Steuerklasse 2

Die Steuerklasse 2 für Alleinerziehende

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Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung in Deutschland werden allen Arbeitnehmern Lohnsteuerklassen zugeteilt. Diese berücksichtigen den Familienstand des einzelnen und definieren so die steuerlichen Abrechnungs­kennzeichen. Mit dem Ziel einer gewissen Steuer­gerechtig­keit sollen bei uns die Steuer­pflichtigen, die sich um Familie und Kinder kümmern, entlastet werden. Daher gibt es Freibeträge für bestimmte Gruppen von Steuerzahlern – das bedeutet, dass für bestimmte Einkommenshöhen keine Steuern gezahlt werden müssen. Durch die Lohnsteuerklassen können diese Freibeträge bereits jeden Monat geltend gemacht werden, nicht erst bei der Jahres­abrechnung der Einkommensteuer. Insgesamt gibt es sechs Lohnsteuerklassen. Steuer­pflichtige Arbeitnehmer, die ein Kind allein erziehen, werden der Steuerklasse 2 zugeordnet.

Wie hoch ist die Lohnsteuer bei unterschiedlichen Steuerklassen?

Anhand unseres Lohnsteuerrechners können Sie die steuerlichen Auswirkungen der unterschiedlichen Steuerklassen berechnen. Mit Hilfe des Steuerklassenrechners erhalten Sie die steuerliche Belastung gemeinsam Veranlagter Steuerpflichtiger bei unterschiedlichen Steuerklassen­kombinationen.

Die anderen fünf Steuerklassen

Hier erhalten Sie Informationen zu den anderen fünf Steuerklassen: Steuerklasse 1, Steuerklasse 3, Steuerklasse 4, Steuerklasse 5, Steuerklasse 6.

Wer bekommt die Steuerklasse 2?

Alleinerziehende steuerpflichtige Arbeitnehmer, erhalten Steuerklasse 2. Hier wird unter anderem ein steuer­mindernder Entlastungsbetrag für Allein­erziehende berücksichtigt. Der Entlastungsbetrag für Allein­erziehende stammt aus dem Einkommensteuer­gesetz, im §24b wird die rechtliche Grundlage für die Lohnsteuerklasse 2 gelegt. Die dort noch für 2021 genannten Beträge in Höhe von 1.908 Euro für das erste Kind und von 240 Euro für jedes weitere Kind gelten für das gesamte Kalenderjahr. Im Rahmen des coronabedingten Konjunktur­paketes wurde der Entlastungsbetrag zunächst für die Jahre 2020 und 2021, inzwischen dauerhaft auf 4.008 Euro angehoben. Damit Arbeitnehmer einen Teil dieses Geldes bereits in der monatlichen Lohnabrechnung erhalten, gibt es die Steuerklasse 2. Arbeitnehmer müssen also den Nachwuchs allein erziehen und

Ist der Nachwuchs bei beiden Elternteilen gemeldet, zum Beispiel nach einer Scheidung oder einer Trennung, so erhält derjenige die Steuerklasse 2, der auch das Kindergeld bezieht. Eltern können das aber auch untereinander anders regeln.

Was bringt die Steuerklasse 2?

Das deutsche System der Einkommensteuer belastet die Steuerpflichtigen gemäß ihrer Einkommens- und ihrer Lebensverhältnisse. So sollen Gutverdienende ohne Kinder prozentual einen höheren Beitrag zur Finanzierung des Staates leisten als Bezieher kleinerer Einkommen und Eltern. Erreicht wird dieses Ziel zum einen durch steigende Steuersätze und zum anderen durch die Gewährung von Freibeträgen. Allein­erziehende tragen durch Kindererziehung und gleichzeitiger Berufs­tätigkeit eine hohe (auch finanzielle) Last, die allein durch das Kindergeld nicht ausgeglichen wird. Sie erhalten neben den üblichen Arbeitnehmer- und Sonderausgaben-Pauschbeträgen sowie der einkommens­abhängigen Vorsorge­pauschale und dem Grundfreibetrag, der jedem Steuerpflichtigem zusteht, den Entlastungfreibetrag für Alleinerziehende und den Kinderfreibetrag.

Freibeträge der Steuerklasse 2 im Jahr 2022

Bei der Lohnsteuer­berechnung werden in Steuerklasse 2 folgende Freibeträge berücksichtigt:

  • Grundfreibetrag: 9.984 Euro
  • Arbeitnehmer­pausch­betrag bzw. Werbungs­kosten­pauschale): 1.000 Euro
  • Sonder­ausgaben­pausch­betrag bzw. Sozial­ausgaben­pauschb­etrag: 36 Euro
  • Vorsorgepauschale: orientiert sich am Bruttolohn
  • Kinderfreibetrag (inkl. Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf): 4.194 Euro
  • Allein­erziehenden­entlastungs­betrag: 4.008 Euro für das erste Kind, zusätzlich 240 Euro für jedes weitere Kind

Erhöhter Freibetrag von 4.008 Euro wird erst ab 2022 automatisch berücksichtigt

Der seit 2020 um 2.100 Euro auf 4.008 Euro erhöhte Freibetrag für Alleinerziehende wurde für die Steuerjahre 2020 und 2021 noch nicht automatisch im monatlichen Lohnsteuer­abzugs­verfahren bei Steuerklasse 2 berücksichtigt. Über die Steuerklasse 2 konnte für diese Jahre weiterhin nur der vorherige Grund-Entlastungsbetrag von 1.908 Euro für das erste Kind berücksichtigt werden. Der zunächst coronabedingte und dann dauerhafte Erhöhungsbetrag von 2.100  Euro war als zusätzlicher Freibetrag ausgestaltet und deshalb neben der Steuerklasse 2 als Freibetrag in der elektronischen Lohnsteuerkarte beim Finanzamt zu beantragen. Dies galt auch für den Zusatz-Entlastungsbetrag von 240 Euro für jedes weitere haushaltszugehörige Kind. Dieser war und ist auch 2022 weiterhin als Freibetrag in das Lohnsteuer­abzugs­verfahren aufzunehmen.

Wurde der zusätzliche Freibetrag für Alleinerziehende nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, wurde er 2020 und 2021 monatlich im Lohnsteuer­abzugsverfahren nicht berücksichtigt. Spätesten mit der Einkommen­steuererklärung konnte der gesamte Freibetrag von 4.008 Euro dann jedoch geltend gemacht werden.

Ab 2022 wird aber der volle Freibetrag für Alleinerziehende über 4.008 Euro automatisch bei Steuerklasse 2 berücksichtigt und muss nicht mehr gesondert als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte beantragt werden.

Beispiel der Lohnsteuerberechnung 2022 bei Steuerklasse 2

Für Frau Klein, eine steuer­pflichtige Arbeitnehmerin, die ihre Tochter allein erzieht, sieht die monatliche Berechnung des steuerpflichtigen Lohns oder Gehalts mit der Steuerklasse 2 für 2022 so aus:

Lohnsteuer­berechnung in Steuerklasse 2
3.000 € × 12 36.000,00 €
Abzüglich aller Freibeträge gemäß Steuerklasse 2 verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 24.704,00 €
Lohnsteuer nach Grundtabelle 2022 3.479,00 €
Davon 1/12 289,91 €

Das sind fast 100 Euro Steuern im Monat weniger, als ein Lediger in Steuerklasse 1 zahlen muss.

In Frau Kleins monatlicher Lohnabrechnung werden also 289,91 Euro Lohnsteuer ausgewiesen. Sie werden jedoch nicht ausgezahlt, sondern direkt vom Arbeitgeber an das Finanzamt überwiesen.

