Mutterschutzgesetz

Das Gehalt im Mutterschutz

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Berechnung von Beginn und Ende des Mutterschutzes nach Eingabe des geplanten Geburtstermins. Gegebenenfalls können zudem der Tag der tatsächlichen Entbindung sowie eine Mehrlings- oder Frügeburt angegeben werden.

Während der Mutterschutzfrist ist die werdende Mama von der Arbeit freigestellt, wenn sie sich in einem Angestelltenverhältnis befindet. Sie soll sich in Ruhe auf die Geburt vorbereiten und Kraft sammeln. Der Schutz der Schwangeren ist bereits im deutschen Grundgesetz verankert. Die Familie, Kinder und werdende Mütter liegen unserer Gesellschaft sehr am Herzen. Daher gelten in dieser besonderen Zeit auch spezielle gesetzliche Regelungen – festgelegt im Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG).

Beschäftigungsverbot vor der Geburt

Schwangere dürfen in den letzten Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht mehr arbeiten (Paragraph 3 MuSchG), es sein denn, sie wünschen es ausdrücklich. Nach der Entbindung besteht jedoch 8 Wochen lang ein ausdrückliches Beschäftigungsverbot (Paragraph 3 MuSchG).

Werden Mehrlinge geboren oder kommt das Baby zu früh auf die Welt, so verlängert sich diese Mutterschutzfrist auf 12 Wochen.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Während dieser Zeit haben die Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dafür müssen sie einen Antrag bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse stellen. Berechnet wird es auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettolohns der letzten drei Monate. Allerdings wird diese Lohnersatzleistung auf 13 Euro je Kalendertag begrenzt. Monatlich bekommen die Frauen also höchstens 390 Euro.

Differenz zahlt der Arbeitgeber

Mit dem Mutterschaftsgeld erhält die künftige Mama in der Regel jeden Monat also deutlich weniger Geld als bisher. Daher wird ihr Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und ihrer üblichen Vergütung auszugleichen. Basis der Berechnung ist der Durchschnitt des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts der letzten drei Monate, gekürzt um die gesetzlich festgelegten Abzüge.

Zum Arbeitsengelt gehören dabei

  • das laufende Monatsgehalt oder die Vergütung für die Arbeitsstunden
  • Zuschläge für Schicht- und Nachtarbeit
  • Leistungs- und Erschwerniszulagen
  • Abgeltung von Überstunden oder Urlaubstagen

Nicht einberechnet werden allerdings einmalige Zahlungen wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld. Auch einmaliger Lohnausfall, etwa Kurzarbeit, bleibt außen vor. Eine Erhöhung der Vergütung wird wiederum mit berücksichtigt, wenn sie nicht nur vorübergehend, sondern künftig regelmäßig gezahlt wird. So gibt es in einigen Tarifverträgen, wie etwa im Öffentlichen Dienst, mehr Gehalt bei Erreichen einer bestimmten Betriebszugehörigkeit. Fällt dieser Zeitpunkt in die Mutterschutzfrist, so muss die höhere Vergütung auch berücksichtigt werden.

Sachbezüge erhalten Sie weiterhin

Alle bisher gewährten Sachbezüge wie die PKW-Stellung mit der 1%-Regelung, Kita-Zuschüsse oder Personalrabatte sind auch im Mutterschutz weiter zu gewähren. Sie dürfen allerdings nicht in Geld umgerechnet werden.

Beitragsfrei in Kranken- und Rentenversicherung

Berücksichtigt wird der Nettolohn – die Lohnsteuer und die Beiträge für die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden abgezogen. Das Mutterschaftsgeld selbst bleibt für die Frauen sowohl in der Kranken- als auch in der Rentenversicherung beitragsfrei.

Arbeitgeber erhält Geld von Krankenkasse zurück

Arbeitgeber erhalten von den Krankenkassen ihre Ausgaben während der Mutterschutzfrist aber wieder zurück. So sollen auch kleine und mittlere Betrieb mit einem hohen Anteil an jungen Frauen unter den Beschäftigten nicht schlechter gestellt werden. Jedes Unternehmen ist verpflichtet, je nach Beitragshöhe ihrer Angestellten monatliche Umlagen an die gesetzlichen Krankenkassen abzuführen, übrigens auch für männliche Arbeitnehmer. Aus den eingesammelten Beträgen für die Umlage U2 werden dann die Zuschüsse für das Mutterschutzgeld erstattet.

Berechnen Sie den Beginn Ihres Mutterschutzes mit unserem Mutterschutzrechner.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Mutterschutz" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 16.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Mutterschutz" wurden zuletzt am 16.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 01.10.2021

  • 01.10.2018: Integration von Bildern bei den Hilfe-Texten
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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