzw. §2d maßgebend.

Nichtselbstständige - Bemessungszeitraum und Erwerbseinkünfte

Nichtselbstständige geben ihr durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen aus nicht­selbstständiger Arbeit für die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes an. Dabei bleiben solche Monate unberücksichtigt, in denen

  • aufgrund der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht gearbeitet werden durfte,
  • Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein anderes Kind bezogen wurde, oder
  • aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist.

An Stelle dieser Monate werden weiter zurückliegende Monate für die Einkommensermittlung herangezogen. Hierüber wir ein geringeres Elterngeld durch das in diesen Monaten verminderte bzw. fehlende Erwerbseinkommen vermieden. Auf Wunsch kann es aber bei den 12 Monaten vor der Geburt bleiben. Sonstige Bezüge, wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Abfindungen, Tantiemen oder ähnliches werden für die Angabe der Erwerbseinkünfte nicht berücksichtigt. Ebenso nicht berücksichtigt werden steuerfreie Zuschläge aus Sonntags- oder Nachtarbeit, sowie Leistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Renten, Stipendien, BAföG oder Krankengeld. Aus jeder Gehalts­bescheinigung das lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen entnommen.

Selbstständige - Bemessungszeitraum und Erwerbseinkünfte

Selbstständige geben ihren durch­schnittlichen monatlichen Bruttogewinn im letzten abgeschlossenen Veranlagungs­zeitraum vor der Geburt Ihres Kindes an. Dabei werden innerhalb jeder der drei Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) Gewinne und Verluste miteinander verrechnet (Berücksichtigung des horizontalen Verlustausgleichs). Bei der Bildung der Summe aus den positiven Einkünften werden negative Einkünfte mit dem Wert null angesetzt (Unzulässigkeit des vertikalen Verlustausgleichs). Falls während des Gewinnermittlungszeitraums (Geschäftsjahr) einer der drei Fälle, wie sie unter Nichtselbstständige beschrieben sind, eingetreten ist, wird auf Antrag der vorangegangene Veranlagungs­zeitraum zugrunde gelegt.

Brutto während des Bezugs von Elterngeld

Hier kann das Einkommen für den Zeitraum, in dem Elterngeld in Anspruch genommen wird angegeben werden. Anspruch auf Elterngeld haben Sie nur, wenn ihre Arbeitszeit während dieses Zeitraums 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Für Eltern, deren Kinder ab 1. September 2021 geboren wurden, erhöht sich die maximale Wochenarbeitszeit auf 32 Stunden. Das Elterngeld ersetzt das entfallende Teileinkommen, also die Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen vor und nach der Geburt. Die Ersatzrate richtet sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens vor der Geburt.

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Beispiel für die Berechnung des Elterngelds 2022

Herr Müller möchte nach der Geburt seiner Tochter zwei Monate Elternzeit in Anspruch nehmen.

  • Die Tochter wird voraussichtlich im November 2022 geboren.
  • Das ältere Geschwisterkind ist dann zwei Jahre alt.
  • Herr Müller hat in den letzten 12 Monaten vor der Geburt ein mittleres Brutteinkommen von 3.000 Euro erzielt (ohne Weihnachtsgeld).
  • Er ist in Steuerklasse III
  • Kinderfreibeträge sind nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
  • Als Arbeitnehmer ist er pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und der Arbeitslosen­versicherung.

1. Elterngeldrechtliches Nettoeinkommen berechnen

Das für die Berechnung des Elterngelds maßgebliche Nettoeinkommen ist nicht identisch mit dem Netto z.B. der Lohnsteuer­bescheingung, denn es wird gemäß Elterngeldgesetz durch Abzug von pauschalierten Steuern und Sozial­versicherungs­beiträgen vom Bruttoeinkommen ermittelt.

