Mutterschutzgesetz

Der Urlaubsanspruch während der Mutterschutzfrist

Thema Mutterschutz ﹣ Urlaub im Mutterschutz

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Berechnung von Beginn und Ende des Mutterschutzes nach Eingabe des geplanten Geburtstermins. Gegebenenfalls können zudem der Tag der tatsächlichen Entbindung sowie eine Mehrlings- oder Frügeburt angegeben werden.

Das Wohl von Familien liegt der deutschen Gesellschaft sehr am Herzen. Werdende Mütter sind während der Schwangerschaft und auch in der Zeit nach der Entbindung besonders geschützt. Ihre Rechte sind sowohl im Grundgesetz als auch im Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) festgelegt.

Mutterschutz und Urlaub

Unternehmen sind verpflichtet, alle Gefährdungen für die schwangeren Frauen abzuwehren. Gerade in dieser Zeit sind ausreichende Erholungsphasen zu garantieren.

Körperlich schwere Arbeiten zu absolut tabu, Stress und andere Belastungen zu vermeiden. Während der Mutterschutzfrist ist die Angestellte von der Arbeit befreit. Viele junge Eltern gehen anschließend in Elternzeit. Die Frage, wie es denn in dieser Zeit mit dem Urlaubsanspruch aussieht, wird Personalverantwortlichen daher oft gestellt.

Mindestens 24 Tage Urlaub pro Jahr

Arbeitsrechtlich wird Urlaub als der Zeitraum innerhalb eines Jahres angesehen, in dem der angestellte Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit ist und trotzdem die vereinbarte Vergütung erhält. In einem Erholungsurlaub soll er sich ausruhen und neue Kräfte sammeln. In Deutschland gibt es auch dafür eine gesetzliche Grundlage – das Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Gemäß Paragraph 3 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf 24 Werktage Urlaub im Jahr. Als Werktag zählt hier der Samstag mit – jeder, der regelmäßig nur von Montag bis Freitag arbeitet, hat also Anspruch auf 21 Arbeitstage Urlaub. Gemäß Tarif- oder Arbeitsvertrag können natürlich mehr Urlaubstage gewährt werden.

Der Anspruch auf den gesamten Urlaub entsteht bereits zu Beginn des Jahres. Ein dreiwöchiger Urlaub ist also auch im Februar oder März schon erlaubt. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst im Laufe des Jahres, so erwirbt der Arbeitnehmer nur einen anteiligen Urlaubsanspruch.

Beginn des Mutterschutzes

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet 8 oder unter Umständen auch 12 Wochen nach der Entbindung. Rechtlich wird sie als Arbeitszeit angesehen, in der ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für die Mutter gilt. Während dieser Zeit geht der Urlaubsanspruch nicht verloren, sondern kann im Anschluss an die Mutterschutzfrist in Anspruch genommen werden. Denn für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen des Mutterschutzes als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn der Mutterschutzfrist nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Mutterschutzes den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen – nachzulesen im Paragraph 24 MuSchG.

Konkretes Beispiel

In einem Beispiel rechnen wir: Eine junge Angestellte hat von ihrem Jahresurlaub noch acht Tage übrig als sie am 01.11.2022 den Mutterschutz antritt. Am 13.12.2022 kommt ihre Tochter zur Welt. Der Mutterschutz geht noch bis zum 07.02.2023. Im Anschluss geht sie in Elternzeit und kommt am 13.12.2025 zurück an Ihren Arbeitsplatz. Die acht Tage vom Urlaubsanspruch vor dem Mutterschutz kann sie im Anschluss noch geltend machen.

Den Urlaub, den die Angestellte nicht mehr im laufenden Jahr nehmen kann, darf sie also auf das nächste Jahr bzw. das Ende der Elternzeit übertragen. Er kann in solch einem Fall auch nicht verfallen. Gesetzlich vorgesehen ist eigentlich, dass Resturlaub des Vorjahres verfällt, wenn er bis zum 31. März nicht genommen wird. Ausnahmen gibt es nur in Absprache mit dem Unternehmen. Bei Schwangeren gelten andere Regelungen - sie dürfen nicht genommenen Urlaub ohne Fristeinhaltung in das folgende Jahr schieben. Geht die junge Mutter nach ihrem Mutterschutz für ein Jahr in Elternzeit, so kann sie ihren Restanspruch auf Urlaub, wie im Beispiel beschrieben, an die Elternzeit anhängen. Dafür sind weder gesonderte Absprache noch Antrag notwendig.

Nutzen Sie unseren Mutterschutz-Rechner, um den konkreten Beginn Ihres Mutterschutzes zu berechnen. Mit dem Elternzeit-Rechner können Sie alle Termine rund um die Elternzeit berechnen.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Mutterschutz" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 16.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Mutterschutz" wurden zuletzt am 16.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

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  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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