Wohngeld

Antrag auf Wohngeld – so geht es

Thema Wohngeld ﹣ Wohngeld beantragen

Wohngeld gehört zu den Sozial­leistungen des deutschen Staates, auf die einkommens­schwache Bürger einen amtlichen Anspruch haben. Es soll sicher­stellen, dass auch Bezieher geringerer Einkommen einen angemessenen und familien­gerechten Wohnraum finanzieren können. Wohngeld muss beantragt werden – das Wohngeldgesetz (WoGG) regelt ganz genau, welche Voraus­setzungen für die unterstützende Zahlung erfüllt sein müssen.

Wohngeld beantragen für Mieter und Eigentümer

Wohngeld kann sowohl von Mietern als auch von Eigenheim­besitzern beantragt werden. Für beide Gruppen gibt es jedoch zwei unterschiedliche Antragsformulare, um die entsprechenden Kosten im Wohngeldantrag genauer zu erfassen.

Wohngeld für Mieter - Der Wohngeldantrag auf Mietzuschuss

Mieter stellen einen Antrag auf Mietzuschuss. In diesem Antrag ist unter anderem die Höhe der monatlichen Brutto­kaltmiete relevant. Sie setzt sich zusammen aus der Nettokalt­­miete und den kalten Betriebskosten wie z.B. die Kosten für

  • den Wasserverbrauch
  • die Abwasser- und Müllbeseitigung
  • die Treppen­beleuchtung

Nicht zur Kaltmiete zählen demnach Heizkosten, Kosten für die Wassererwärmung oder z.B. die Vergütung für einen Garagen- oder Stellplatz.

Wohngeld für Eigentümer - Der Wohngeldantrag auf Lastenschuss

Eigentümer können einen Wohngeldantrag auf Lastenzuschuss stellen. In diesem Antrag ist unter anderem die Höhe der monatlichen Belastung für den Wohnraum relevant. Dies sind die Aufwendungen für Kredite (für Bau, Kauf und Renovierung) und die Bewirtschaftung des Eigentums. Im einzelnen sind dies:

  • Kreditzinsen
  • Kreditilgung
  • Pauschale für Instand­haltungs- und Betriebs­kosten in Höhe von 36 Euro je Quadratmeter im Jahr
  • Grundsteuer
  • zu entrichtende Verwaltungs­­kosten

Egal, ob Mieterzuschuss oder Lastenzuschuss beantragt wird, kann jeder betroffene Haushalt nur einen Wohngeldantrag stellen. Wie viele Personen dieser umfasst, wird dabei berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für den Wohngeldantrag

Anspruchs­berechtigt für das Wohngeld sind Bürger mit gewöhnlichem (also regelmäßigem) Aufenthalt in Deutschland, die nur ein kleines Einkommen erzielen. Auch Einwohner ausländischer Herkunft können Anträge stellen. Stammen sie nicht aus einem EU-Land, so müssen sie eine gültige Aufenthalts­erlaubnis der Bundesrepublik vorlegen. Eingegrenzt ist der Bezug auf Einkommens­empfänger - Bezieher von Hartz-IV-Leistungen oder anderer Sozialleistungen, für die Wohnkosten bereits übernommen werden, profitieren nicht vom Wohngeld. Kriterien für die Berechnung des Wohngeldes sind

  • die Höhe des Verdienstes aller Haushalts­mitglieder
  • die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen
  • die Höhe der Miete bzw. der monatlichen Belastung.

Wo man Wohngeld beantragen kann

Zuständig für den Wohngeldantrag sind die Gemeinden sowie die Stadt- bzw. Kreis­verwaltungen, in denen der Antragsteller wohnt. Die Kosten des Wohngeldes tragen die Kommunen aber nicht allein – die Hälfte davon wird ihnen vom Bund erstattet. Oft ist in den Behörden eine Wohngeldstelle eingerichtet, in der speziell geschulte Mitarbeiter tätig sind. Zu empfehlen ist, den Antrag selbst sowie alle dazu nötigen Unterlagen bei einem persönlichen Termin einzureichen.

Das Antragsformular für Wohngeld für Ihren Download

Ihren Wohngeldantrag müssen Sie schriftlich einreichen, dafür sollten Sie das vorgesehene Formular verwenden. So können Sie sicher sein, dass Sie keine Angaben vergessen. Solch ein Formular für den Antrag auf Wohnzuschuss erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Wohngeldstelle. Sie können es aber auch im Internet zum Download finden.

Wohngeldanträge im Internet zum Download finden

Bitte achten Sie darauf, dass Sie ein Formular für Ihr Bundesland verwenden – jedes Land hat seine eigenen Vorlagen. Sicher sind die Unterschiede nur gering, solche Feinheiten können die Bearbeitung aber verzögern. Außerdem gibt es, wie oben beschrieben, getrennte Formulare für Mieter und für Hauseigentümer.

Um stets ein aktuelles Antragsformular zu erhalten, sollten Sie nach "Wohngeldstelle" in Verbindung mit dem Namen Ihrer Gemeinde oder Ihres Kreises, also z.B. "Wohngeldstelle Köln" googeln. Die Seiten der zuständigen Gemeinde stellen größtenteils die entsprechenden Wohngeldanträge zur Verfügung. Meist können Sie diese Vordrucke für den Wohngeldantrag direkt am Rechner mit ihren Daten vervollständigen und dann ausdrucken. Sie können Sie aber auch ausdrucken, wenn sie noch nicht ausgefüllt wurden und hand­schriftlich bearbeiten. Bitte in beiden Fällen nicht vergessen, Ihren Wohngeldantrag zu unterschreiben.

Formloser Wohngeldantrag zur Fristwahrung

Zur Wahrung der Monatsfrist können Sie das Wohngeld auch formlos, also mit einem einfachen Anschreiben, beantragen. Ein entsprechendes Musterschreiben haben wir für Sie hier vorbereitet. Sie müssen nur noch Ihre Daten ergänzen und unterschreiben.

Einen ordnungsgemäßen Antrag auf Wohngeld ersetzt das jedoch nicht, Sie müssen diesen mit allen erforderlichen Anlagen zeitnah einreichen. Dafür setzt Ihnen die Wohngeldstelle eine Frist von einem Monat. Dann wird das Wohngeld noch für den laufenden Monat bewilligt.

>> Download Formloser Wohngeldantrag

Die Pflichtangaben im Wohngeldantrag

Mit dem Wohngeldantrag werden die Wohnsituation sowie die Einkommensverhältnisse der Betroffenen erfasst. Er liefert also alle Zahlen, die für die Berechnung der Wohngeldhöhe notwendig sind. Gibt man den Antrag sowie die dazu­gehörenden Dokumente selbst ab, kann gleich geprüft werden, ob alles vollständig ist. Als Antragsteller erfahren Sie hier außerdem, welche Rechte und Pflichten sie als Wohngeldbezieher haben.

Diese Unterlagen müssen Sie für die Wohngeldbeantragung einreichen

Die staatliche Unterstützung für den angemessenen Wohnraum gibt es nur auf Antrag und wenn die erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind:

  • der ausgefüllte Wohngeldantrag für einen Mietzuschuss oder für die Hilfe für zu tragende Lasten
  • bei Mietern: eine Mietbescheinigung des Vermieters, in der auch die Größe der Wohnung sowie das Baujahr genannt wird, sowie der Mietvertrag
  • bei Hausbesitzern: Darlehens­bestätigungen mit Auflistung der regelmäßigen Tilgung, einschließlich Angaben zur Wohnfläche und zum Baujahr des Hauses
  • Identifikations­dokumente wie der Personalausweis oder der Reisepass
  • eine Meldebestätigung
  • eine ausgefüllte Verdienst­bescheinigung des Arbeitgebers oder andere Einkommensnachweise (auch Ausbildungs­bescheinigungen oder Steuerbescheide bei Selbstständigen)
  • ein Nachweis über vorhandenes Vermögen und Einkommen daraus (Kapitalerträge, Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung, Lebens­versicherung, Bauspar­vertrag)
  • Unterhalts- und Pflegegeld­nachweise, Schwerbehindertenausweis, Schul- oder Studien­bescheinigung
  • BaföG-Bescheid, Kindergeld- oder Elterngeld­bescheid, Leistungsnachweis des Arbeitsamtes, Rentenbescheid

Mit so viel Wohngeld können Sie rechnen

In Deutschland unterscheiden sich die Wohnverhältnisse regional sehr voneinander, so sind die Mieten und die Wohnbelastungen, aber auch die dazu gehörenden Nebenkosten, im ländlichen Raum deutlich günstiger als in Ballungs­gebieten. Auch im beschaulichen Norden und Osten lässt es sich günstiger wohnen als im eng besiedelten Süden und Südwesten.

Auch das Einkommens­niveau differiert sehr. Eine soziale Leistung wie das Wohngeld muss gerecht sein – daher hat der Gesetzgeber die unterschiedlichen Lebensverhältnisse im Wohngeldgesetz berücksichtigt. Hier sind die Miethöhen in Mietstufen unterteilt, Mietstufe I ist die günstigste, Mietstufe VI, seit 2020 sogar Mietstufe VII die teuerste Stufe. Jede Stadt bzw. jede Region wird in eine Mietstufe eingruppiert. So gelten für Antragsteller aus München für 2020 die Stufe VII, während den Bewohnern Potsdams nur die Mietstufe IV zusteht. Ein alleinstehender Mieter einer Wohnung kann in der Mietstufe I mit weniger Wohngeld rechnen, in Mietstufe VII würde ihm mehr Wohngeld zustehen. Für jedes Familienmitglied mehr, das im Haushalt wohnt, steigt dieser Betrag.

Unser Wohngeldrechner hilft Ihnen bei der Berechnung

Mietstufen, Anzahl der Haushaltsmitglieder und die Verdienstgrenze werden in einer komplizierten Formel zur Ermittlung der Höhe des Wohngeldes herangezogen. Nachlesen können Sie diese Formel im Paragraph 19 WoGG. Unser Rechner hilft Ihnen, mit wenigen Klicks selbst auszurechnen, wie viel Wohngeld Ihnen zusteht. Ermitteln Sie hier, ob sich ein Wohngeldantrag für Sie lohnt.

Der Verlängerungsantrag

Ein Wohngeldantrag und damit das Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt und auch ausgezahlt, es sei denn, ein kürzerer Anspruchszeitraum ist vorher bereits absehbar. Dabei beginnt der Wohngeldanspruch am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag auf Wohngeld gestellt wurde oder in dem die Anspruchs­voraus­setzungen komplett vorlagen. Rückwirkend wird kein Wohngeld gezahlt. Nach Ablauf des Jahres muss der Wohngeldantrag neu gestellt werden, es ist also ein Verlängerungsantrag notwendig. Bitte denken Sie daran, dass die Bewilligung der Sozialleistung zwischen drei und sechs Wochen dauert, unter Umständen auch länger. Ihre Dokumente sollten Sie daher mindestens zwei Monate vor Ablauf des bereits bewilligten Zeitraumes einreichen.

Neuberechnung des Wohngeldes bei Änderungen Ihrer Lebenssituation

Beantragen oder empfangen Sie Wohngeld, sind Sie zur Auskunft verpflichtet. Das gilt vor allem bei dem erstmaligen Wohngeldantrag, wenn Sie Ihre Wohnverhältnisse und Mietkosten sowie Ihr Einkommen angeben müssen. Außerdem gibt es eine Informations­pflicht für Veränderungen während des Bewilligungs­zeitraums. Das bedeutet, dass Sie das Amt benachrichtigen müssen, wenn

  • sich das Einkommen um mehr als 15 Prozent erhöht oder verringert
  • sich die Mietkosten um mindestens 15 Prozent verringern oder wachsen
  • sich die Anzahl der Haushaltsmitglied ändert, jemand also aus- oder einzieht, verstirbt oder ein Kind geboren wird
  • ein Umzug bevorsteht
  • ein Wohngeldbezieher einen Anspruch auf Hartz-IV- oder andere Transferleistungen geltend macht.

Der Anspruch auf Wohngeld wird dann neu ermittelt, der Bescheid über die Höhe geändert. Die Veränderungen treten dann am Ersten des nächsten Monats in Kraft. Wer gegen die Informations­pflichten verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Antrag auf Wohngeld rückwirkend möglich

Gegebenenfalls kann auch ein rückwirkender Antrag auf Wohngeld gestellt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn

  • die zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung rückwirkend um mehr als 15 Prozent gestiegen ist.
  • eine sogenannte beantragte Transferleistung – wie beispielsweise Hartz IV – nicht bewilligt wurde –, folglich kann der Anspruchsberechtigte das Wohngeld rückwirkend zum Ersten des Monats, in dem er von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wurde, beantragen.

Grundsätzlich ist der rückwirkende Antrag bis zum Ablauf des Folgemonats einzureichen.

Weiterführende Informationen zu Wohngeld

Die 10 wichtigsten Tipps
Beratung durch Experten

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Wohngeld" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 11.04.2022

Die Seiten der Themenwelt "Wohngeld" wurden zuletzt am 11.04.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 05.01.2022

  • 05.01.2022: Optimierung des Wohngeldrechners für die Berechnung der Freibeträge auf Renten mit Grundsicherungsanspruch.
  • 21.10.2021: Anpassung des Wohngeldes an die Miet- und Einkommensentwicklung gemäß der ersten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes ab 2022 im Wohngeldrechner 2022 und der gesamten Themenwelt zum Wohngeld.
  • 22.11.2020: Erweiterung um die ab 2021 geltende Heizkostenentlastung beim Wohngeld im Wohngeldrechner und allen Texten
  • 18.10.2019: Anpassungen aufgrund der Zustimmung des Bundestages zur Wohngeldreform 2020
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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