Erbschaftsteuer berechnen

Erbschaftsteuer auf betriebliches Vermögen

Thema Erbschaftsteuer ﹣ Erbe eines Unternehmens

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Der Erbschaftsteuer Rechner bestimmt bei einer Erbschaft oder Schenkung die Höhe der anfallenden Steuer.

Wenn betriebliches Vermögen vererbt wird, kann dies in einigen Fällen zu finanziellen Problemen für den Betrieb führen. Da im Erbfall stets eine Erbschaftsteuer an den Staat überwiesen werden muss, kann hiermit das Betriebsvermögen empfindlich angegriffen werden. Um durch die Steuerschuld nicht den finanziellen Ruin und damit den Verlust von Arbeitsplätzen zu riskieren, gestattet das Gesetz bei betrieblichem Vermögen einige Sonderregelungen. Die Voraussetzung, um diese Sonderregelungen geltend machen zu können, ist die Fortführung des Betriebes durch die Erben selbst. Wird der Betrieb nach dem Erbfall veräußert, wird das Erbe als Privatvermögen versteuert.

Fortführung des Betriebes

Damit ein Betrieb als fortgeführt gilt, darf die gezahlte Lohnsumme nicht übermäßig sinken. Es wird der Durchschnitt der jährlichen Lohnzahlungen aus den letzten fünf Jahren vor dem Erbfall herangezogen. In den folgenden fünf Jahren muss der Betrieb insgesamt mindestens 400 Prozent dieses Durchschnittes an die Angestellten auszahlen. Die Löhne dürfen also nur um einen gewissen Prozentsatz sinken, damit in der Summe nach fünf Jahren das vierfache des Jahresschnittes vor dem Erbfall gezahlt worden ist. Sollten Entlassungen vorgenommen werden, kann dem entsprechenden Lohnrückgang auch durch Lohnerhöhungen entgegengewirkt werden. Kann die Lohnsumme auf einem entsprechenden Niveau gehalten werden, bleiben 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer befreit. Sinken die Lohnzahlungen tiefer als dieser Betrag, wird das Betriebsvermögen entsprechend geringer verschont. Wer den Betrieb langfristig weiterführen möchte, kann auch eine Behaltensfrist von 7 Jahren beantragen. In dieser Zeit darf die Lohnsumme jedoch im Schnitt nicht sinken. Zum Ausgleich bleiben dann aber 100 Prozenz des Betriebsvermögens steuerfrei. Betriebsvermögen, welches fünf Jahre vor dem Erbfall keine Lohnzahlungen verursachte oder Firmen mit weniger als 20 Mitarbeitern sind von der komplizierten Lohnsummen­berechnung befreit.

Steuerfreier Abzugsbetrag von 150.000 Euro

Kleinere Betriebe werden von der Erbschafttsteuer befreit. Dazu sieht das Gesetz zusätzlich zum Verschonungsabschlag einen "gleitenden" Abzugsbetrag von 150.000 Euro vor. Dieser wird bei wertvollerem Betriebsvermögen abgeschmolzen. Sofern der Erbe mit der üblichen fünfjährigen Behaltensfrist einverstanden ist, gilt für die zu versteuernden 15 Prozent des Betriebsvermögens dieser weitere Abzugsbetrag. Belaufen sich die 15 Prozent des Betriebsvermögens auf weniger als 150.000 Euro, kann der volle Abzugsbetrag von 150.000 Euro geltend gemacht werden. Das Erbe bleibt also steuerfrei. Geht das Vermögen über diesen Betrag hinaus, sinkt auch der Freibetrag. 50 Prozent der Summe, die über den Freibetrag hinausgehen, müssen von diesem abgezogen werden. Bei einem Betriebsvermögen von dem 15 Prozent einen Wert von 200.000 Euro darstellen, sinkt also der Freibetrag um 25.000 Euro (200.000 minus 150.000 gleich 50.000 davon 50 Prozent sind 25.000). Es müssen 75.000 Euro versteuert werden. Ab einem Wert von 450.000 Euro kann kein Freibetrag mehr vom Betriebsvermögen abgezogen werden, da der Abzugsbetrag auf null sinken würde.

Somit ist das gesamte Betriebsvermögen bis zu einem Wert von 1 Million Euro ganz von der Erbschaftsteuer freigestellt. Erst ab einem Bruttobetriebs­vermögen von 3 Millionen Euro wird der Abzugsbetrag nicht mehr gewährt. Der Abzugsbetrag kann allerdings nur einmal innerhalb von 10 Jahren berücksichtigt werden. Da der Abzugsbetrag erwerberbezogen gewährt wird, steht er jedem Erben oder Beschenkten zu, der begünstigtes Betriebsvermögen erhält.

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Einhaltung der Behaltensfrist

Sofern nicht die längere Frist beantragt wird, darf der Erbe das betriebliche Vermögen erst nach fünf Jahren veräußern, ohne die steuerlichen Vergünstigungen zu verlieren. Dies bedeutet, dass dem Betrieb innerhalb dieser Frist auch keine Gewinne entnommen und ins Privatvermögen überführt werden dürfen, die den Freibetrag in Höhe von 150.000 Euro übersteigen. Dies ist vor allem für Erben von Kapitalgesellschaften oder Anteilen an solchen wichtig. Auch die üblichen Ausschüttungen dürfen innerhalb der Behaltensfrist die wichtige Freibetragsgrenze nicht überschreiten. Einer nachträglichen Besteuerung kann durch eine Reinvestition in die gleiche Gesellschaft vorgebeugt werden.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbschaftsteuer" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 13.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Erbschaftsteuer" wurden zuletzt am 13.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 14.01.2022

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