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Abfindungsrechner 2022
Wieviel netto bleibt bei einer Abfindung? Unser Abfindungsrechner 2022 und 2021 ermittelt für Sie die Steuern auf Ihre AbfindungGrundsätzlich wird mittels einer Kündigungsschutzklage die Rechtswirksamkeit eines Kündigungsschreibens von einem Arbeitsgericht geprüft. Sinn und Zweck der Klage besteht darin, festzustellen, ob das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam durch die konkret angegriffene Kündigung beendet wurde oder ob die ausgesprochene Kündigung als unwirksam erachtet werden kann.
In diesen Fällen ist eine Kündigung unwirksam
Eine Kündigung kann aus mehreren Gründen nicht wirksam sein, wie zum Beispiel:
- Die Form und Frist der Kündigungserklärung wurden nicht eingehalten.
- Der im Unternehmen vorhandene Betriebsrat wurde nicht angehört.
- Der gekündigte Arbeitnehmer genießt einen Sonderkündigungsschutz – wie beispielsweise Schwerbehinderte, Schwangere oder Betriebsratsmitglieder.
- Es besteht kein hinreichender Kündigungsgrund.
Im Rahmen der Kündigungsschutzklage prüft das Arbeitsgericht diese und weitere Unwirksamkeitsgründe.
Voraussetzungen für die Kündigungsschutzklage
Um eine Kündigungsschutzklage erheben zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Unternehmen muss mehr als zehn vollzeitäquivalente Angestellte beschäftigen.
- Der gesetzliche Kündigungsschutz muss für den betroffenen Arbeitnehmer greifen – das heißt, er muss mehr als sechs Monate in dem Unternehmen tätig sein.
Fristen für die Kündigungsschutzklage wahren
Ablauf der Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage ist am besten in schriftlicher Form beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Alternativ kann die Klage auch bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Die Klage sollte unter anderem den Namen des jeweiligen Klägers und des Beklagten sowie das jeweilige Arbeitsgericht aufführen. Ist das Schreiben beim Arbeitsgericht eingegangen, wird als erster Schritt ein sogenannter Gütetermin bestimmt. Im Rahmen dieser Güteverhandlung wird die Klage vorgetragen – gleichzeitig wird versucht, eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter zu erzielen.
Wird bei der Güteverhandlung keine Lösung erzielt, folgt als zweiter Schritt der sogenannte Kammertermin. Beim Kammertermin sind mehrere Richter anwesend, insgesamt drei. Die Kammer setzt sich aus einem hauptamtlichen sowie aus zwei ehrenamtlichen Richtern zusammen. Können sich die beiden Parteien nicht einigen, fällt das Arbeitsgericht ein Urteil. Ist entweder der Arbeitgeber oder der Beschäftigte mit dem Urteil nicht einverstanden, kann innerhalb von vier Wochen Berufung eingelegt werden.
Folgen bei erfolgreicher Klage
Stellt sich infolge einer Kündigungsschutzklage heraus, dass die Kündigung unwirksam ist, hat der Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten:
- Weiterbeschäftigung an der bisherigen Arbeitsstelle
- Erhalt einer Abfindungszahlung
Es existiert zwar keine gesetzlich definierte Abfindungshöhe – dennoch kann in vielen Fällen folgende Regel angewendet werden: ein halbes Monatsgehalt (brutto) pro Beschäftigungsjahr. Generell ist die Höhe der Abfindungszahlung vom Verhandlungsgeschick des Beschäftigten abhängig.
Kosten einer Kündigungsschutzklage
Bei einer Kündigungsschutzklage ist mit Kosten zu rechnen. Diese setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Die gerichtlichen Kosten sind im Gerichtskostengesetz – kurz GKG – geregelt und richten sich nach dem Streitwert der Sache. Die Kosten, die durch den Einsatz eines Anwalts entstehen, sind wiederum im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) definiert. Jede Partei kommt für die Anwaltsgebühren selbst auf.
Die Gerichtskosten entfallen, wenn es im Rahmen der Kündigungsschutzklage zu einem Vergleich zwischen den Parteien kommt.
Haben Sie noch Fragen zur Kündigungsschutzklage?
Gerne vermitteln wir Ihnen einen passenden Anwalt, der Ihnen zunächst eine unverbindliche Auskunft über die anfallenden Gebühren erteilt. Nutzen Sie hierzu unsere Empfehlung im Bereich Fachliche Beratung.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Abfindung" verwendet:
- Bundesfinanzministerium - Einkommensteuer
- Einkommensteuergesetz (EStG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung am 14.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Abfindung" wurden zuletzt am 14.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 02.11.2021
- 02.11.2021: Anpassen des Abfindungsrechners und der Beispiele an den Einkommensteuertarif 2022
- 30.03.2020: Erweiterung um Ratgeberartikel zum Thema Kündigungsschutzklage und Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung.
- 20.09.2018: Hinzufügen eines Beispiels zur Berechnung der Steuer auf Abfindungen bei negativem Einkommen auf der Seite "Abfindung und die Fünftelregelung"
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt