Wieviele Steuern Sie für Ihre Abfindung zahlen müssen

Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung

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Nach dem Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, ob sie dadurch einen Anspruch auf eine Abfindung haben. In der Regel gibt es keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Allerdings gilt das nicht für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1a Abs. 1 Kündigungs­schutz­gesetz (KSchG). In diesem Fall können Arbeitnehmer einen gesetzlichen Abfindungsanspruch geltend machen, wenn folgende Voraus­setzungen vorliegen:

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bei der betriebsbedingten Kündigung

In erster Linie muss das Kündigungs­schutz­gesetz anwendbar sein. Dazu muss das Arbeits­verhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben, außerdem müssen mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein. Wurde der Arbeitsvertrag bereits vor dem 31.12.2003 geschlossen, liegt die Mindestanzahl der Beschäftigten bei mehr als fünf Personen, sofern der Gekündigte auch bereits so lange beschäftigt wurde und mindestens vier andere Arbeitnehmer die gleiche Seniorität aufweisen.

Die Voraussetzungen des § 1a KSchG müssen für eine Abfindung vorliegen

Aus dem Kündigungs­schreiben muss eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Die Kündigung muss aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse erfolgt sein. Diese können entweder inner­betriebliche (z.B. Umstrukturierungen) oder außer­betriebliche Ursachen (z.B. Umsatz­rückgang, Auftrags­mangel) haben.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hinweisen, dass ein Anspruch auf eine Abfindung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung keine Kündigungs­schutz­klage einreicht.

Wie hoch ist die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung?

Akzeptiert der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers und legt er keine Kündigungs­schutz­klage ein, kann er die Abfindung des Arbeitgebers beanspruchen. Die Abfindungshöhe hängt von der Dauer der Betriebs­zugehörigkeit sowie der Höhe des monatlichen Bruttogehalts ab. Gemäß KSchG beträgt die Höhe der Abfindung einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit, wobei Zeiträume von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet werden. Bestand das Arbeitsverhältnis seit drei Jahren und acht Monaten, werden zur Berechnung des Abfindungs­anspruchs vier Jahre herangezogen.

Beispiel

Bei einem Bruttoverdienst in Höhe von 2.000 Euro und sechs Jahren Betriebs­zugehörigkeit beträgt die Höhe der Abfindung 6.000 Euro (2.000 : 2 = 1.000 × 6 = 6.000).

Alternativ: Abfindung aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder nach Verhandlungen

Abgesehen vom gesetzlichen Abfindungsanspruch entsprechend des Kündigungs­schutzgesetzes können sich Abfindungsansprüche in manchen Fällen auch aus Tarifverträgen bzw. Arbeitsverträgen ergeben, die solche Regelungen enthalten. Darüber hinaus hat jeder Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung gute Aussichten, entweder nach einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Verhandlung mit seinem Arbeitgeber eine Einigung bezüglich einer angemessenen Abfindung zu erzielen.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Abfindung" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 14.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Abfindung" wurden zuletzt am 14.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 02.11.2021

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