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Abschreibung von Software

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Berechnung der linearen Abschreibung anhand der Nutzungsdauer (AfA-Tabelle), den Kosten sowie dem Zeitpunkt der Anschaffung. Bei unterjährigen Anschaffungszeitpunkten wird der Abschreibungsbetrag im ersten und im letzten Jahr auf die Nutzungsmonate des Wirtschaftsguts umgerechnet. Das Ergebnis liefert einen Abschreibungsplan zu allen betreffenden Steuerjahren.

Computer und ihre Software bestimmen inzwischen viele betriebliche Abläufe. Hochmoderne Maschinen und Anlagen, komplexe Lagereinrichtungen, intelligente Bestell- und Lagersysteme und natürlich die Verwaltung – Computerprogramme sind überall im Einsatz. Steuerlich zählen sie zu den immateriellen Wirtschaftsgütern und dürfen dementsprechend abgeschrieben werden. Doch je nach Anschaffungskosten und Einsatzgebiet gibt es hier viele Besonderheiten zu beachten.

Hardware und Software kann seit 2021 sofort abgeschrieben werden

Computerhardware und Software kann ab 2021 mit einjähriger Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die rund 20 Jahre geltende dreijährige Abschreibungsdauer wurde aufgrund des raschen technischen Wandels von Computern und Software auf ein Jahr gekürzt. Damit sind dieseGüter im Jahr der Anschaffung, also sofort abschreibbar. Hier finden Sie das dazugehörige BMF-Schreiben mit allen Details.

Auch Computer und Software, die vor 2021 angeschafft wurden und damit z.B. einer mehrjährigen Abschreibung unterlagen, können 2021 komplett abgeschrieben werden.

Im Folgenden werden die vor 2021 geltenden Regelungen dargestellt.

Berechnung der Software-Abschreibung bis 2021

Mit Hilfe unseres Abschreibungsrechners ermitteln Sie ganz bequem die Höhe der Abschreibung für Ihre Software unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer. Ein Abschreibungsplan liefert die genauen abzuschreibenden Beträge verteilt auf die betreffenden Steuerjahre. Alle notwendigen Informationen finden Sie unterhalb des Rechners.

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Besonderheiten bei der Software-Abschreibung bis 2021

1. Software ist immaterielles Wirtschaftsgut

Computerprogramme erfüllen in der Praxis die unterschiedlichsten Funktionen. Die Spezialisten unterscheiden zwischen maschinenorientierter Systemsoftware (dazu zählen unter anderem die Betriebssysteme) und Anwendersoftware. Das sind Programme, die entweder standardmäßig von vielen Anwender genutzt werden (wie etwa Microsoft Office)oder individuelle Software. Diese wird speziell für den User programmiert. Das Programm kann nur dann als Wirtschaftsgut erfasst werden, wenn es mit dem Computer keine Einheit bildet – also auf der Rechnung separat ausgewiesen wird. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sie dann zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehört, auch wenn sie auf Datenträgern wie DVD oder USB-Stick bereitgestellt werden.

2. Die Abschreibung von Software in Einheit mit dem Computer

Auf der Grundlage des Einkommensteuergesetztes § 7, und des Handelsgesetzbuches § 253, sind Wirtschaftsgüter, die sich abnutzen können, über die voraussichtliche Nutzungsdauer hinweg abzuschreiben. Abschreibungen mindern als Kosten den Gewinn des Unternehmens. Software, die in Einheit mit der Hardware erworben wird, wird auch mit ihr abgeschrieben. Getrennte Buchungen gibt es hier nicht. Es gelten die Tabellen für die Absetzung für Abnutzung (AfA), die von den Finanzbehörden veröffentlicht werden. Personalcomputer, Notebooks und ähnliches Equipment wird über drei Jahre abgeschrieben. Bei CNC-Maschinen dagegen beträgt die Abschreibungsdauer 8 Jahre.

3. Abschreibung von Software mit Anschaffungskosten über 800 Euro (bis 2018: über 410 Euro)

Individuell programmierte Anwendersoftware und umfangreiche Standardsoftware hat seinen Preis. Die voraussichtliche Nutzungsdauer handelsüblicher Standardsoftware wird mit 3 Jahren bewertet. Speziell angefertigte Programme werden dagegen in der Regel über 5 Jahre abgeschrieben.

4. Kürzere Abschreibung bei preisgünstigen Trivialprogrammen

Software, die nur allgemein zugängliche Daten speichert und außerdem von jedermann im Handel zu einem günstigen Preis erworben werden kann, wird als Trivialsoftware bezeichnet. Buchhalterisch zählen diese Programme zu den beweglichen Wirtschaftsgütern mit geringem Wert (GWG – Geringwertige Wirtschaftsgüter) und werden entsprechend abgeschrieben. Sind sie billiger als 250 Euro (bis 2018: 150 Euro), dürfen sie sofort als Kosten verbucht werden. Bei einem Wert unter 800 Euro (bis 2018: unter 410 Euro) sind sie als GWG zu erfassen und am Ende des Anschaffungsjahres abzuschreiben.

Überblick über die Abschreibung von Software

Software Anschaffungs­kosten Aktivierung Abschreibungs­dauer
Virenschutz Trivialprogramm 50 Euro nein keine
Text­verarbeitungs­programm Trivial­programm 350 Euro als GWG Abschreibung im Anschaffungsjahr möglich
Lagerprogramm Individuelle Anwender­software 400 Euro Ja, als immaterielles Wirtschaftsgut 5 Jahre
Betriebssystem Notebook In Einheit mit dem Gerät Nicht ausgewiesen nein keine
Buchhaltungs­programm, installiert auf dem Notebook Standard­software 900 Euro Ja 3 Jahre, wie das Gerät
Maschinensteuerung, programmiert durch Mitarbeiter Selbst erstellt Herstellungskosten
5.000 Euro
Wahlrecht 5 Jahre

5. Updates sind sofort Aufwendungen

Kostenpflichtige Updates gelten nicht als selbstständige Software, sie dürfen daher stets sofort als Aufwendungen verbucht werden.

Lesen Sie auch unseren Artikel zur Abschreibung von Firmenfahrzeugen oder von Abschreibung von Immobilien (Gewerbeimmobilien).

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Abschreibung / AfA" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 17.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Abschreibung / AfA" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 05.11.2020

  • 05.11.2021: Erläuterung der nunmehr einjährigen AfA auf Computer und Software im Ratgeber Abschreibung von Software sowie der coronabedingten Möglichkeit der degressiven Abschreibung im Ratgeber Lineare und degressive Abschreibung.
  • 21.06.2020: Berücksichtigung der Mehrwertsteuer-Senkung für das 2. Halbjahr 2020 auf 16 Prozent im Abschreibungs-Rechner, sofern Auswahl von Brutto bei den Anschaffungskosten erfolgt und der Zeitpunkt der Anschaffung im 2. Halbjahr 2020 liegt.
  • 27.01.2019: Erweiterung des Artikes Abschreibung auf Gebäude: Beschrieben wird nun sowohl die Abschreibung auf gewerblich genutzte sowie die Abschreibung auf zu Wohnzwecken dienende Gebäude.
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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