Rechner zum Thema
Lohnsteuerrechner
Mit Hilfe des Lohnsteuerrechners (Brutto-Netto) können Sie den Anteil Ihrer Lohnsteuer bestimmen.Die Lohnsteuerkarte wurde 1925 erstmals verwendet und musste seitdem immer vorgelegt werden, wenn eine neue Stelle angetreten wurde. Nach der Umstellung auf ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale), muss nur noch für den Erstbezug des Gehalts eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden. Die Steuerkarte wird im Laufe des Jahres 2013 von allen Arbeitgebern durch die papierlose, elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt.
Alle steuerlichen Merkmale
Auf der alten wie auf der neuen elektronischen Lohnsteuerkarte sind die wichtigsten steuerlichen Merkmale des Arbeitnehmers vermerkt. So wird zum Beispiel der Lohnsteuerabzug genannt, des Weiteren die Freibeträge, die Steuerklasse sowie das zuständige Finanzamt.
Die Lohnsteuermerkmale werden vom zuständigen Finanzamt gespeichert bzw. geändert. Änderungen der Steuerklasse, des Namens, der Anschrift, der Zahl der Kinder oder der Religionszugehörigkeit werden fortan durch das Finanzamt vorgenommen. Eine Meldung bei der Gemeinde ist dank ELStAM nicht mehr nötig. Bei einer Neueinstellung fragt der Arbeitgeber nur noch nach dem Namen und der Identifikationsnummer. Die Lohnsteuerkarte gehört damit nicht mehr zu den so genannten Arbeitspapieren und wird demzufolge auch nicht mehr bei Ausscheiden aus dem Unternehmen ausgehändigt. Verwaltungstechnisch gesehen ergeben sich durch ELStAM also einige Vorteile.
Achten Sie auf die Freibeträge
Arbeitnehmer müssen bei der Umstellung auf die elektroniche Steuerkarte jedoch darauf achten, dass die Freibeträge auf dieser papierlosen Lohnsteuerkarte korrekt eingetragen werden. Diese werden automatisch gelöscht und nur auf Antrag neu aufgenommen. Insofern ist das Verfahren für Arbeitnehmer mit gewissen Risiken hinsichtlich der Lohnsteuerabzugsmerkmale verbunden. Denn nicht jeder Arbeitgeber wechselt zum gleichen Zeitpunkt auf die neue Lohnsteuerkarte. Demzufolge muss auf den richtigen Lohnsteuerabzug geachtet werden.
Andere Änderungen, die im Melderegister erfasst werden (wie zum Beispiel Änderung des Namens nach der Heirat, Änderung der Adresse durch einen Umzug, Kinder oder Änderung der Religionszugehörigkeit), werden automatisiert auf der elektronsichen Lohnsteuerkarte erfasst.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Lohnsteuer" verwendet:
- Bundesfinanzministerium - Lohnsteuer
- Beitragssätze zur Sozialversicherung bei Wikipedia
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Beitragsverfahrensverordnung - BVV (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung am 15.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Lohnsteuer" wurden zuletzt am 15.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 01.01.2022
- 01.01.2022: Berücksichtigung der für 2022 von 0,12 auf 0,09 Prozent herabgesetzten Insolvenzgeldumlage U3 im Lohnsteuerrechner.
- 10.11.2021: Anpassung des Lohnrechners und der Texte an die Lohnsteuerberechnung für 2022 gemäß der News von November 2021 auf der Seite des Lohnsteuerrechners).
- 17.03.2021: Aufnahme eines Hinweises zur Freibetragserhöhung für Alleinerziehende bei Steuerklasse 2 im Lohnsteuerrechner.
- 12.11.2020: Anpassung des Lohnsteuerrechners und der Texte an die Lohnsteuerberechnung für 2021 gemäß der News von November 2020 auf der Seite des Lohnsteuerrechners).
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt