Wieviel Lohnsteuer vom Brutto abgeht

Der Lohnsteuerjahresausgleich

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Das Arbeit gebende Unternehmen führt am Ende eines Jahres den Lohnsteuerjahresausgleich durch – dieser hat nichts mit der privaten Einkommensteuererklärung gemein, die der Arbeitnehmer abgeben muss. Der Lohnsteuerjahresausgleich wird zum Dezember vorgenommen, wenn nun das gesamte Jahr als Betrachtungszeitraum für die geleistete Steuer zugrunde gelegt werden kann. Mit dieser Steuererklärung durch das Unternehmen wird die Einkommenssteuererklärung des Mitarbeiters zwar nicht unnötig, jedoch weniger bedeutsam, da die zu viel entrichteten Steuern wieder verrechnet werden. Dies gilt umgekehrt natürlich auch für die unrechtmäßig einbehaltenen Steuern.

Pflicht des Arbeitgebers?

Das Unternehmen ist nicht dazu verpflichtet, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Dies gilt, sofern das Unternehmen weniger als zehn Angestellte beschäftigt. In dem Falle ist es zwar dazu berechtigt, unterliegt aber keiner Verpflichtung. Anders liegt die Sache, wenn mehr als zehn Angestellte im Unternehmen tätig sind, dann muss der Jahresausgleich für die Steuer vorgenommen werden.

Voraussetzungen der Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber muss vor Durchführung des Lohnsteuer­jahresausgleichs überprüfen, ob die einzelnen Angestellten die Voraussetzungen dafür erfüllen. In der Regel unterliegen alle Angestellten den Vorgaben, jedoch gibt es einzelne Kriterien, bei deren Vorliegen kein Jahresausgleich durchgeführt werden darf. So darf ein Arbeitnehmer nicht unbeschränkt einkommenssteuer­pflichtig sein und er darf auch keinen Antrag gestellt haben, dass der Lohnsteuer­jahresausgleich bei ihm nicht durchgeführt wird. Bei einer (teilweisen) Besteuerung nach Steuerklasse V oder VI im betreffenden Jahr darf ebenfalls kein Ausgleich vorgenommen werden. Wurde bei der Berechnung der Lohnsteuer ein Freibetrag berücksichtigt oder hat der Angestellte im Ausgleichsjahr einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld bezogen, wird kein Ausgleich der Steuer durchgeführt. Hinzu kommen noch weitere Kriterien, die im Einzelfall überprüft werden müssen.

Das konkrete Verfahren beim Lohnsteuer­jahresausgleich

Das Verfahren zum Lohnsteuer­jahresausgleich ist ein sehr komplexes Verfahren. Das Finanzamt stellt entsprechende Softwares zur Verfügung, damit die Berechnung leichter vorgenommen werden kann. Nach Ablauf des Lohnzahlungs­zeitraums wird ein Jahresbetrag hochgerechnet. So wird der laufende Arbeitslohn zum Beispiel für die Monate Januar bis April gerechnet und mal vier genommen. Nun entsteht der Jahresbetrag, von dem der Versorgungsfreibetrag und der Altersentlastungs­betrag abgezogen oder aufgerechnet werden. Maßgeblich dafür sind die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte. Nun verbleibt ein Jahreslohn, von dem die Lohnsteuer errechnet wird. Wichtig ist hierbei die Steuerklasse, ebenfalls auf der Lohnsteuerkarte zu finden. Jetzt wird der Teilbetrag der Lohnsteuer abgezogen, der bereits auf den Lohn erhoben wurde. Der restliche Betrag, der nun noch übrig bleibt, ist die noch zu erhebende Lohnsteuer.

Ist die private Steuererklärung dann überflüssig?

Die Steuererklärung, die ein Angestellter macht, ist durch den Lohnsteuer­jahresausgleich im Grunde genommen überflüssig, denn der Arbeitgeber nimmt bereits eine Verrechnung der eventuell zu viel gezahlten Steuern vor. Dennoch kann die Einkommensteuer­erklärung abgegeben werden, wenn sich der Angestellte daraus einen Vorteil verspricht. Hier können zum Beispiel noch Fahrtkosten und Werbekosten abgesetzt werden, wodurch der Steuerpflichtige eine Rückzahlung erhalten kann. Ob diese letzten Endes tatsächlich geleistet wird und wenn ja, in welcher Höhe, bleibt nach der Berechnung durch das Finanzamt abzuwarten.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Lohnsteuer" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 15.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Lohnsteuer" wurden zuletzt am 15.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 01.01.2022

  • 01.01.2022: Berücksichtigung der für 2022 von 0,12 auf 0,09 Prozent herabgesetzten Insolvenzgeldumlage U3 im Lohnsteuerrechner.
  • 10.11.2021: Anpassung des Lohnrechners und der Texte an die Lohnsteuerberechnung für 2022 gemäß der News von November 2021 auf der Seite des Lohnsteuerrechners).
  • 17.03.2021: Aufnahme eines Hinweises zur Freibetragserhöhung für Alleinerziehende bei Steuerklasse 2 im Lohnsteuerrechner.
  • 12.11.2020: Anpassung des Lohnsteuerrechners und der Texte an die Lohnsteuerberechnung für 2021 gemäß der News von November 2020 auf der Seite des Lohnsteuerrechners).
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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