Unser Lohnsteuerrechner berücksichtigt die allgemeinen Freibeträge der einzelnen Lohnsteuerklassen. Unter Eingabe der Beispielwerte, also 3.000 Euro Monatsbrutto, Steuerklasse 2 und 1,3 Prozent Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung erhalten Sie die im Beispiel errechnete monatliche Lohnsteuer.

Wer und wann ist man berechtigt, in die Steuerklasse 2 zu wechseln?

Die Lohnsteuerklasse 2 wird nicht automatisch in die Lohnsteuerkarte eingetragen. Arbeitnehmer, die Nachwuchs bekommen haben oder nach einer Trennung oder Scheidung alleinerziehend sind, müssen einen Antrag auf Lohnsteuer­ermäßigung stellen. Dazu ist die Anlage „Kind“ auszufüllen.

Tipp

Warten Sie nicht bis zum Jahresende, diesen Antrag zu stellen. Das ist auch im laufenden Jahr möglich, so profitieren Sie auch in der monatlichen Abrechnung bereits vom Entlastungsbetrag.

Steuerzahler sind nicht verpflichtet, diesen Ermäßigungsantrag zu stellen, sie können den Freibetrag für Allein­erziehende auch mit ihrer Einkommen­steuererklärung geltend machen. Der Anspruch auf den zusätzlichen Freibetrag besteht ab dem Tag, an dem Eltern alleinerziehend sind. Es ist möglich, den Antrag auf Lohnsteuer­ermäßigung auch noch viele Monate nach diesem Zeitpunkt zu stellen. Der Entlastungsbetrag wird dann nachgezahlt. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraus­setzungen vorliegen.

Beispiel

Die Scheidung der Ehe ist mit dem 10. Mai des Jahres rechtsgültig geworden. Die Arbeitnehmerin wird nun die Erziehung ihrer Tochter allein übernehmen. Ihr Anspruch auf den Entlastungs­betrag für Allein­erziehende beginnt am 1. Juni.

Wann entfällt die Steuerklasse 2?

Wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Entlastungsbetrag nicht mehr gegeben sind, dann entfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Steuerpflichtige müssen das Finanzamt darüber informieren. Das ist der Fall, wenn

  • das Kind volljährig wird und sich nicht mehr in der Ausbildung oder im Studium befindet. Vergleichbar ist die Anspruchsdauer für den Entlastungsbetrag mit dem Kindergeld – so lange Arbeitnehmer dieses erhalten, steht der Freibetrag den Alleinerziehenden auch zu.
  • das Kind sein 25. Lebensjahr beendet hat
  • eine neue Ehe geschlossen wurde
  • eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt und der zweite Partner in der gemeinsamen Wohnung auch gemeldet ist.

Auch hier gilt: der Anspruch endet mit dem vollen Kalendermonat. Unser Beispiel von oben: der noch studierende Sohn wird am 10. Februar 25 Jahre alt. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag endet dann am 31. Januar des Jahres.

Mit welcher Lohnsteuerklasse der Steuerpflichtige dann abgerechnet wird, richtet sich wiederum nach dem Familienstand. In Frage kommt die Steuerklasse 1, bei einer erneuten Heirat wird nach Lohnsteuerklasse 4 oder in Kombination mit dem Partner in den Klassen 3 und 5 abgerechnet. Unser Steuerklassenrechner zeigt Ihnen, welche Variante bzw. Kombination hier für Sie günstiger ist.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Steuerklassen" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 14.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Steuerklassen" wurden zuletzt am 14.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 10.11.2021

  • 10.11.2021: Anpassung des Steuerklassenrechners sowie der dazugehörigen Texte an die Lohnsteuerberechnung für 2022
  • 16.03.2021: Veröffentlichung neuer Ratgeber zu den sechs Steuerklassen: Steuerklasse 1 bis Steuerklasse 6
  • 12.11.2020: Anpassung des Steuerklassenrechners sowie der dazugehörigen Texte an die Lohnsteuerberechnung für 2021
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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