Rechner zum Thema
Elterngeld-Rechner
Berechnen von Elterngeld und ElterngeldPlus mit dem Elterngeldrechner. Berechnung anhand Bruttoeinkommen gemäß Bundeselterngeldgesetz.Die Elternzeit ermöglicht eine Auszeit vom Job, um sich um die Erziehung des Kindes zu kümmern. Mütter und Väter können in den ersten acht Lebensjahren ihres Nachwuchses insgesamt 36 Monate zu Hause bleiben, entweder sofort nach der Geburt oder sogar in drei Phasen verteilt.
Dafür wurde im Jahr 2007 das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz – BEEG) erlassen, die aktuellsten Regelungen gelten seit 1. September 2021.
Elterngeld gibt Sicherheit
Auch finanziell gibt es eine Absicherung: das Elterngeld. Dieses wird jedoch nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, es muss bei der Elterngeldstelle der Kommunen beantragt werden.
Wer darf Elterngeld beantragen?
Der Antrag auf Unterstützung während der Elternzeit darf von
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
- Selbstständigen und Feiberuflern
- Studenten und Auszubildenden
- Beamtinnen und Beamten
- Arbeitslosen
gestellt werden. Die jungen Eltern müssen in Deutschland wohnen und mit dem Kind im Haushalt leben. Der Nachwuchs muss selbst betreut und erzogen werden. Während des Bezuges von Elterngeld darf keine Vollzeittätigkeit ausgeübt werden. Möchten Sie kurz nach der Entbindung wieder teilweise arbeiten, so beantragen Sie bitte das ElterngeldPlus.
Wo wird das Elterngeld beantragt?
Das Elterngeld muss mit Hilfe von Formularen beantragt werden, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Außerdem müssen Dokumente vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse eingereicht werden. Auch hierfür hat jedes Bundesland eigene Vordrucke. Beantragt wird die staatliche Leistung bei den Elterngeldstellen, die den Kommunen oder Stadtverwaltungen angegliedert sind. Hier erhalten junge Eltern auch Hilfe beim Ausfüllen der Formulare. Auch karitative Einrichtungen oder professionelle Beratungsunternehmen unterstützen hier gern. Adressen, Öffnungszeiten, Ansprechpartner und andere Informationen finden Sie im Internet. Einige Elterngeldstellen bieten hier auch Formulare für den Download an.
Unser Tipp: Mehr Elterngeld durch eine professionelle Elterngeldberatung!
Der Elterngeldantrag ist kompliziert. Häufig werden dabei Fehler gemacht und bares Geld verschenkt. Hier geht's zur Experten-Beratung.
Gibt es Fristen für die Antragsstellung?
Elterngeld können die jungen Eltern erst nach Geburt des Kindes beantragen, denn sie müssen die Geburtsbescheinigung des Standesamtes vorlegen. Der Antrag kann in den ersten vier Lebensmonaten des Babys gestellt werden. Es wird immer nur rückwirkend für 3 Monate bewilligt, deshalb sollte diese Frist nicht verpasst werden. Wird die Zeit zu knapp, stellen Sie erst den Antrag und reichen die notwendigen Unterlagen später nach! Ist der Antrag gestellt, sind Änderungen für künftige Monate immer möglich. Die verschiedenen Leistungen wie Basiselterngeld oder ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus können so problemlos kombiniert werden.
Achtung aber, wenn Sie angestellt sind!
Elternzeit ist sieben Wochen vor dem gewünschtem Beginn bei Ihrem Arbeitgeber zu beantragen. Möchten Väter sofort nach der Geburt in Elternzeit gehen, zum Beispiel mit einem Partnermonat, so sollten sie den Chef mindestens sieben Wochen vor der Geburt informieren. Nachträglich geht hier nicht! Ablehnen kann der Arbeitgeber den Antrag eigentlich nicht – aber wichtige betriebliche Gründe können ihn bewegen, eine andere Aufteilung der Elternzeit zu verlangen.
Checkliste für den Antrag auf Elterngeld
Eine gute Vorbereitung beschleunigt die Bearbeitung Ihres Antrages auf Elterngeld bei der Elterngeldstelle. Nutzen Sie einfach unsere Checkliste:
- Lassen Sie sich beim Standesamt eine Geburtsbescheinigung für Ihr Kind ausstellen. Diese muss im Original den Vermerk „für Elterngeld“ tragen.
- Für Kinder, die außerhalb der Europäischen Union geboren worden sind, benötigen Sie eine beglaubigte deutsche Übersetzung der Geburtsurkunde!v
- Beide Elternteile müssen eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses vorlegen, eventuell ist der aktuelle Aufenthaltstitel notwendig.
- Die gesetzliche Krankenkasse erstellt einen Bescheid über die Bewilligung (oder die Ablehnung) vom Mutterschaftsgeld vor und nach der Entbindung, der vorgelegt werden muss.
- Berechnungsgrundlage sind die Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Das trifft sowohl für die Mutter als auch für den Vater zu, auch wenn dieser erst später eine Babypause einlegen möchte.
- Beantragen Sie die Elternpause rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber.
- Schließt sich die Elternzeit der Mutter direkt an den Mutterschutz an, benötigen Sie eine Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss während des Mutterschutzfrist.
- Ebenfalls für die Berechnung des Elterngeldes benötigen Sie einen Nachweis über das Krankentagegeld, das Ihnen die Krankenkasse während einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gewährt hat (zum Beispiel bei einem gesundheitlich bedingten Beschäftigungsverbot). Legen Sie hier auch das ärztliche Attest vor.
- Bezieher von Arbeitslosengeld I sowie Kinderzuschlägen benötigen alle Bewilligungsbescheide aus dem letzten Jahr.
- Für ältere Geschwister gibt es einen Geschwisterbonus, reichen Sie vorhandene Elterngeldbescheide ein.
- Arbeiten Sie selbstständig oder angestellt in Teilzeit während der Elternzeit, reichen Sie dafür einen Nachweis (oder eine Schätzung) ein.
Anspruch berechnen
Nutzen Sie auch unseren Elterngeldrechner, um Ihren Anspruch auf Elterngeld zu bestimmen.
Was andere Leser auch gelesen haben
Weitere Online-Rechner
Elternzeitrechner, Eisprungrechner, Nebenkostenberechnung Immobilie, Wohngeldrechner, BMI-Rechner Jugendliche, Umrechnung Schuhgröße, BAföG Höhe, Bußgeldrechner Termpoüberschreitung, Mutterschutzfristen berechnen
Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Elterngeld" verwendet:
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Letzte Aktualisierung am 13.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Elterngeld" wurden zuletzt am 13.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 11.11.2021
- 11.11.2022: Anpassung der Berechnung des elterngeldrechtlichen Nettos im Elterngeld-Rechner an die Lohn- und Gehaltsberechnung für 2022.
- 25.08.2021: Anpassungen der Texte in der Themenwelt Elterngeld und des Elterngeldrechners aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ab dem 1. September 2021.
- 12.11.2020: Anpassung der Berechnung des elterngeldrechtlichen Nettos im Elterngeld-Rechner an die Lohn- und Gehaltsberechnung für 2021.
- 28.01.2020: Anpassung der Berechnungen für ElterngeldPlus im Elterngeld-Rechner.
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
Elterngeld Plus : Mindestbetrag für das Basiselterngeld
Sehr geehrter Herr Banse,
in der Vorbereitung meines Elterngeldantrags habe ich Ihren "Smart-Rechner" zur exakten Elterngeldberechnung benutzt: https://www.smart-rechner.de/elterngeld/rechner.php
Ich meine, der Elterngeldrechner weist bei der Berechnung des Elterngeld-Plus für hohe Einkommen dahingehend einen Fehler auf, dass der Rechner für das Elterngeld Plus den Mindestbetrag für das Basiselterngeld (also 300 EUR) ausgibt, selbst wenn die Einkommensdifferenz gering oder = 0 ist. Richtig müsste für diese Fälle m.E. ein Wert von 150 EUR als Mindestbetrag für das Elterngeld Plus sein.
Gewähltes Beispiel:
- Brutto-Einkommen, nichtselbstständig vor der Geburt 10000 EUR
- Brutto-Einkommen danach: 7500 EUR
Könnten Sie das bitte prüfen/korrigieren und mir den Fehler bestätigen, bzw. mitteilen, ob und wie ich in meiner Sichtweise ggf. falsch liege?
Besten Dank!
Andreas S
Sehr geehrter Herr Schumann,
vielen Dank für Ihre Anfrage und dem damit verbundenen Hinweis. Vorweg möchte ich betonen, dass wir die Beratung der Elterngeldstelle nicht ersetzen können bzw. möchten.
Ich habe verifizieren können, dass der Rechner korrekt rechnet. Nur der betreffende Hilfetext war in seiner Aussage meines Erachtens nicht deutlich genug. Diesen habe ich entsprechend angepasst, so dass die Herleitung des ElterngeldPlus nun leichter nachvollziehbar sein sollte.
Das ElterngeldPlus berechnet sich nämlich gemäß Gesetz zunächst genauso wie das Basiselterngeld. Es wird jedoch gedeckelt auf die Hälfte dessen, was Sie als Basiselterngeld theoretisch bekommen würden, wenn Sie nach der Geburt kein Einkommen hätten. Sofern während der Elternzeit keine elterngeldrechtlichen Einkünfte bezogen werden, beträgt das ElterngeldPlus immer die Hälfte des Basiselterngeldes.
Auf den Seiten 33ff. der Broschüre unter https://www.bmfsfj.de/blob/93614/ae836eac57176f0e284865bdacb456ec/elterngeld-elterngeldplus-und-elternzeit-data.pdf finden Sie hierzu auch einige passende Beispiele.
Mit besten Grüßen
Hallo Herr Banse,
Wie schaut es aus mit Paragraph 4 Abs. 3 BEEG, wonach sich der Mindestbetrag beim Elterngeld Plus von 300 auf 150 Euro halbiert? Wenn also auch bei Teilzeit nach der Geburt das Nettoeinkommen über den besagten 2770 Euro liegt, dann ist die Einkommenseinbuße =0, damit gibt es nur 150 Euro Elterngeld plus statt 300 Euro, wie ihr Rechner ausspuckt!
Mit freundlichen Grüßen
Andreas S
Hallo Herr S.,
vielen Dank für erneute Anfrage. Es ist gut, dass Sie diesbezüglich nachbohren.
Sie erhalten aufgrund der Einkommenseinbuße von 0 Euro nur den Mindestbetrag für das Basiselterngeld. Für das ElterngeldPlus zieht aber dann meines Erachtens gerade § 4 Abs. 3, Satz 2: "Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes [..], das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen […] hätte oder hat. „ Wenn Sie also keine Einnahmen während der Elternzeit hätten, stünde Ihnen der Maximalbetrag von 1.800 Euro zu. Der halbe Betrag dessen, also 900 Euro würden dann gedeckelt auf das ihnen zustehende Basiselterngeld, also auf 300 Euro.
Ihr Augenmerk richtet sich vermutlich mehr auf den folgenden Satz: „Für die Berechnung des Elterngeld Plus halbieren sich: 1. der Mindestbetrag für das Elterngeld […]“
Da Gesetze meist einer Auslegung unterliegen - sonst gäbe es keine Richter -, ist auch hier eventuell eine Interpretation hinsichtlich der Gewichtung bzw. Priorität dieser beiden Sätze möglich. Sicherlich arbeitet die Elterngeldstelle im Zweifel gemäß ggf. erfolgter richterlicher Urteile. Zumindest sollte sie eindeutig entscheiden.
Was halten Sie davon, wenn Sie im Zuge Ihre Antrags einmal bei Ihrer Elterngeldstelle nachzufragen, wie es sich mit der Höhe Ihres künftigen ElterngeldPlus verhält? Es würde mich sehr freuen, wenn Sie mir deren Entscheidung und Begründung zukommen lassen könnten, um den Rechner ggf. anzupassen. Denn auch Ihre Argumentation hinsichtlich des BEEG ist plausibel.
Mit besten Grüßen
Guten Morgen Herr Banse,
Danke für die schnelle Rückmeldung, ich werde Ihnen den Inhalt des Bescheides diesbezüglich zukommen lassen.
Meine Anmerkung bezieht sich genau auf den ersten Anstrich in § 4 Abs. 3, Satz 2 mit dem Mindestbetrag. Aus meiner Sicht ist das eindeutig. Das eine mit der Hälfte des basiselterngeld ist die Deckelung nach oben, das andere der Mindestbetrag von unten. Beide Sachverhalte widersprechen sich m. E. Nicht.
Mir fehlt so ein wenig das Argument für einen Widerspruch und war in der Hoffnung, sie könnten da weiterhelfen:(
Beste Grüße
A. S
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Elterngeld?