Junge Mütter und Väter haben in Deutschland Anspruch auf Elterngeld. Das Gesetz für die bezahlte Freistellung eines oder beider Elternteile gibt es
seit dem Jahr 2007, immer mehr Bürger machen inzwischen Gebrauch davon. Der folgende exakte Elterngeldrechner sowie der Elterngeld-Schnellrechner helfen Ihnen
dabei, Ihren Anspruch auf Elterngeld zu ermitteln.
Exakter Elterngeldrechner
Im Gegensatz zu vielen anderen Elterngeldrechnern, die lediglich das Nettoeinkommen abfragen, rechnet unser Rechner gesetzeskonform. Denn gemäß dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist das für die Berechnung
des Elterngelds maßgebliche Nettoeinkommen nicht identisch mit dem Netto z.B. der Lohnsteuerbescheingung. Es wird gemäß BEEG durch Abzug von pauschalierten
Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen vom im Rechner einzugebenden Bruttoeinkommen berechnet. Alternativ können Sie auch unseren Elterngeld-Schnellrechner verwenden.
Wertvolle Tipps zum Elterngeld mit Beispiel-Berechnung
Inhalt
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ab 1. September 2021 berücksichtigt
Unter anderem folgende mit der Elterngeldreform 2021 eingeführten Änderungen werden von den Elterngeldrechnern sowie in den Texten der Themenwelt "Elterngeld" berücksichtigt (alle Änderungen gelten für Geburten ab 1. September 2021):
- Erhöhung der zulässigen Arbeitszeit während der Elternzeit von 30 auf 32 Stunden.
- Für den Partnerschaftsbonus ist ein höherer Teilzeitumfang von 24 bis 32 Stunden statt zuvor 25 bis 30 Stunden möglich.
- Der Partnerschaftsbonus wird für 2 bis 4 Monate gewährt. Die zuvor festgelegten 4 Monate können also vorzeitig beendet werden, ohne den gesamten Bonus zu verlieren.
- Die Höhe des Elterngeldes reduziert sich für teilzeitarbeitende Eltern nicht bei Bezug von Lohnersatzleistungen, wie z.B. Kurzarbeitergeld oder Krankengeld. Zuvor hatte sich dadurch die Höhe des Elterngeldes reduziert.
- Verlängerung des Anspruchs auf Basiselterngeld für ein Frühgeborenes, das mindestens
- 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, um 1 Monat,
- 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, um 2 Monate,
- 12 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, um 3 Monate,
- 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, um 4 Monate.
- Anspruch auf Elterngeld für Paare nur noch bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 300.000 Euro statt zuvor 500.000 Euro. Die Grenze von 250.000 Euro für Alleinerziehende bleibt bestehen.
1. Elterngeldrechtliches Nettoeinkommen berechnen
Das für die Berechnung des Elterngelds maßgebliche Nettoeinkommen ist nicht identisch mit dem Netto z.B. der Lohnsteuerbescheingung, denn es wird gemäß Elterngeldgesetz durch Abzug von pauschalierten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen vom Bruttoeinkommen ermittelt.
Abzüge für Steuern
Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Einkommensteuer, den Soli und ggf. die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Programmablaufplans des Finanzministeriums ermittelt. Dabei wird stets ein einheitlicher Kirchensteuersatz von 8 Prozent zugrunde gelegt. Für Selbstständige bzw. wenn das Einkommen aus selbstständiger Arbeit das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit überragt, wird grundsätzlich Steuerklasse 4 angenommen. Vor der Berechnung ist für rein Selbstständige eine Neutralisierung des im Programmablaufplan vorgesehenen Abzugs des Arbeitnehmer-Pauschbetrags vorzunehmen.
Abzüge für Sozialabgaben
Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge werden gem. § 2f BEEG einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt:
- 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig gewesen ist,
- 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und
- 2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person versicherungspflichtig gewesen ist.
Für Midijobs wird anhand dieser Pauschalen ein elterngeldrechtlicher Gleitzonenfaktor bestimmt. Das damit berechnete Gleitzonenentgelt dient als Bemessungsgrundlage für die Sozialabgaben.
Abzüge für Steuern bei Herrn Müller
Grundlage für die Steuerberechnung gem. § 2e BEEG ist der im Kalenderjahr vor der Geburt, also 2021 geltende Programmablaufplan des Finanzministeriums.
Steuerabzüge für Herrn Müller bei 3.000 brutto anhand Programmablaufplan von 2021 | |
---|---|
Einkommensteuer | 145,50 Euro |
+ Soli | 0,00 Euro |
+ Kirchensteuer | 11,64 Euro |
= Steuer gesamt | 157,14 Euro |
Abzüge für Sozialabgaben bei Herrn Müller
Das Brutto dient als Bemessungsgrundlage für die Sozialabgaben.
Abzüge für Sozialabgaben für Herrn Müller bei 3.000 brutto | |
---|---|
Krankenversicherung | 270,00 Euro |
+ Rentenversicherung | 300,00 Euro |
+ Arbeitslosenversicherung | 60,00 Euro |
= Sozialabgaben gesamt | 630,00 Euro |
Abschließende Berechnung des Nettos für Herrn Müller
Herrn Müllers Bemessungsgrundlage für das Elterngeld | |
---|---|
Brutto | 3.000,00 Euro |
- Abzüge für Steuern | 157,14 Euro |
- Abzüge für Sozialabgaben | 630,00 Euro |
- Arbeitnehmerpauschbetrag | 83,33 Euro |
= Netto | 2.129,53 Euro |
2. Ersatzrate berechnen
Aus dem für das Elterngeld maßgeblichen Nettoeinkommen wird gem. § 2 BEEG eine prozentuale Ersatzrate, also der Anteil des Elterngeldes vom Netto berechnet (Das Elterngeld beträgt allerdings mindestens 600 Euro und höchstens 1.800 Euro).
- Bei einem Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit ab 1.000 Euro bis 1.200 Euro beträgt die Ersatzrate 67 Prozent.
- In den Fällen, in denen das Netto geringer als 1.000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.
- In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.
- Ab 1.240 Euro, also für Herrn Müller beträgt die Ersatzrate demnach 65 Prozent.
3. Elterngeld Grundbetrag berechnen
Aus dem für das Elterngeld maßgeblichen Nettoeinkommen wird gem. § 2 BEEG eine prozentuale Ersatzrate, also der Anteil des Elterngeldes vom Netto berechnet (Das Elterngeld beträgt allerdings mindestens 600 Euro und höchstens 1.800 Euro).
Der Grundbetrag entspricht 65 Prozent des Nettoeinkommens von Herrn Müller in Höhe von 2.129,53 Euro, also 1.384,19 Euro.
4. Berechnung des Geschwisterbonus
Lebt die elterngeldberechtigte Person in einem Haushalt mit einem Kind, das noch nicht drei Jahre alt ist, oder mit mindestens zwei weiteren Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, wird das Elterngeld gem. § 2a BEEG um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75&bsp;Euro erhöht.
Für das zweijährige Kind von Herrn und Frau Müller erhält Herr Müller einen Geschwisterbonus in Höhe von 138,42 Euro (10 Prozent vom Grundbetrag).
5. Berechnung des Mehrlingszuschlags
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld gem. § 2a BEEG um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus gezahlt wird. Familie Müller erwartet keine Mehrlingsgeburt. Daher erhält Herr Müller auch keinen Mehrlingszuschlag.
6. Elterngeld
Dies ist der voraussichtliche monatliche Anspruch auf klassisches Elterngeld, dem sogenannten Basiselterngeld.
Herrn Müllers Anspruch auf Elterngeld | |
---|---|
Elterngeld Grundbetrag | 1.384,19 Euro |
+ Geschwisterbonus | 138,42 Euro |
= Elterngeld | 1.522,61 Euro |
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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Elterngeld" verwendet:
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Letzte Aktualisierung am 13.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Elterngeld" wurden zuletzt am 13.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 11.11.2021
- 11.11.2022: Anpassung der Berechnung des elterngeldrechtlichen Nettos im Elterngeld-Rechner an die Lohn- und Gehaltsberechnung für 2022.
- 25.08.2021: Anpassungen der Texte in der Themenwelt Elterngeld und des Elterngeldrechners aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ab dem 1. September 2021.
- 12.11.2020: Anpassung der Berechnung des elterngeldrechtlichen Nettos im Elterngeld-Rechner an die Lohn- und Gehaltsberechnung für 2021.
- 28.01.2020: Anpassung der Berechnungen für ElterngeldPlus im Elterngeld-Rechner.
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
Wieso wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag erst am Ende vom Netto abgezogen?
Sehr geehrtes Smart-Rechner-Team,
meine Frage bezieht sich auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. In der Steuererklärung wird erst der Pauschbetrag vom Einkommen abgezogen und dann der Rest versteuert. Müsste diese Reihenfolge bei der Elterngeldberechnung nicht auch eingehalten werden Stattdessen wird in Ihrem Rechner erst das komplette Einkommen versteuert und dann der Pauschbetrag abgezogen. So würde allerdings der Pauschbetrag mitversteuert werden. Habe ich damit prinzipiell recht oder liegt da ein Denkfehler meinerseits vor?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und einen schönen Tag!
Liebe Grüße, Peter P.
Sehr geehrter Herr P.,
vielen lieben Dank für Ihren Hinweis und der ausführlichen Beschreibung des Problems. Rein steuerlogisch gebe ich Ihnen Recht, jedoch erfolgt die Berechnung des elterngeldrechtlichen Nettos gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) so, wie in unserem Rechner unter https://www.smart-rechner.de/elterngeld/rechner.php beschrieben.
In den Richtlinien zum BEEG (https://www.bmfsfj.de/resource/blob/156526/69f5f4db2c1f5695884ca93dea3c3d2a/richtlinien-zum-beeg-data.pdf) finden sie auf Seite 44ff. die Definitionen zu den maßgeblichen Einkommensbegriffen für die Berechnung des Elterngeldes:
In Zeile 2 und 3 wird der Ausgangswert für die Steuerberechnung definiert: Er entspricht dem im Rechner anzugebenden Brutto (Bei der Steuerberechnung wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag automatisch berücksichtigt).
In Zeile 4 wird der Ausgangswert für die pauschalen SV-Beiträge definiert: er entspricht ebenfalls dem anzugebenden Brutto ohne Abzug des AN-Pauschbetrages.
In Zeile 1wird das Elterngeld-Brutto als Ausgangswert für die Berechnung des Elterngeld-Nettos definiert: Dieses entspricht dem anzugebenden Brutto abzüglich des AN-Pauschbetrages.
Somit werden zunächst pauschalierte Steuern (bei Arbeitnehmern automatisch unter Berücksichtigung des AN-Pauschbetrages) und SV-Beiträge vom einzugebenden Brutto berechnet. Rechnerisch wird dann erst im Nachhinein der AN-Pauschbetrag (Gemäß Zeile 1) abgezogen. Dies erscheint, wie sie schon anmerkten, etwas ungewöhnlich, ist aber laut BEEG offenbar so.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Warum wird noch der alte Soli zur Nettoberechnung für das Elterngeld abgezogen?
Liebes Team von Smart-Rechner.de,
in Ihrem Elterngeldrechner wird um den Bruttowert gebeten. Hierbei ist der Soli noch nicht rausgenommen. Die Werte sind daher leicht verfälscht.