Abzüge für Steuern

Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Einkommensteuer, den Soli und ggf. die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge werden einheitlich für Einkommen aus nicht­selbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Programmablaufplans des Finanzministeriums ermittelt. Dabei wird stets ein einheitlicher Kirchensteuersatz von 8 Prozent zugrunde gelegt. Für Selbstständige bzw. wenn das Einkommen aus selbstständiger Arbeit das Einkommen aus nicht­selbstständiger Arbeit überragt, wird grundsätzlich Steuerklasse 4 angenommen. Vor der Berechnung ist für rein Selbstständige eine Neutralisierung des im Programmablaufplan vorgesehenen Abzugs des Arbeitnehmer-Pauschbetrags vorzunehmen.

Abzüge für Sozialabgaben

Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge werden gem. § 2f BEEG einheitlich für Einkommen aus nicht­selbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatz­pauschalen ermittelt:

  • 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungs­pflichtig gewesen ist,
  • 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungs­pflichtig gewesen ist, und
  • 2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person versicherungs­pflichtig gewesen ist.

Für Midijobs wird anhand dieser Pauschalen ein elterngeldrechtlicher Gleitzonenfaktor bestimmt. Das damit berechnete Gleitzonenentgelt dient als Bemessungs­grundlage für die Sozialabgaben.

Abzüge für Steuern bei Herrn Müller

Grundlage für die Steuerberechnung gem. § 2e BEEG ist der im Kalenderjahr vor der Geburt, also 2021 geltende Programmablaufplan des Finanzministeriums.

Steuerabzüge für Herrn Müller bei 3.000 brutto anhand Programmablaufplan von 2021
Einkommensteuer145,50 Euro
+ Soli0,00 Euro
+ Kirchensteuer11,64 Euro
= Steuer gesamt157,14 Euro

Abzüge für Sozialabgaben bei Herrn Müller

Das Brutto dient als Bemessungs­grundlage für die Sozialabgaben.

Abzüge für Sozialabgaben für Herrn Müller bei 3.000 brutto
Krankenversicherung270,00 Euro
+ Rentenversicherung300,00 Euro
+ Arbeitslosenversicherung60,00 Euro
= Sozialabgaben gesamt630,00 Euro

Abschließende Berechnung des Nettos für Herrn Müller

Herrn Müllers Bemessungs­grundlage für das Elterngeld
Brutto3.000,00 Euro
- Abzüge für Steuern157,14 Euro
- Abzüge für Sozialabgaben630,00 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag83,33 Euro
= Netto2.129,53 Euro

2. Ersatzrate berechnen

Aus dem für das Elterngeld maßgeblichen Nettoeinkommen wird gem. § 2 BEEG eine prozentuale Ersatzrate, also der Anteil des Elterngeldes vom Netto berechnet (Das Elterngeld beträgt allerdings mindestens 600 Euro und höchstens 1.800 Euro).

  • Bei einem Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit ab 1.000 Euro bis 1.200 Euro beträgt die Ersatzrate 67 Prozent.
  • In den Fällen, in denen das Netto geringer als 1.000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.
  • In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.
  • Ab 1.240 Euro, also für Herrn Müller beträgt die Ersatzrate demnach 65 Prozent.

3. Elterngeld Grundbetrag berechnen

Aus dem für das Elterngeld maßgeblichen Nettoeinkommen wird gem. § 2 BEEG eine prozentuale Ersatzrate, also der Anteil des Elterngeldes vom Netto berechnet (Das Elterngeld beträgt allerdings mindestens 600 Euro und höchstens 1.800 Euro).

Der Grundbetrag entspricht 65 Prozent des Nettoeinkommens von Herrn Müller in Höhe von 2.129,53 Euro, also 1.384,19 Euro.

4. Berechnung des Geschwisterbonus

Lebt die elterngeld­berechtigte Person in einem Haushalt mit einem Kind, das noch nicht drei Jahre alt ist, oder mit mindestens zwei weiteren Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, wird das Elterngeld gem. § 2a BEEG um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75&bsp;Euro erhöht.

Für das zweijährige Kind von Herrn und Frau Müller erhält Herr Müller einen Geschwisterbonus in Höhe von 138,42 Euro (10 Prozent vom Grundbetrag).

5. Berechnung des Mehrlingszuschlags

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld gem. § 2a BEEG um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus gezahlt wird. Familie Müller erwartet keine Mehrlingsgeburt. Daher erhält Herr Müller auch keinen Mehrlingszuschlag.

