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Erbschaftsteuerrechner
Der Erbschaftsteuer Rechner bestimmt bei einer Erbschaft oder Schenkung die Höhe der anfallenden Steuer.Die Erbschaftsteuer, so wie sie heute angewandt wird, wurde bereits im Jahr 1906 im Deutschen Reich eingeführt. Die genauen Regelungen, wer im Erbfall wie viele Steuern zahlen muss, haben sich seither selbstverständlich stark gewandelt. So sind inzwischen beispielsweise Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im Erbrecht einander gleichgestellt. Doch vom Prinzip her basiert das Erbschaftsteuergesetz noch immer auf den gleichen Prämissen. Der Erbfall wird als Vermögenszuwachs angesehen, der wie jedes andere Einkommen auch versteuert werden muss. Um jedoch zu verhindern, dass der Tod eines nahen Angehörigen zu einer finanziell zu großen Belastung wird, gelten je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuersätze und Freibeträge. Wenn Partner oder Kinder des Verstorbenen noch auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen waren, gelten zusätzliche Versorgungsfreibeträge.
Alle Freibeträge bei der Erbschaftsteuer im Überblick
Familienverhältnis | Freibeträge bei Erbschaft |
---|---|
Ehegatten und Lebenspartner | 500.000 Euro |
Kinder und Stiefkinder | 400.000 Euro |
Enkel, deren Eltern nicht mehr leben | 400.000 Euro |
Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 Euro |
Urenkel | 100.000 Euro |
Eltern und Großeltern des Verstorbenen | 100.000 Euro |
Übrige Erben | 20.000 Euro |
Erbschaftsteuer berechnen
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Freibeträge bei der Erbschaftsteuer
Im Erbschaftsteuergesetz unter § 16 sind die Freibeträge bei einer Erbschaft geregelt. Neben den unten stehenden Versorgungsfreibeträgen gibt es generelle Freibeträge, die unabhängig von etwaigen Hinterbliebenenrenten und auch unabhängig vom eigenen Vermögen sind. Diese Freibeträge gelten je nach dem Verwandtschaftsgrad. Ehegatten und Lebenspartner können 500.000 Euro steuerfrei erben. Ein Freibetrag von 400.000 Euro gilt für jedes Kind sowie, falls Kinder des Verstorbenen bereits vorher verstorben waren, für deren Kinder. Enkel, deren Eltern noch leben, verfügen über einen Freibetrag von 200.000 Euro. Für Urenkel oder die eigenen Eltern gelten Freibeträge in Höhe von 100.000 Euro. Für alle übrigen Erben gilt ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Damit im Erbfall weniger Steuern gezahlt werden müssen, kann der Erblasser schon lange vor seinem Tod wichtige Entscheidungen treffen.
Wie sich der Grad der Verwandtschaft zum Erblasser auf die Höhe des Steuersatzes auswirkt, können Sie unter Erbschaftsteuersätze und Steuerklassen nachlesen.
Besondere Versorgungsfreibeträge
Über den Freibetrag hinaus wird gemäß § 17 ErbStG überlebenden Ehegatten und Lebenspartnern sowie Kindern ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag gewährt.
Versorgungsfreibeträge für Ehegatten und Lebenspartner
Überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt. Dieser Betrag wird jedoch reduziert, falls der Überlebende eine Witwenrente oder Betriebsrente erhält, für welche keine Erbschaftsteuer anfällt. Der Wert der Rente wird anhand der voraussichtlichen Dauer ihrer Bezüge ermittelt und der Versorgungsfreibetrag um diesen Wert gemindert. Beispielsweise wird der Versorgungsfreibetrag einer 66-jährigen Witwe, die 800 Euro Hinterbliebenenrente bezieht, um rund 120.000 Euro gekürzt.
Versorgungsfreibeträge für Kinder
Bei Kindern gelten Versorgungsfreibeträge, die dem Alter des Kindes zum Zeitpunkt des Todes gemäß gestaffelt sind. Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren wird ein Betrag von 52.000 Euro freigestellt, dann fällt der Versorgungsfreibetrag alle fünf Jahre um rund 10.000 Euro. Junge Erwachsene im Alter von 20 bis 27 Jahren können nur noch einen Versorgungsfreibetrag von 10.300 Euro geltend machen. Auch diese Freibeträge sind nur dann in voller Höhe relevant, wenn die Kinder nicht über eigene Versorgungsbezüge, wie z.B. Waisenrente verfügen.
