Steuerklasse 6

Die Steuerklasse 6 für den Zweit- oder Nebenjob

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Die höchsten Abzüge für Arbeitnehmer gibt es in der Steuerklasse 6. Sie gilt nur für Zweit- oder Nebenjobs, daher wird sie nicht sehr oft verwendet. Arbeitnehmer, die ihre erste berufliche Tätigkeit bereits mit einer anderen Steuerklasse abrechnen, müssen ihren Zweitjob mit der Steuerklasse 6 berechnen lassen und damit ihren Bruttoverdienst voll versteuern. Eine einheitliche Besteuerung des Jahreseinkommens erfolgt dann erst mit der jährlichen Einkommen­steuer­erklärung.

Die anderen Steuerklassen

Sie suchen nach Informationen zu den anderen 5 Steuerklassen? Diese finden Sie hier: Steuerklasse 1, Steuerklasse 2, Steuerklasse 3, Steuerklasse 4 und Steuerklasse 5.

Wann bekommt ein Arbeitnehmer die Steuerklasse 6?

Viele Arbeitnehmer müssen heute neben ihrer Haupt­tätigkeit zusätzlich einen zweiten Job annehmen, um einen ausreichenden Verdienst zu erzielen. Das betrifft vor allem Beschäftigte im Dienst­leistungs­sektor, wo aufgrund der niedrigen Stundenlöhne das Einkommen oft nicht für den Lebensunterhalt reicht. Dabei wird das erste Arbeits­verhältnis immer mit der regulären Lohnsteuerkarte abgerechnet. Hier werden die persönlichen Verhältnisse des angestellten Steuerzahlers, also der Familienstand oder die Anzahl der Kinder, berücksichtigt. Früher konnte die Lohnsteuerkarte nur beim ersten Arbeitgeber vorgelegt werden, der zweite Arbeitgeber konnte somit nicht mehr darüber abrechnen. Daran hat sich auch mit der digitalen Form der Karte nichts geändert. Jedes weitere Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann entweder

  • als Minijob ausgeführt werden, wenn die Entlohnung unter der Grenze von derzeit 450 Euro bleibt oder
  • mit der Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet werden.

Wie hoch die Steuerbelastung in der ersten Steuerklasse und welche Kombination der verschiedenen Steuerklassen zwischen Ehepaaren sinnvoll ist, zeigt Ihnen unser Steuerklassenrechner. Die Steuerklasse 6 müssen Sie jedoch immer gesondert betrachten.

Erhalten auch Studenten die Steuerklasse 6?

Als sogenannte Minijobs bleiben Arbeits­verhältnisse bis zu einer Entlohnung von 450 Euro auch für Studierende steuerfrei. Verdienen sie darüber hinaus, muss die Abrechnung auf der Grundlage einer Lohnsteuerkarte vorgenommen werden. Dann gilt die Einteilung in die Steuerklassen. Ledige Studenten werden in die Steuerklasse 1 eingruppiert, verheiratete gehören ebenso wie alle anderen Steuerpflichtige in die Steuerklasse 4. Natürlich können sie auch in die Steuerklasse 3 wechseln, wenn der Partner dann die Klasse 5 wählt. Doch das alles gilt für das erste Arbeitsverhältnis – sobald eine zweite Beschäftigung ausgeübt werden soll, wird dieses auch bei Studenten mit der Steuerklasse 6 abgerechnet. Die Entgelthöhe spielt dann keine Rolle mehr. Es ist also nicht möglich, zwei steuerfreie Minijobs auszuführen.

Muss die Steuerklasse 6 beantragt werden?

Nein, einen gesonderten Antrag auf die Anwendung dieser Steuerklasse gibt es nicht. Dennoch dürfen Sie nicht einfach Ihre Steuerklasse des Hauptjobs auch in ihrer Nebentätigkeit angeben. Mit dem elektronischen Lohnsteuer­verfahren würde das bald auffallen. Dann kann es durchaus passieren, dass Ihr erstes Arbeitsverhältnis in die Steuerklasse 6 rutscht - mit den hohen Abzügen. Welches Arbeitsverhältnis Sie aber tatsächlich als erstes und zweites abrechnen lassen, bleibt Ihnen überlassen. Wählen Sie also immer den Job für die Steuerklasse 6, in dem Sie weniger verdienen.

Wie hoch sind die Abzüge in der Steuerklasse 6?

Arbeitnehmer müssen in der Steuerklasse 6 die höchsten Abzüge hinnehmen. Hier spielt es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige verheiratet ist oder ob er Kinder unterhalten muss. Daher werden auch keine steuerlichen Freibeträge berücksichtigt, es entfallen somit

  • der steuerliche Grundfreibetrag
  • der Arbeitnehmer­pauschbetrag
  • der Kinderfreibetrag
  • der Freibetrag für Alleinerziehende.

Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass all diese Freibeträge ja bereits im ersten Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden. Das Einkommen muss also in voller Höhe besteuert werden.

Freibeträge der Steuerklasse 6 im Jahr 2022

Bei der Lohnsteuer­berechnung werden in Steuerklasse 6 folgende Freibeträge berücksichtigt:

  • Es werden keine Freibeträge abgezogen

Beispiel für die Abzüge in Steuerklasse 6

Ein lediger angestellter Steuer­pflichtiger rechnet 2022 sein erstes Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse 1 ab. Hier verdient er monatlich 2.000 Euro. Zusätzlich beginnt er einen Nebenjob, so dass er monatlich 600 Euro hinzuverdient. Als Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zahlt er 1,3 Prozent. Für seinen Nebenjob wird die Lohnsteuer so berechnet:

Jahresbruttolohn (12 × 600)7.200 €
Jährliche Lohnsteuer bei Steueklasse 6804 €

Anteilig wird der Steuerbetrag sofort jeden Monat einbehalten, bei diesem Verdienst sind das ein Zwölftel von 804 Euro, also 67 Euro. Auch Sozialabgaben werden fällig.

Welche Auswirkung hat Steuerklasse 6 auf die jährliche Einkommensteuer ?

Grundsätzlich wird nach Abschluss eines Jahres die gezahlte Lohnsteuer des Arbeitnehmers auf seine Einkommen­steuer­schuld angerechnet. Steuerpflichtige mit zwei Arbeitsv­erhältnissen und der Abrechnung in Lohnsteuerklasse 6, müssen eine jährliche Einkommen­steuer­erklärung abgeben. Oft ist die abgeführte Lohnsteuer zu niedrig, es droht eine Nachzahlung an das Finanzamt. Versteuert wird immer das gesamte Jahres­einkommen. Fortsetzung des Beispiels:

Verdienst Lohnsteuer
1. Arbeits­verhältnis (Steuerklasse 1) 24.000 € 1.897 €
2. Arbeits­verhältnis (Steuerklasse 6) 7.200 € 804 €
Summen 31.200 € 2.701 €

Oft wird behauptet, die hohe Steuerbelastung der Lohnsteuerklasse 6 würde sich mit dem Lohnsteuerj­ahres­erklärung wieder ausgleichen. Das stimmt so jedoch nicht. Die Ursache liegt im deutschen Steuersystem, welches den Verdienst des Steuerpflichtigen mit steigenden Steuersätzen belastet. Der Arbeitnehmer aus unserem Beispiel kann also bei der jährlichen Einkommensteuer noch mit einer Nachzahlung rechnen. Höhere Werbungskosten wie die Fahrten zu den beiden Arbeitsstätten oder auch Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt blieben hier noch unberücksichtigt.

Arbeitnehmer mit einem niedrigen Verdienst müssen also genau rechnen, ob sich ein zweites Arbeitsverhältnis für sie lohnt. Oft ist ein Minijob für sie günstiger, denn hier müssen sie keine Lohnsteuer zahlen.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Steuerklassen" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 14.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Steuerklassen" wurden zuletzt am 14.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 10.11.2021

  • 10.11.2021: Anpassung des Steuerklassenrechners sowie der dazugehörigen Texte an die Lohnsteuerberechnung für 2022
  • 16.03.2021: Veröffentlichung neuer Ratgeber zu den sechs Steuerklassen: Steuerklasse 1 bis Steuerklasse 6
  • 12.11.2020: Anpassung des Steuerklassenrechners sowie der dazugehörigen Texte an die Lohnsteuerberechnung für 2021
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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