Sind Sie vor der Geburt erwerbslos ohne eigenes Einkommen, also beispielsweise als Hausfrau oder Hausmann tätig oder Student ohne weiteren Job, steht Ihnen trotzdem Elterngeld zu. Auch ohne Job haben Sie Anspruch auf den Mindestbetrag des Elterngeldes. Bei weiteren Geschwistern oder einer zu erwartenden Mehrlingsgeburt erhalten Sie auch ohne Erwerbstätigkeit sogar noch mehr Elterngeld. Mit unserem Elterngeldrechner können Sie gleich online Ihr voraussichtliches Elterngeld bei nicht vorhandenem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnen.
Grundsätzliches zur Berechnung von Elterngeld
Zur Berechnung des Elterngeldes werden normalerweise die bisherigen Bruttoeinkünfte angegeben, um daraus ein eltergeldrechtliches Netto pauschal zu berechnen.
Dieses Netto wird dann zu einem bestimmten Anteil als Elterngeld nach der Geburt des Kindes ausgezahlt. Das Elterngeld beträgt allerdings mindestens 300 und maximal 1.800 Euro, bevor noch eventuelle Zuschläge als Geschwisterbonus oder Mehrlingszuschlag addiert werden.
Besonderheit beim Elterngeld für Erwerbslose ohne Job
Die Besonderheit beim Elterngeld für Erwerbslose ohne Job, wie Hausfrau, Hausmann oder ggf. Studenten, ist, dass hier stets der Mindesbetrag zum Elterngeld, also stets 300 Euro als Elterngeld berechnet und gezahlt werden.
Elterngeld ohne Job - Beispiel
Sofern kein Einkommen vor Geburt des Kindes besteht, ist die Berechnung des Elterngeldes im Grunde einfach, denn dann besteht Anspruch auf den Mindestbetrag von 300 Euro. Hinzu kommen aber eventuell noch folgende Zuschläge:
Geschwisterbonus
Leben Sie die elterngeldberechtigte Person in einem Haushalt mit
- einem Kind, das noch nicht drei Jahre alt ist,
- mit mindestens zwei weiteren Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, oder
- mit mindestens einem weiteren Kind, das behindert und noch nicht 14 Jahre alt ist,
wird das Elterngeld gem. § 2a Elterngeldgesetz um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht.
Mehrlingsgeburt
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld gem. § 2a Elterngeldgesetz um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus gezahlt wird.
Weitere Informationen zur Elterngeldberechnung
Auf unserer allgemeinen Elterngeldrechner-Seite finden Sie zahlreiche weitere Hintergrundinformationen zum Elterngeld und zur Bedienung des Elterngeldrechners.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Elterngeld" verwendet:
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Letzte Aktualisierung am 13.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Elterngeld" wurden zuletzt am 13.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 11.11.2021
- 11.11.2022: Anpassung der Berechnung des elterngeldrechtlichen Nettos im Elterngeld-Rechner an die Lohn- und Gehaltsberechnung für 2022.
- 25.08.2021: Anpassungen der Texte in der Themenwelt Elterngeld und des Elterngeldrechners aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ab dem 1. September 2021.
- 12.11.2020: Anpassung der Berechnung des elterngeldrechtlichen Nettos im Elterngeld-Rechner an die Lohn- und Gehaltsberechnung für 2021.
- 28.01.2020: Anpassung der Berechnungen für ElterngeldPlus im Elterngeld-Rechner.
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt