Erbschaftsteuer berechnen

Freibetrag bei der Erbschaftsteuer

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Der Erbschaftsteuer Rechner bestimmt bei einer Erbschaft oder Schenkung die Höhe der anfallenden Steuer.

Die Erbschaftsteuer, so wie sie heute angewandt wird, wurde bereits im Jahr 1906 im Deutschen Reich eingeführt. Die genauen Regelungen, wer im Erbfall wie viele Steuern zahlen muss, haben sich seither selbstverständlich stark gewandelt. So sind inzwischen beispielsweise Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im Erbrecht einander gleichgestellt. Doch vom Prinzip her basiert das Erbschaftsteuergesetz noch immer auf den gleichen Prämissen. Der Erbfall wird als Vermögenszuwachs angesehen, der wie jedes andere Einkommen auch versteuert werden muss. Um jedoch zu verhindern, dass der Tod eines nahen Angehörigen zu einer finanziell zu großen Belastung wird, gelten je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuersätze und Freibeträge. Wenn Partner oder Kinder des Verstorbenen noch auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen waren, gelten zusätzliche Versorgungsfreibeträge.

Alle Freibeträge bei der Erbschaftsteuer im Überblick

FamilienverhältnisFreibeträge bei Erbschaft
Ehegatten und Lebenspartner500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder400.000 Euro
Enkel, deren Eltern nicht mehr leben400.000 Euro
Enkel, deren Eltern noch leben200.000 Euro
Urenkel100.000 Euro
Eltern und Großeltern des Verstorbenen100.000 Euro
Übrige Erben20.000 Euro

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Freibeträge bei der Erbschaftsteuer

Im Erbschaftsteuer­gesetz unter § 16 sind die Freibeträge bei einer Erbschaft geregelt. Neben den unten stehenden Versorgungsfreibeträgen gibt es generelle Freibeträge, die unabhängig von etwaigen Hinter­bliebenen­renten und auch unabhängig vom eigenen Vermögen sind. Diese Freibeträge gelten je nach dem Verwandt­schafts­grad. Ehegatten und Lebenspartner können 500.000 Euro steuerfrei erben. Ein Freibetrag von 400.000 Euro gilt für jedes Kind sowie, falls Kinder des Verstorbenen bereits vorher verstorben waren, für deren Kinder. Enkel, deren Eltern noch leben, verfügen über einen Freibetrag von 200.000 Euro. Für Urenkel oder die eigenen Eltern gelten Freibeträge in Höhe von 100.000 Euro. Für alle übrigen Erben gilt ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Damit im Erbfall weniger Steuern gezahlt werden müssen, kann der Erblasser schon lange vor seinem Tod wichtige Entscheidungen treffen.

Wie sich der Grad der Verwandtschaft zum Erblasser auf die Höhe des Steuersatzes auswirkt, können Sie unter Erbschaft­steuersätze und Steuerklassen nachlesen.

Besondere Versorgungs­freibeträge

Über den Freibetrag hinaus wird gemäß § 17 ErbStG überlebenden Ehegatten und Lebenspartnern sowie Kindern ein zusätzlicher Versorgungs­freibetrag gewährt.

Versorgungs­freibeträge für Ehegatten und Lebenspartner

Überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner wird ein besonderer Versorgungs­freibetrag von 256.000 Euro gewährt. Dieser Betrag wird jedoch reduziert, falls der Überlebende eine Witwenrente oder Betriebsrente erhält, für welche keine Erbschaftsteuer anfällt. Der Wert der Rente wird anhand der voraus­sichtlichen Dauer ihrer Bezüge ermittelt und der Versorgungsfreibetrag um diesen Wert gemindert. Beispiels­weise wird der Versorgungs­freibetrag einer 66-jährigen Witwe, die 800 Euro Hinterbliebenen­rente bezieht, um rund 120.000 Euro gekürzt.

Versorgungsf­reibeträge für Kinder

Bei Kindern gelten Versorgungs­freibeträge, die dem Alter des Kindes zum Zeitpunkt des Todes gemäß gestaffelt sind. Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren wird ein Betrag von 52.000 Euro freigestellt, dann fällt der Versorgungs­freibetrag alle fünf Jahre um rund 10.000 Euro. Junge Erwachsene im Alter von 20 bis 27 Jahren können nur noch einen Versorgungs­freibetrag von 10.300 Euro geltend machen. Auch diese Freibeträge sind nur dann in voller Höhe relevant, wenn die Kinder nicht über eigene Versorgungsbezüge, wie z.B. Waisenrente verfügen.

Versorgungs­freibeträge bei Erbschaft
Ehegatten und Lebenspartner256.000 Euro
Kinder bis zu 5 Jahre52.000 Euro
Kinder älter als 5 bis zu 10 Jahre41.000 Euro
Kinder älter als 10 bis zu 15 Jahre30.700 Euro
Kinder älter als 15 bis zu 20 Jahre20.500 Euro
Kinder älter als 20 Jahre bis zum 27. Geburtstag10.300 Euro

Steuerbefreiungen: Steuerfreie Güter

Als steuerfrei gelten auch bewegliche Güter wie Hausrat, Wäsche oder ähnliche Gebrauchsgegenstände, sofern diese einen Betrag von 41.000 bzw. 12.000 Euro im Wert nicht übersteigen. Der höhere Betrag gilt hier für alle Erben der Steuerklasse I, also die näheren Verwandten. Wenn Kunstgegenstände, Bibliotheken oder Archive vererbt werden, sind diese generell zu 60 Prozent steuerfrei. Bei Gebäuden, die vom Erben selbst bewohnt werden, kann ebenfalls eine Steuerbefreiung geltend gemacht werden.

Steuerbefreiungen - Steuerfreie Güter
Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern, GroßelternHausrat incl. Kleidung41.000 Euro
Andere bewegliche Gegenstände außer Kunst etc.12.000 Euro
Andere ErbenHausrat und andere bewegliche Gegenstände außer Kunst etc.12.000 Euro
Alle ErbenGrundbesitz, Kunst­gegenstände, Bibliotheken, Sammlungen60 Prozent

Freibeträge bei Schenkungen

Die Erbschaftsteuer ist mit der Schenkungssteuer eng verknüpft. Es gibt natürlich keine Versorgungsfreibeträge, denn diese dienen ja der Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall und gelten daher nur für die Erbschaftsteuer. Jedoch gelten nahezu die gleichen Freibeträge wie im Erbfall auch bei Schenkungen unter Lebenden. Allerdings dürfen die genannten Beträge nur einmal in zehn Jahren steuerfrei überlassen werden. Wer also seinen Erben die Erbschaftsteuer verringern möchte, muss mit dem Verschenken seines Vermögens bereits mindestens zehn Jahre vor seinem Tod beginnen.

Bei Patchworkfamilien kann es zudem sinnvoll sein, die Kinder des neuen Ehegatten oder Lebenspartners zu adoptieren, um deren Freibeträge mit denen der leiblichen Kinder gleichzustellen. Eine Adoption beeinflusst nicht die Erbfolge zu den biologischen Eltern. Es werden dabei also nicht nur die möglichen Freibeträge (bei Schenkung) auf andere Personen übertragen, sondern es ergeben sich tatsächliche Sparmöglichkeiten. Auch langjährige Partnerschaften werden bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nur anerkannt, wenn diese auch offiziell gemacht wurden. Also erst nach einer Heirat oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft kann der höchste Freibetrag auch geltend gemacht werden.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbschaftsteuer" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 13.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Erbschaftsteuer" wurden zuletzt am 13.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 14.01.2022

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