Wenn zwei Menschen heiraten, steht ihnen eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Steuerklassen offen. Je nach der
Kombination innerhalb des Ehepaares werden andere Regeln der Berechnung genutzt. Durch die Zusammenlegung von
Freibeträgen oder strikte Trennung der Einkommen kann je nach Einkommensunterschied gespart werden.
Mit unserem Steuerklassenrechner können Sie erfahren, welche Kombination in Ihrem Fall die Günstigste ist.
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Zunächst geben Sie für beide Ehepartner das Bruttoeinkommen im Rechner an. Die dann folgenden Einträge sind die Haupteinflussfaktoren
für die Berechnung der für das jeweilige Einkommen zu zahlenden Lohnsteuer. Für beide Partner ermittelt der Rechner sodann
anhand der Angaben die monatliche Lohnsteuer für die unterschiedliche Steuerklassen. Dabei werden genau jene Steuerklassen
berücksichtigt, die bei einer Zusammenveranlagung möglich sind, nämlich Steuerklasse 3,
4 und
5. Die wiederum
möglichen Kombinationen dieser Steuerklassen werden aufgelistet und der gemeinsame monatliche Steueraufwand in Relation gesetzt.
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Neben der Angabe des des Steuerjahrs und des Bruttoeinkommens für beide Ehepartner, können für die Berechnung der monatlichen
Lohnsteuer folgende, die Steuer beeinflussende Eingaben gemacht werden.
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Wer vor Beginn eines Jahres 64 ist, hat ab diesem Jahr Anspruch auf den
Altersentlastungsbetrag. Dieser betrug 2005 40 Prozent
des Lohnes aber max. 1.900 Euro. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom Juli 2004 wird dieser Freibetrag ab 2005 jedes
Jahr kontinuierlich gekürzt (2022: 14,4 Prozent und max. 684 Euro; 2021: 15,2 Prozent und max. 722 Euro) bis 2040 dieser Freibetrag
ganz entfällt. Da Bestandsschutz besteht, ist zukünftig für die Höhe des Freibetrages das Erstberechtigungsjahr maßgebend. Deshalb wird hier
anhand des Geburtsjahres ermittelt, ab welchem Jahr man bezugsberechtigt war. Wenn das Erstberechtigungsjahr vor 2005 liegt, gilt der
Freibetrag von 2005.
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Danach richtet sich die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- (und Arbeitslosen-) Versicherung. Die westdeutschen Länder haben eine
höhere Bemessungsgrenze. In Sachsen arbeitende Arbeitnehmer müssen zudem einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung tragen. Der
Arbeitgeber wird dort entlastet. Dafür haben die Sachsen einen arbeitsfreien Tag mehr (Buß- und Bettag)
Kinderlose ab 24 Jahren zahlen einen etwas höheren Beitrag zur Pflegepflichtversicherung.
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Löhne von rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern werden nach der Allgemeinen Tabelle versteuert. Personen, die keiner
Rentenversicherungspflicht unterliegen, wie z.B. Beamte und Gesellschafter-Geschäftsführer, werden nach der Besondere Tabelle
besteuert, die eine geringere Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Seit 2015 ist der Krankenkassen-Einheitstarif von der Bundesregierung auf 14,6 Prozent zzgl. Zusatzbeitrag (siehe unten) festgelegt.
Dies ist der normale Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen jeweils die
Hälfte davon. Der ermäßigte Satz beträgt 14,0 Prozent zzgl. Zusatzbeitrag und gilt für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld
haben. Dazu gehören z.B. Vorruhestandsgeldbezieher und Arbeitnehmer die eine Rente oder eine
Pension beziehen. Auch in diesem Fall wird der Beitrag zur Hälfte vom Arbeitnehmer geleistet. Nach Auswahl von "privat versichert "
erhalten Sie weitere Eingabefelder zur Angabe Ihrer monatlichen Beiträge zur privaten Krankenversicherung.
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Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer mussten seit 2015 zudem einen von den gesetzlichen Krankenkassen erhobenen Zusatzbeitrag leisten.
Seit 2019 wird dieser Zusatzbeitrag wieder von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen geleistet.
Der durchschnittliche kassenindividuelle Zusatzbeitrag beträgt 2021 und 2022 gemäß Bundesanzeiger 1,3 Prozent
und gilt als Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.
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Auch dieser beeinflusst natürlich die Höhe der monatlich zu entrichtenden Steuer.
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Der Rechner liefert als Ergebnis Ihrer Eingaben für jede mögliche Steuerklassen-Kombination in den ersten drei Spalten die monatliche
steuerliche Belastung für Sie, Ihren Partner und für beide zusammen. Die rechte Spalte zeigt die Differenz zur voraussichtlichen
Einkommensteuer. Hieran können Sie ablesen, ob Sie bei Ihrem nächsten Lohnsteuer-Jahresausgleich eher mit einer Steuererstattung
rechnen können oder zu einer Steuernachzahlung (bei negativem Wert) aufgefordert werden. Ob Sie die Wahl Ihrer Steuerklassen dabei
so ausrichten, um eine Steuererstattung bzw. Steuernachzahlung zu minimieren oder zu maximieren, entscheiden Sie selbst. Sie
sollten für Ihre persönliche Situation entscheiden, welche Kombination der Steuerklassen für Sie die günstigste ist. Am Ende des
Jahres zahlen Sie ohnehin eine von der Wahl der Steuerklasse unabhängige Einkommensteuer. Das heißt, der monatliche Effekt der
Steuerklassenwahl spielt für die jährliche Einkommensteuerschuld keine Rolle. Unterm Strich zahlt man gleich viel.
Rechner ↑Inhalt ↑Ehegatten können als Ersatz zur Steuerklassenkombination 3/5 auch die Steuerklassenkombination
4/4 mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten oder den Lebenspartnern die
steuerentlastenden Vorschriften beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Dieser Vorteil ist bei der
Steuerklassenwahl bzw. beim Steuerklassenwechsel zu berücksichtigen. Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim
Abzug der Lohnsteuer berücksichtigt. Das Faktorverfahren ist nicht verpflichtend, sondern wird nur
auf Antrag beider Ehegatten als Steuerklassenkombination angewendet.
Rechner ↑Inhalt ↑Ehegatten können als Ersatz zur Steuerklassenkombination 3/5 auch die Steuerklassenkombination
4/4 mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten oder den Lebenspartnern die
steuerentlastenden Vorschriften beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Dieser Vorteil ist bei der
Steuerklassenwahl bzw. beim Steuerklassenwechsel zu berücksichtigen. Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim
Abzug der Lohnsteuer berücksichtigt. Das Faktorverfahren ist nicht verpflichtend, sondern wird nur
auf Antrag beider Ehegatten als Steuerklassenkombination angewendet.
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Die Kombination der Steuerklasen 3/5 wird meist gewählt, wenn ein Ehepartner deutlich mehr als der andere verdient. Der besser
verdienende erhält dann Steuerklasse 3, während der geringer
verdienende Ehepartner in Klasse 5 eingestuft wird. In Klasse 3
fallen verhältnismäßig wenig Steuern an, in 5 relativ viel. Somit wird die regelmäßige Steuerlast zunächst minimiert.
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Die Kombination 4/4 ist vorteilhaft, wenn beide Ehepartner ungefähr gleich viel verdienen.
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Seit 2010 besteht bei Steuerklasse 4 die Möglichkeit,
das Faktorverfahren zu wählen. Das zuständige Finanzamt ermittelt auf Antrag
den Faktor, der das Verhältnis der beiden Lohnsteuerbeträge widerspiegelt. Mit diesem Faktor werden die errechneten Lohnsteuern
multipliziert. Dadurch wird die stärkere Belastung in Steuerklasse 4 gemildert und Nachzahlungen vermieden.
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Das sogenannte Ehegattensplitting soll die Steuerlast für verheiratete Paare auf einem verträglichen Level halten. Bei der Einführung dieser Regelung war der Alleinversorger einer
Familie das übliche Modell. Da ein einzelnes Einkommen für zwei Personen reichen sollte, wurde auch die Steuerlast auf beide Personen aufgeteilt. Bei Paaren, die beide
berufstätig sind, zeigt sich jedoch immer häufiger, dass die getrennte Berechnung der Steuerlast günstiger ausfallen kann. Als Faustregel gilt, je höher der
Einkommensunterschied ist, desto vorteilhafter ist die Steuerklassenkombination 3/5.
Wenn die Einkommenssituation die gemeinsame Steuererklärung sinnvoll macht, müssen beide Partner die entsprechende Steuerklasse beantragen. Wird die Beantragung
versäumt, werden die Steuern weiterhin für beide nach Steuerklasse 4 berechnet. Wenn der finanzielle Vorteil des Wechsels nur gering ist, bleibt die Überlegung,
den Wechsel nicht zu beantragen. In Steuerklasse 4 ist ein Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht
jedoch bei der Kombination aus den Klassen 3 und 5. Ein Wechsel der Steuerklassen
wäre also nur sinnvoll, wenn die zu erwartenden Steuerrückzahlungen
auch nach Abzug eventueller Kosten für einen Steuerberater noch relevant sind. Der Steuerklassenrechner teilt aus diesem Grund nicht nur die empfohlene
Steuerklassenkombination mit, sondern berechnet auch, mit welchen Steuerlasten bei den verschiedenen Modellen zu rechnen ist. Im Formular können daher
für beide Ehepartner detailliert alle steuerlich relevanten Daten eingegeben werden. Sollten natürlich Ausgaben bestehen, die unabhängig von den
üblichen Pauschalen von der Einkommensteuer abgesetzt werden können, kann sich die tatsächliche Steuerlast vom
angegebenen Ergebnis unterscheiden.
Keine Steuernachzahlung bei Steuerklassen-Kombi 3/5?
Sehr geehrte Redaktion,
warum wird beim Steuerklassenrechner eine Nachzahlung/Erstattung von 0 Euro berechnet, wenn man Steuerklasse 3 / 5 wählt und der Partner kein Einkommen hat? Sollte es nicht gerade wegen der fehlenden Lohnsteuerzahlungen des Partners zu einer höheren Nachzahlung kommen?
Viele Grüße
Max S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich war nun selber kurz verunsichert und habe die Berechnungslogik des Steuerklassenrechners unter https://www.smart-rechner.de/steuerklassen/rechner.php nochmals überprüft. Wir nutzen hierzu hauptsächlich den jährlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Programmablaufplan. Auch unser Gehaltsrechner unter https://www.smart-rechner.de/gehalt/rechner.php und unser Einkommensteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/einkommensteuer/rechner.php beruhen letztlich auf den Anweisungen des Ministeriums.
Eine Beispieleingabe von 100.000 Euro bei Partner 1 und 100 Euro bei Partner 2 bei ansonsten voreingestellten Werten im Steuerklassenrechner ergibt 2021 eine Lohnsteuerbelastung von 19.128 Euro bei Partner 1 und von 0 Euro bei Partner 2. Bei einer gemeinsamen Einkommensteuerberechnung werden ebenfalls 19.128 Euro fällig, so dass eine Erstattung/Nachzahlung von 0 Euro erforderlich ist. Dies lässt sich auch anhand des Gehaltsrechners und des Einkommensteuerrechners plausibel nachvollziehen: Der Gehaltsrechner berechnet unter Auswahl von „Jahresbrutto“, Eingabe von 100.000 Euro und Auswahl von Steuerklasse III 2021 ebenso 19.128 Euro Lohnsteuer. Und auch der Einkommensteuerrechner liefert unter Angabe des vom Steuerklassenrechner intern ermittelten zu versteuerndem Einkommens in Höhe von 86.982 Euro (darin sind automatische Abzüge von z.B. Kinderfreibeträgen etc. enthalten) und Auswahl des Ehegattensplittings eine Einkommensteuer von 19.128 Euro. Die Ergebnisse aller drei Rechner haben wir verglichen mit den Ergebnissen anderer Berechnungsprogramme, insbesondere mit denen des Finanzministeriums.
Das damit entstehende und von Ihnen beschriebene Phänomen ist jedoch tatsächlich interessant. Es zeigt sich aber, dass die Kombi III/V zu einer Nachzahlung führt, sobald das Gehalt von Partner 2 steigt. Somit stimmt zumindest die allgemeine Theorie für diese Steuerklassen-Kombi, die aber im Grenzbereich (ein Partner hat fast kein Gehalt) dazu führt, dass keine Steuernachzahlung erforderlich ist.
Mit herzlichen Grüßen
Stefan Banse
Gibt es eine Möglichkeit die bestmöglichste Alternative zur Steuerklasse berechnen lassen?
Hallo liebes Smart Rechner Team,
gibt es eine Möglichkeit die bestmöglichste Alternative zur Steuerklasse berechnen lassen?
Wir erwarten Ende September ein Kind und überlegen, ob wir von Steuerklasse 4/4 zu 3/5 wechseln sollen, da ich Elterngeldbezug haben werde.
Bieten Sie eine solche Berechnung an? wenn ja, was würde das denn ca. kosten?
Leider komm ich mit den Online Rechnern nicht klar.
Finanzamt verweist mich an Steuerberater, Steuerberater an Finanzamt,....
Steuerberater berät wieder nur eigene Mandanten,....
Ein unermüdlicher Kreislauf :-(
Ich hoffe sie können ein Licht ins Dunkel bringen :-)
viele Grüße
Kerstin D.
Sehr geehrte Frau R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Haben Sie denn bereits unseren Steuerklassenrechner ausprobiert? Damit können sie anhand Ihrer Angaben sehen, wie sich die Änderung der Steuerklasse auf das monatliche Gehalt auswirkt und damit für das künftige Elterngeld ändert.
Die Steuerklasse beeinflusst ja ansonsten nur den monatlichen Abzug der Lohnsteuer. Mit der jährlichen Steuererklärung wird die Einkommensteuer unabhängig von jeder Steuerklasse berechnet und die vorab gezahlte Lohnsteuer letztlich damit verrechnet. Insofern ist es ratsam, die Steuerklasse für das Elterngeld so zu wählen, dass ein möglichst hohes Monatsnetto dabei herauskommt. Dazu könnten Sie z.B. auch den Lohnsteuerrechner nutzen.
Individuelle Einzelberechnungen können und dürfen wir leider auch nicht ausführen, da wir keine Steuerberater sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Steuerklassen?