Viele Grüße,
Marina
Sehr geehrte Frau M,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Die Elterngeldberechnungsprogramme der Länder verwenden bei der Berechnung der Elterngeldansprüche immer den am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Programmablaufplan (PAP). Der PAP dient der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer und des Solis und wird durch das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Unterjährige Veränderungen des Programmablaufplans werden nicht berücksichtigt. Die Berechnung der Abzüge für Steuern erfolgt damit für alle Monate des Bemessungszeitraumes und gegebenenfalls auch für die Monate des Bezugszeitraumes anhand desselben Programmablaufplans.
Das heißt, dass für alle Geburten in 2021 der am 1. Januar 2020 gültige PAP zur Berechnung des elterngeldrechtlichen Nettos herangezogen wird und somit der Soli, wie für 2020 berechnet wird.
Durch die weitestgehende Abschaffung des Soli erscheint dies „ungerecht“, ist aber so im Elterngeldgesetz verankert. Bei künftigen Steuererhöhungen wiederum führt die vorhandene Regelung dann dazu, dass das elterngeldrechtliche Netto dann noch auf den alten, günstigeren Berechnungen basiert.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Wie ändert variables Gehalt (und betriebliche Altersvorsorge) das Elterngeld?
Sehr geehrtes Team,
ich habe zwei inhaltliche Fragen zum Elterngeldrechner:
1. Ich bekomme monatlich zu meinem Bruttogehalt eine Erfolgsbeteiligung. Kann ich diese miteinrechnen oder nicht?
2. Ich habe eine betriebliche Altersvorsorge, die monatlich gezahlt wird. Muss ich diese auch miteinrechnen und wenn ja, wie?
Freundliche Grüße
Stephanie S.
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihren Anfrage. Unseres Wissens werden Erfolgsbeteiligungen, ebenso wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Auch der Beitrag Ihres Arbeitgebers für die betriebliche Altersvorsorge wird nicht gesondert berücksichtigt. Vielmehr wird anhand des laut Gehaltsbescheinigung „normalen“ Bruttogehalts gemäß den Bestimmungen des Elterngeldgesetzes ein pauschales Nettogehalt berechnet, welches dann für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiter helfen und verbleibe
mit herzlichen Grüßen
Hallo Herr Banse,
vielen Dank, Ihre Antwort hat mir weitergeholfen!
Freundliche Grüße
Stephanie S
Wie hoch ist die Einkommenssteuer-Last bei selbstständiger Tätigkeit?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Verständnisfrage zu Ihrem Elterngeldrechner.
Im Jahr 2017 liegt mein zu erwartender Gewinn bei 36.000€ auf selbstständiger Tätigkeit. Laut BMF Steuerrechner ergibt das eine Einkommenssteuer-Last von 614€ / Monat.
Ihr Rechner berechnet die selbstständige Tätigkeit aber mit einer Einkommenssteuer-Last von mtl. nur 455,25€. Auch der Soli (25,03€) ist ein anderer als beim BMF Steuerrechner (33,75€).
Bei nichtselbstständiger Tätigkeit stimmen Ihre Werte hingegen mit denen des BMF Steuerrechners überein. Woran liegt der Unterschied? Wie wird bei selbstständigen die dem Elterngeld-Netto zugrunde legende EkSt und Soli berechnet?
Bitte informieren Sie mich, ob ich auf dem Schlauch stehe oder Sie einen Fehler im Rechner haben.
Vielen Dank und liebe Grüße
Bernd S.
Hallo Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anmerkungen.
Bitte lesen Sie die Informationen hinter den Buttons zu „Herleitung der Berechnung“. Dort wird im Grunde alles erläutert. Dem ist auch zu entnehmen, dass hier die Einkommensteuer gar nicht zugrunde gelegt wird. Sowohl für Selbstständige wie für abhängig Beschäftigte wird zur Bestimmung des elterngeldlichen Nettos gemäß Elterngeldgesetz die Lohnsteuerberechnung durchgeführt und pauschalierte Abzüge für die Sozialversicherung angesetzt. Der Rechner liefert die gleichen Ergebnisse, wie der Elterngeldrechner des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Mit besten Grüßen
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Elterngeld?