Versorgungsfreibeträge bei Erbschaft | |
---|---|
Ehegatten und Lebenspartner | 256.000 Euro |
Kinder bis zu 5 Jahre | 52.000 Euro |
Kinder älter als 5 bis zu 10 Jahre | 41.000 Euro |
Kinder älter als 10 bis zu 15 Jahre | 30.700 Euro |
Kinder älter als 15 bis zu 20 Jahre | 20.500 Euro |
Kinder älter als 20 Jahre bis zum 27. Geburtstag | 10.300 Euro |
Steuerbefreiungen: Steuerfreie Güter
Als steuerfrei gelten auch bewegliche Güter wie Hausrat, Wäsche oder ähnliche Gebrauchsgegenstände, sofern diese einen Betrag von 41.000 bzw. 12.000 Euro im Wert nicht übersteigen. Der höhere Betrag gilt hier für alle Erben der Steuerklasse I, also die näheren Verwandten. Wenn Kunstgegenstände, Bibliotheken oder Archive vererbt werden, sind diese generell zu 60 Prozent steuerfrei. Bei Gebäuden, die vom Erben selbst bewohnt werden, kann ebenfalls eine Steuerbefreiung geltend gemacht werden.
Steuerbefreiungen - Steuerfreie Güter | ||
---|---|---|
Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern | Hausrat incl. Kleidung | 41.000 Euro |
Andere bewegliche Gegenstände außer Kunst etc. | 12.000 Euro | |
Andere Erben | Hausrat und andere bewegliche Gegenstände außer Kunst etc. | 12.000 Euro |
Alle Erben | Grundbesitz, Kunstgegenstände, Bibliotheken, Sammlungen | 60 Prozent |
Freibeträge bei Schenkungen
Die Erbschaftsteuer ist mit der Schenkungssteuer eng verknüpft. Es gibt natürlich keine Versorgungsfreibeträge, denn diese dienen ja der Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall und gelten daher nur für die Erbschaftsteuer. Jedoch gelten nahezu die gleichen Freibeträge wie im Erbfall auch bei Schenkungen unter Lebenden. Allerdings dürfen die genannten Beträge nur einmal in zehn Jahren steuerfrei überlassen werden. Wer also seinen Erben die Erbschaftsteuer verringern möchte, muss mit dem Verschenken seines Vermögens bereits mindestens zehn Jahre vor seinem Tod beginnen.
Bei Patchworkfamilien kann es zudem sinnvoll sein, die Kinder des neuen Ehegatten oder Lebenspartners zu adoptieren, um deren Freibeträge mit denen der leiblichen Kinder gleichzustellen. Eine Adoption beeinflusst nicht die Erbfolge zu den biologischen Eltern. Es werden dabei also nicht nur die möglichen Freibeträge (bei Schenkung) auf andere Personen übertragen, sondern es ergeben sich tatsächliche Sparmöglichkeiten. Auch langjährige Partnerschaften werden bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nur anerkannt, wenn diese auch offiziell gemacht wurden. Also erst nach einer Heirat oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft kann der höchste Freibetrag auch geltend gemacht werden.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbschaftsteuer" verwendet:
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Wikipedia
- Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Bundesfinanzministerium)
Letzte Aktualisierung am 13.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Erbschaftsteuer" wurden zuletzt am 13.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 14.01.2022
- 14.01.2022: Erweiterung im Erbschaftsteuerrechner um die Möglichkeit zur Berechnung der Erbfallkosten.
- 03.09.2021: Präzisierung der Einordnung in Steuerklasse III für angeheiratete Nichten und Neffen im Erbschaftsteuerrechner und weiteren Artikeln der Themenwelt Erbschaftsteuer.
- 14.09.2019: Erweiterung um Ratgeberartikel Steuersätze und Steuerklassen bei der Erbschaft
- 11.09.2019: Ergänzung um Rechner für einzelne Verwandtschaftsverhältnisse, z.B. Nichten und Neffen
- Anpassung unseres Erbschaftsteuerrechners sowie aller Texte an die rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft getretene Reform zur Erbschaftsteuer
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt