Rechner zum Thema
Erbschaftsteuerrechner
Der Erbschaftsteuer Rechner bestimmt bei einer Erbschaft oder Schenkung die Höhe der anfallenden Steuer.Nicht selten erben auch Enkel ein Teil eines Vermögens. Unsere Erbschaftsteuer-Rechner für Enkel hilft Ihnen bei der Berechnung der anfallenden Steuer auf das Erbe. Doch Vorsicht: Es ist ein großer Unterschied, ob man Enkel eines lebenden oder verstorbenen Kindes ist. Die Freibeträge variieren hier deutlich.
Im weiteren Verlauf erhalten Sie noch mehr Informationen zu dieser Thematik. Bitte wählen Sie im Rechner zunächst aus, ob Sie Enkel eine lebenden oder verstorbenen Kindes sind:
Freibetrag für Enkel beträgt 200.000 Euro oder 400.000 Euro
Bis auf wenige Ausnahmen gilt: Je höher der Verwandtschaftsgrad, umso günstiger ist der Freibetrag für die Besteuerung der Erbschaft. Der Freibetrag reduziert die Summe, die bei der Besteuerung herangezogen wird. Der Freibetrag hängt davon ab, ob der Enkel ein Kind eines lebenden oder verstorbenen Kindes des Vererbenden ist. Vereinfacht: Enkel als Kinder eines lebenden Kindes des Verstorbenen haben einen Freibetrag von 200.000 Euro. Sind Sie Enkel eines verstorbenen Kindes des Vererbenden, so haben Sie einen Freibetrag von 400.000 Euro. Interessierte Leser finden hier eine Übersicht über alle Freibeträge bei der Erbschaft.
Der Steuersatz für Enkel auf Basis Steuerklasse I
Je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ist der Erbschafsteuersatz unterschiedlich hoch. Grundsätzlich gilt: Je näher die Verwandtschaft zum Erblasser, umso geringer die Besteuerung des Erbes. Der Steuersatz für Enkel basiert auf der Steuerklasse I. Alle weiteren Informationen zu Besteuerung entnehmen Sie bitte dem Artikel Erbschaftsteuersätze und Steuerklassen bei der Erbschaft.
Informationen zur Erbschaftsteuer
Grundsätzlich muss jeder, der ein kleines oder großes Vermögen erbt, hierfür Steuern bezahlen. Dies ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) von der Regierung geregelt worden. Falls das Erbe aus Sachwerten besteht, wird deren finanzieller Wert geschätzt und für die Steuern herangezogen. Das sogenannte Ertragswertverfahren wird zur Ermittlung der Werte herangezogen. Auch Schulden können vererbt werden, doch jedem Erben ist es freigestellt, ein Erbe auszuschlagen.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbschaftsteuer" verwendet:
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Wikipedia
- Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Bundesfinanzministerium)
Letzte Aktualisierung am 13.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Erbschaftsteuer" wurden zuletzt am 13.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 14.01.2022
- 14.01.2022: Erweiterung im Erbschaftsteuerrechner um die Möglichkeit zur Berechnung der Erbfallkosten.
- 03.09.2021: Präzisierung der Einordnung in Steuerklasse III für angeheiratete Nichten und Neffen im Erbschaftsteuerrechner und weiteren Artikeln der Themenwelt Erbschaftsteuer.
- 14.09.2019: Erweiterung um Ratgeberartikel Steuersätze und Steuerklassen bei der Erbschaft
- 11.09.2019: Ergänzung um Rechner für einzelne Verwandtschaftsverhältnisse, z.B. Nichten und Neffen
- Anpassung unseres Erbschaftsteuerrechners sowie aller Texte an die rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft getretene Reform zur Erbschaftsteuer
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt