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Abfindungsrechner 2022
Wieviel netto bleibt bei einer Abfindung? Unser Abfindungsrechner 2022 und 2021 ermittelt für Sie die Steuern auf Ihre AbfindungWelchen steuerlichen Vorteil oder Nachteil eine Abfindung mit Fünftelregelung hat, kann man mit unserem Abfindungsrechner ganz einfach selbst ausrechnen.
Dabei sollte man zunächst wissen, was es eigentlich genau bedeutet, eine Abfindung nach Fünftelregelung zu versteuern. Grundsätzlich erhält man auf der Grundlage dieser Rechtsauslegung eine Steuerermäßigung vom Finanzamt.
Weshalb die Fünftelregelung?
Eine Abfindung wird steuerlich als außerordentliche Einkünfte betrachtet. Außerordentliche Einkünfte haben die Eigenschaft, dass sie über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden und in einem Jahr ausgezahlt werden. Um in dem Jahr der Auszahlung eine zu hohe steuerliche Belastung aufgrund dieses über mehrere Jahre erwirtschafteten Sondereffekts zu vermeiden, gibt es die Fünftelregelung.
Zwar muss die gesamte Abfindung im Jahr der Auszahlung versteuert werden, jedoch wird der Steuersatz hierfür durch die Fünfteltregelung geglättet, also ermäßigt.
Vorteile der Fünftelregelung
Einen steuerlichen Vorteil durch die Abfindung mit Fünftelungregelung haben vor allem Arbeitnehmer, die aufgrund einer hohen Abfindung einen hohen persönlichen Steuersatz zahlen müssten. Wer ohne die Abfindung über ein Einkommen verfügt, für das nur ein relativ geringer Steuersatz fällig ist, müsste durch eine hohe Abfindung nach einigen Jahren Betriebszugehörigkeit sowohl auf die Abfindung als auch auf das Gehalt selbst hohe Einkommensteuern bezahlen. Je höher dagegen das eigene Einkommen ist, desto geringer ist der Vorteil durch diese Regelung. Wer zum Beispiel ohnehin schon den Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer zahlen muss, für den ergibt sich aus der Abfindung mit Fünftelungregelung kein Vorteil.
Wie funktioniert die Fünftelregelung?
Für die Abfindung und anderen außerordentlichen Einkünfte wird ohne besonderen Antrag ein anderer Steuersatz berechnet, als für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (=zu versteuerndes Einkommen abzüglich außerordentliche Einkünfte). Im ersten Schritt wird die Steuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen berechnet. Im zweiten Schritt wird ein Fünftel der Abfindung dem verbleibenden zu versteuernden Einkommen hinzuaddiert und erneut die Steuer berechnet. Die Differenz beider Berechnungen entspricht nun der Steuer für ein Fünftel der Abfindung. Das Fünffache dieser Differenz bildet also die Steuer für die gesamte Abfindung.
Beispiel für die Anwendung der Fünftelregelung
Die Werte in diesem und in den nächsten Beispielen beziehen sich auf einen ledigen Arbeitnehmer. Der Übersichtlichkeit halber lassen wir für die Beispiele aber den Soli sowie die Kirchensteuer außen vor.
Herr Schmitz hat 2022 ein Jahreseinkommen von 40.000 Euro und erhält eine Abfindung in Höhe von 60.000 Euro
1. | Einkommensteuer für 40.000 | 8.246 |
2. | Einkommensteuer für 52.000 (40.000 + 1/5 der Abfindung) |
12.662 |
3. | Differenz der Steuerbeträge | 4.416 |
4. | Steuer für Abfindung (5 × 4.416) |
22.080 *) |
*) Vereinfacht ohne Soli und Kirchensteuer
Sonderfälle bei der Berechnung der Fünftelregelung
Für die Berechnung der Steuer für Abfindungen ergeben sich einige Sonderfälle. Diese treten z.B. dann ein, wenn man im Jahr der Abfindungszahlung ansonsten keine oder negative Einkünfte hat. Bezieht man Lohnersatzleistungen (Entgeltersatzleistungen), wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Übergangsgeld der gesetzlichen Renten- bzw. Unfallversicherung, so wird die Berechnung der Abfindungsbesteuerung noch komplexer. Diese Lohnersatzleistungen unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, sie sind zwar selber steuerfrei, erhöhen aber indirekt die Steuerschuld, indem sie zur Berechnung des Einkommensteuersatzes fiktiv dem Einkommen hinzugerechnet werden. Somit wird sowohl vom eigentlichen Einkommen ein höherer Prozentsatz versteuert, als auch vom Einkommen zuzüglich dem Fünftel der Abfindung. Die Differenz dieser beiden Steuerbeträge ergibt dann wiederum die Steuer für ein Fünftel der Abfindung.
Beispiel für die Versteuerung der Abfindung ohne andere Einkünfte
Herr Schmitz hat 2022 kein Einkommen erzielt und erhält eine Abfindung in Höhe von 100.000 Euro
1. | Einkommensteuer für 0 | 0 |
2. | Einkommensteuer für 20.000 (0 + 1/5 der Abfindung) |
2.207 |
3. | Differenz der Steuerbeträge (= Steuer für 1/5 der Abfindung) |
2.207 |
4. | Steuer für Abfindung (5 × 2.207) |
11.035 *) |
*) Vereinfacht ohne Soli und Kirchensteuer
Beispiel für die Versteuerung der Abfindung bei negativen Einkünften
Herr Schmitz hat 2022 nach Abzügen von Sonderausgaben ein negatives Einkommen von 10.000 Euro erzielt und erhält eine Abfindung in Höhe von 100.000 Euro.
Hier ergibt sich eine vereinfachte Formel, indem man das gesamte zu versteuernde Einkommen, also das Einkommen inklusive der Abfindung heranzieht. Für ein Fünftel hiervon werden dann zunächst die Steuern berechnet. Die Steuer auf die Abfindung beträgt dann das Fünffache dieses berechneten Steuerbetrags.
1. | Gesamtes zu versteuernde Einkommen inkl. Abfindung (= −10.000 plus 100.000) |
90.000 |
2. | Einkommensteuer für 18.000 (1/5 der Gesamteinkünfte) |
1.694 |
3. | Steuer für Abfindung (5 × 1.694) |
8.470 *) |
*) Vereinfacht ohne Soli und Kirchensteuer
Beispiel für Versteuerung der Abfindung bei Arbeitslosengeld
Herr Schmitz hat 2022 ein Einkommen von 20.000 Euro erzielt und erhält eine Abfindung in Höhe von 100.000 Euro. Zudem hat er Arbeitslosengeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen.
1. | Einkommensteuer für 20.000 | 2.207 |
2. | Fiktive Einkommensteuer für 25.000 (20.000 + 5.000 Arbeitslosengeld) |
3.562 |
3. | Fiktiver Steuersatz (3.562 von 25.000) | 14,248% |
4. | Einkommensteuer von 20.000 zu 14,248% | 2.850 |
5. | Fiktive Einkommenst. für 45.000 (20.000 + 5.000 + 1/5 der Abfindung) |
10.014 |
6. | Fiktiver Steuersatz (10.014 von 45.000) | 22,2533% |
7. | Einkommensteuer von 40.000 zu 22,2533% (20.000 + 1/5 der Abfindung) |
8.901 |
8. | Differenz der Steuerbeträge (4. Und 7.) (= Steuer für 1/5 der Abfindung) |
6.051 |
9. | Steuer für Abfindung (5 × 6.051) |
30.255 *) |
*) Vereinfacht ohne Soli und Kirchensteuer
Um bereits vorab auszurechnen, welche Auswirkungen die Abfindung mit Fünftelregelung hat, kann man auch unseren Abfindungsrechner nutzen.
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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Abfindung" verwendet:
- Bundesfinanzministerium - Einkommensteuer
- Einkommensteuergesetz (EStG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung am 14.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Abfindung" wurden zuletzt am 14.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 02.11.2021
- 02.11.2021: Anpassen des Abfindungsrechners und der Beispiele an den Einkommensteuertarif 2022
- 30.03.2020: Erweiterung um Ratgeberartikel zum Thema Kündigungsschutzklage und Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung.
- 20.09.2018: Hinzufügen eines Beispiels zur Berechnung der Steuer auf Abfindungen bei negativem Einkommen auf der Seite "Abfindung und die Fünftelregelung"
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
Abfindung bei anderweitigen Einkünfte
Sehr geehrter Herr Banse,
zunächst einmal herzlichen Dank für Ihre kostenfrei zur Verfügung gestellten Rechner sowie die Erläuterungen hierzu. Diese haben mir bereits sehr weitergeholfen.
Meine Verhältnisse sind allerdings nicht exakt in Ihren Beispielen aufgeführt, weshalb ich nachfolgende Fragen habe. Da ich glaube, dass es weitere Leute mit meinen Eckdaten ist, erlaube ich mir, hier eine Erweitung Ihrer Beispiele anzuregen.
Konkret zu meinen Verhältnissen:
Ich habe in diesem Jahr eine Abfindung erhalten und beziehe z.Zt. Arbeitslosengeld. Arbeitnehmereinkommen habe ich nicht. Zu berücksichtigen ist bei mir allerdings ein kleiner Gewinn aus V+V sowie diverse Sonderausgaben (Unterhalt getr. lebende Ehefrau, Behindertenpauschbetrag, Riesterbeitrag, Ausbildungskosten nach § 33 ESTG für Sohn, übrige Sonderausgaben für Versicherungen etc.), die in Summe ca. 17.700 € ausmachen und somit nach dem üblichen Berechnungsschema zunächst zu einem negativen zu versteuernden Einkommen von ca. 10.700 € führen werden.
Meine Frage: Wenn ich nach den “Sonderfällen” in Ihren Erläuterungen (Besp. Herr Schmitz, in 2017 20000 € Einkommen zuzüglich 5000 € ALG und Abfindung 100.000 €) rechne, komme ich bei der Berechnung der EST aus dem ALG, ausgehend von dem Negativeinkommen von rd. 10.700 € nach Punkt 2-4 auf einen kleineren fiktiven Steuersatz und dann auch auf eine EST-schuld von 0 (x Prozent EST von ./. 10700€ bleibt 0). Ist diese Annahme richtig? Oder muss man unabhängig von seinen sonstigen Einkünften bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts für dasALG immer von 0 aus rechnen?
Ich hoffe, Sie antworten mir auf diese zugegebenermaßen sehr detaillierte Frage, bei der ich allerdings von einem Allgemeininteresse Ihrer Leserschaft ausgehe. Je nach Antwort dürfte es dann für mich leicht sein, die weiteren Rechenschritte nach Nr. 5-9 w. der EST aus der Abfindung und der sich daraus ergebenden Gesamtsteuerschuld zu berechnen.
Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfestellung.
Mit freundlichen Grüßen
Rolf L.
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihr Lob bezüglich der Qualität unserer Seiten zur Versteuerung der Abfindung!
Eins nur vorweg: Wir können und dürfen keine Steuerberatung für Sie vornehmen. Insofern kann ich Ihnen nur unsere Einschätzung des Sachverhalts geben. Letztlich wird es das Beste sein, wenn Sie eine offizielle Rechts- oder Steuerberatung in Anspruch nehmen, zu der dann auch all Ihre Daten vorliegen.
Ihre Anregung haben wir aufgenommen und ein nun weiteres Beispiel zu negativen Einkünften auf der Seite https://www.smart-rechner.de/abfindung/glossar/abfindung_fuenftelregelung.php aufgeführt.
Ich hoffe, dass Sie damit „Ihren Fall“ nachvollziehen können.
Daher vielen Dank für Ihre Anmerkungen und beste Grüße
Stefan Banse
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