Erbschaftsteuer berechnen

Das hat sich mit der Erbschaftsteuerreform geändert

Thema Erbschaftsteuer ﹣ Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform 2016/2017

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Erbschaftsteuerrechner

Der Erbschaftsteuer Rechner bestimmt bei einer Erbschaft oder Schenkung die Höhe der anfallenden Steuer.

"Ge­setz zur An­pas­sung des Erb­schaft­steu­er- und Schen­kung­steu­er­ge­set­zes an die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts": Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits im Dezember 2014 Änderungen am bestehenden Gesetz forderte, hatten sich Bund und Länder bei den Regelungen zur Verschonung des betrieblichen Vermögens im Falle einer Erbschaft bzw. Schenkung auf einen Kompromiss verständigt. Das Bundesfinanzministerium hatte am 9. November 2016 das Gesetz zur Anpassung des ErbStG veröffentlicht, welches rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft getreten war. Aus diesem Gesetz ergaben sich im Wesentlichen folgende Änderungen gegenüber dem vorherigen Recht:

Neue Regelungen betrafen nur Betriebsvermögen!

Vorwegzunehmen ist, dass sich alle Änderungen nur auf geerbtes bzw. geschenktes Betriebsvermögen bezogen. Für die Besteuerung von geerbtem bzw geschenktem Privatvermögen und entsprechenden Immobilien hatte sich aufgrund dieser Erbschaftsteuerreform nichts geändert.

Änderungen bei der Verschonung von Betriebsvermögen

Wie zuvor, sind wahlweise 85 Prozent (Regelverschonung) oder 100 Prozent (Optionsverschonung) von geerbtem bzw. geschenktem Betriebsvermögen von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Bei der Regelverschonung muss der Erwerber den Betrieb mindestens fünf Jahre lang fortführen (Behaltensfrist). Während dieses Zeitraums darf die gezahlte Lohnsumme nicht übermäßig sinken. Bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten muss die Lohnsumme innerhalb dieser fünf Jahre mindestens 400% der Ausgangslohnsumme betragen. Bei Wahl der Optionsverschonung muss eine Behaltensfrist von sieben Jahren eingehalten werden, während der eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent nicht unterschritten werden darf. Kleinere Betriebe bis 20 Mitarbeiter waren zuvor von der Lohnsummenregelung verschont. Diese Verschonung gilt künftig nur noch für Betriebe bis 5 Mitarbeiter. Bei mehr als 5 Mitarbeitern gibt es dann eine gestaffelte Lohnsummenregelung: Betriebe mit 6-10 Mitarbeitern dürfen bei der Regelverschonung eine Lohnsumme von 250 Prozent der Ausgangslohnsumme innerhalb des Fünfjahreszeitraums nicht unterschreiten. Mit der Optionsverschonung beträgt die Lohnsumme 500 Prozentinnerhalb von sieben Jahren. Für Betriebe mit 11-15 Mitarbeitern gelten die entsprechenden Mindestlohnsummen von 300 Prozent und 565 Prozent. Dabei werden Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Azubis, Langzeiterkrankte und Saisonarbeiter weder bei der Lohnsumme noch bei der Beschäftigtenzahl mitgerechnet.

Mindestlohnsummen für die Verschonung von Betriebsvermögen

Die folgende Tabelle gibt abhängig von der Größe des geerbten Betriebs und der gewählten Behaltensfrist einen Überblick über alle Mindestlohnsummen.

bei 1-5
Mitarbeitern
bei 6-10
Mitarbeitern
bei 11-15
Mitarbeitern
ab 16
Mitarbeiter
Regelverschonung:
Lohnsumme in 5 Jahren
keinemind. 250%mind. 300%mind. 400%
Optionsverschonung:
Lohnsumme in 7 Jahren
keinemind. 500%mind. 565%mind. 700%

Neue Regelung bei Erbschaft eines Betriebsvermögens von mehr als 26 Mio. Euro

Ein Firmenerbe muss bei einem übertragenen Betriebsanteil von mehr als 26 Millionen Euro nachweisen, dass er bei Zahlung der Erbschaftsteuer überfordert wäre. Lässt sich der Erbe auf die Bedürfnisprüfung (Verschonungsbedarfsprüfung) ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen. Dieses kann zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen werden. Lehnt er das ab, steigt die Steuerlast mit dem geerbten Firmenvermögen. Dies wird durch einen abschmelzenden Verschonungsabschlag erzielt: Ausgehend vom normalen Verschonungsabschlag von 85 Prozent oder 100 Prozent für das Vermögen unterhalb von 26 Mio. Euro sinkt der Prozentsatz des Verschonungsabschlags pro zusätzliche 750.000 Euro oberhalb dieser Schwelle um jeweils 1 Prozent bis zu einem begünstigten Vermögen von 90 Mio. Euro. Wird dieses überschritten, beträgt der Verschonungsabschlag 0 Prozent.

Änderung beim Verwaltungsvermögen

Ein Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 Prozent war bisher unschädlich und ebenfalls begünstigt. Jetzt kann nur das geerbte bzw. geschenkte Vermögen von der Steuer verschont werden, nicht aber das Verwaltungsvermögen. Zudem ist der Katalog von Gegenständen, die als Verwaltungsvermögen zählen, erweitert worden. Dazu gehören nun beispielsweise auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn die Herstellung, Verarbeitung, Vermietung oder der Handel mit diesen Objekten nicht Hauptzweck des Betriebes ist.

Weitere Änderungen

Hinsichtlich des Verwaltungsvermögens oder den Regelungen bei bestimmten gesellschaftsvertraglichen Konstellationen gab es weitere Detailänderungen gegenüber dem vorherigen Rechtslage. Ebenso betraf dies die Bewertung des Werts eines Betriebs sowie die Möglichkeiten der Stundung der Steuerlast. Diese Themen sollten am besten mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt geklärt werden.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbschaftsteuer" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 13.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Erbschaftsteuer" wurden zuletzt am 13.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 14.01.2022

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