6. Elterngeld

Dies ist der voraussichtliche monatliche Anspruch auf klassisches Elterngeld, dem sogenannten Basiselterngeld.

Herrn Müllers Anspruch auf Elterngeld
Elterngeld Grundbetrag1.384,19 Euro
+ Geschwisterbonus138,42 Euro
= Elterngeld1.522,61 Euro
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Was versteht man unter dem Basiselterngeld?

Auch nach der Elterngeldreform 2015 kann das Basiselterngeld weiter beantragt werden. Es ersetzt das Einkommen eines Elternteils bis zu 14 Monate lang. Mütter oder der Väter müssen mindestens zwei und dürfen höchstens 12 Monate freinehmen. Wie sich beide die Zeit aufteilen, bleibt ihnen überlassen. Oft bleibt zuerst die Mutter zu Hause, weil es sich auf ihr geringeres Einkommen leichter verzichten lässt. Später nimmt dann der Vater noch die restlichen (zwei) Monate Elternzeit. Sollten Sie zusätzliches Einkommen während der Elternzeit erhalten, können Sie dies im Rechner angeben. Das Elterngeld ersetzt dann in Höhe der Ersatzrate den wegfallenden Teil des Einkommens.

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Was ist ElterngeldPlus?

Bereits seit 2015 gibt es das ElterngeldPlus. Es ist besonders für all jene gedacht, die nach dem Mutterschutz wieder in Teilzeit arbeiten möchten oder die nach einer Elternpause langsam wieder einsteigen möchten. Es eignet sich auch besonders gut für Selbstständige und Freiberufler, die laufende Einnahmen haben und schnell wieder (verkürzt) arbeiten möchten. Das Nettoeinkommen vor der Geburt bildet auch die Grundlage für die Berechnung des ElterngeldPlus. Elterngeld und ElterngeldPlus lassen sich beliebig kombinieren. Mehr als 32 Stunden - bei Geburten bis 31.08.2021 waren es 30 Stunden - darf allerdings nicht gearbeitet werden. ElterngeldPlus ersetzt das wegfallende Einkommen, wird jedoch höchstens bis zum hälftigen Basiselterngeld bezahlt. Als Ausgleich dafür verdoppelt sich jedoch der Zeitraum, für den die Leistung beansprucht werden kann. Zwei Monate ElterngeldPlus zählen also genauso wie ein Monat Basiselterngeld. In Monaten mit Mutterschafts­leistungen kann nur Basiselterngeld, jedoch kein ElterngeldPlus bezogen werden.

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Was ist der Partnerschaftsbonus?

In den letzten Jahren hat sich bei vielen Paaren die Sicht auf die Familie verändert. Immer mehr Väter möchten das Aufwachsen ihres Nachwuchses aktiv miterleben und gestalten und entscheiden sich für die Elternauszeit. Die Partnermonate in der Elternzeit unterstützen die Gemeinsamkeit in der Familie. Ist der Anspruch auf Elterngeld oder ElterngeldPlus nach der Geburt bereits voll ausgeschöpft, gewährt der Partnerschaftsbonus zusätzlich 4 Monate lang Bezüge von ElterngeldPlus, wenn beide Partner in dieser Zeit verkürzt arbeiten. Hierbei darf die Wochenstundenzahl nur zwischen 24 und 32 Stunden liegen. Für Geburten bis zum 31.08.2021 waren dies noch 25 und 30 Stunden.

Unser Tipp: Mehr Elterngeld durch eine professionelle Elterngeldberatung!
Der Elterngeldantrag ist kompliziert. Häufig werden dabei Fehler gemacht und bares Geld verschenkt. Hier geht's zur Experten-Beratung.

Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Wieso wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag erst am Ende vom Netto abgezogen?

    Unser Nutzer ps....t.de hatte am 05.03.2021 folgende Frage:
    Sehr geehrtes Smart-Rechner-Team,

    meine Frage bezieht sich auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. In der Steuererklärung wird erst der Pauschbetrag vom Einkommen abgezogen und dann der Rest versteuert. Müsste diese Reihenfolge bei der Elterngeldberechnung nicht auch eingehalten werden Stattdessen wird in Ihrem Rechner erst das komplette Einkommen versteuert und dann der Pauschbetrag abgezogen. So würde allerdings der Pauschbetrag mitversteuert werden. Habe ich damit prinzipiell recht oder liegt da ein Denkfehler meinerseits vor?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen und einen schönen Tag!

    Liebe Grüße, Peter P.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 05.03.2021:
    Sehr geehrter Herr P.,

    vielen lieben Dank für Ihren Hinweis und der ausführlichen Beschreibung des Problems. Rein steuerlogisch gebe ich Ihnen Recht, jedoch erfolgt die Berechnung des elterngeldrechtlichen Nettos gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) so, wie in unserem Rechner unter https://www.smart-rechner.de/elterngeld/rechner.php beschrieben.

    In den Richtlinien zum BEEG (https://www.bmfsfj.de/resource/blob/156526/69f5f4db2c1f5695884ca93dea3c3d2a/richtlinien-zum-beeg-data.pdf) finden sie auf Seite 44ff. die Definitionen zu den maßgeblichen Einkommensbegriffen für die Berechnung des Elterngeldes:

    In Zeile 2 und 3 wird der Ausgangswert für die Steuerberechnung definiert: Er entspricht dem im Rechner anzugebenden Brutto (Bei der Steuerberechnung wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag automatisch berücksichtigt).

    In Zeile 4 wird der Ausgangswert für die pauschalen SV-Beiträge definiert: er entspricht ebenfalls dem anzugebenden Brutto ohne Abzug des AN-Pauschbetrages.

    In Zeile 1wird das Elterngeld-Brutto als Ausgangswert für die Berechnung des Elterngeld-Nettos definiert: Dieses entspricht dem anzugebenden Brutto abzüglich des AN-Pauschbetrages.

    Somit werden zunächst pauschalierte Steuern (bei Arbeitnehmern automatisch unter Berücksichtigung des AN-Pauschbetrages) und SV-Beiträge vom einzugebenden Brutto berechnet. Rechnerisch wird dann erst im Nachhinein der AN-Pauschbetrag (Gemäß Zeile 1) abgezogen. Dies erscheint, wie sie schon anmerkten, etwas ungewöhnlich, ist aber laut BEEG offenbar so.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Warum wird noch der alte Soli zur Nettoberechnung für das Elterngeld abgezogen?

    Unser Nutzer Ma....ruhr hatte am 24.02.2021 folgende Frage:
    Liebes Team von Smart-Rechner.de,

    in Ihrem Elterngeldrechner wird um den Bruttowert gebeten. Hierbei ist der Soli noch nicht rausgenommen. Die Werte sind daher leicht verfälscht.

    Viele Grüße,
    Marina
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 26.02.2021:
    Sehr geehrte Frau M,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Die Elterngeldberechnungsprogramme der Länder verwenden bei der Berechnung der Elterngeldansprüche immer den am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Programmablaufplan (PAP). Der PAP dient der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer und des Solis und wird durch das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Unterjährige Veränderungen des Programmablaufplans werden nicht berücksichtigt. Die Berechnung der Abzüge für Steuern erfolgt damit für alle Monate des Bemessungszeitraumes und gegebenenfalls auch für die Monate des Bezugszeitraumes anhand desselben Programmablaufplans.

    Das heißt, dass für alle Geburten in 2021 der am 1. Januar 2020 gültige PAP zur Berechnung des elterngeldrechtlichen Nettos herangezogen wird und somit der Soli, wie für 2020 berechnet wird.

    Durch die weitestgehende Abschaffung des Soli erscheint dies „ungerecht“, ist aber so im Elterngeldgesetz verankert. Bei künftigen Steuererhöhungen wiederum führt die vorhandene Regelung dann dazu, dass das elterngeldrechtliche Netto dann noch auf den alten, günstigeren Berechnungen basiert.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Wie ändert variables Gehalt (und betriebliche Altersvorsorge) das Elterngeld?

    Unser Nutzer S.....b.de hatte am 20.01.2020 folgende Frage:
    Sehr geehrtes Team,
    ich habe zwei inhaltliche Fragen zum Elterngeldrechner:
    1. Ich bekomme monatlich zu meinem Bruttogehalt eine Erfolgsbeteiligung. Kann ich diese miteinrechnen oder nicht?
    2. Ich habe eine betriebliche Altersvorsorge, die monatlich gezahlt wird. Muss ich diese auch miteinrechnen und wenn ja, wie?
    Freundliche Grüße
    Stephanie S.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 22.01.2020:
    Sehr geehrte Frau S.,
    vielen Dank für Ihren Anfrage. Unseres Wissens werden Erfolgsbeteiligungen, ebenso wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Auch der Beitrag Ihres Arbeitgebers für die betriebliche Altersvorsorge wird nicht gesondert berücksichtigt. Vielmehr wird anhand des laut Gehaltsbescheinigung „normalen“ Bruttogehalts gemäß den Bestimmungen des Elterngeldgesetzes ein pauschales Nettogehalt berechnet, welches dann für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen wird.
    Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiter helfen und verbleibe
    mit herzlichen Grüßen
    Unser Nutzer S.....b.de hatte am 22.01.2020 noch eine Nachfrage:
    Hallo Herr Banse,
    vielen Dank, Ihre Antwort hat mir weitergeholfen!
    Freundliche Grüße
    Stephanie S
  • Wie hoch ist die Einkommenssteuer-Last bei selbstständiger Tätigkeit?

    Unser Nutzer bo.....com hatte am 23.04.2018 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Verständnisfrage zu Ihrem Elterngeldrechner.
    Im Jahr 2017 liegt mein zu erwartender Gewinn bei 36.000€ auf selbstständiger Tätigkeit. Laut BMF Steuerrechner ergibt das eine Einkommenssteuer-Last von 614€ / Monat.

    Ihr Rechner berechnet die selbstständige Tätigkeit aber mit einer Einkommenssteuer-Last von mtl. nur 455,25€. Auch der Soli (25,03€) ist ein anderer als beim BMF Steuerrechner (33,75€).

    Bei nichtselbstständiger Tätigkeit stimmen Ihre Werte hingegen mit denen des BMF Steuerrechners überein. Woran liegt der Unterschied? Wie wird bei selbstständigen die dem Elterngeld-Netto zugrunde legende EkSt und Soli berechnet?

    Bitte informieren Sie mich, ob ich auf dem Schlauch stehe oder Sie einen Fehler im Rechner haben.

    Vielen Dank und liebe Grüße
    Bernd S.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 24.04.2018:
    Hallo Herr S.,

    vielen Dank für Ihre Anmerkungen.

    Bitte lesen Sie die Informationen hinter den Buttons zu „Herleitung der Berechnung“. Dort wird im Grunde alles erläutert. Dem ist auch zu entnehmen, dass hier die Einkommensteuer gar nicht zugrunde gelegt wird. Sowohl für Selbstständige wie für abhängig Beschäftigte wird zur Bestimmung des elterngeldlichen Nettos gemäß Elterngeldgesetz die Lohnsteuerberechnung durchgeführt und pauschalierte Abzüge für die Sozialversicherung angesetzt. Der Rechner liefert die gleichen Ergebnisse, wie der Elterngeldrechner des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

    Mit besten Grüßen
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Elterngeld?

    Haben Sie fachliche Fragen, dann hilft Ihnen unsere fachliche Beratung gerne weiter.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Elterngeld" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 13.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Elterngeld" wurden zuletzt am 13.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 11.11.2021

  • 11.11.2022: Anpassung der Berechnung des elterngeldrechtlichen Nettos im Elterngeld-Rechner an die Lohn- und Gehaltsberechnung für 2022.
  • 25.08.2021: Anpassungen der Texte in der Themenwelt Elterngeld und des Elterngeldrechners aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ab dem 1. September 2021.
  • 12.11.2020: Anpassung der Berechnung des elterngeldrechtlichen Nettos im Elterngeld-Rechner an die Lohn- und Gehaltsberechnung für 2021.
  • 28.01.2020: Anpassung der Berechnungen für ElterngeldPlus im Elterngeld-Rechner.
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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