Abschreibung AFA

Die Abschreibung Ihres Firmenwagens

Thema Abschreibung / AfA ﹣ Abschreibung eines PKW

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Berechnung der linearen Abschreibung anhand der Nutzungsdauer (AfA-Tabelle), den Kosten sowie dem Zeitpunkt der Anschaffung. Bei unterjährigen Anschaffungszeitpunkten wird der Abschreibungsbetrag im ersten und im letzten Jahr auf die Nutzungsmonate des Wirtschaftsguts umgerechnet. Das Ergebnis liefert einen Abschreibungsplan zu allen betreffenden Steuerjahren.

Sie überlegen den Erwerb eines neuen Firmenwagens? Die Anschaffung eines Fahrzeugs gehört für viele Selbstständige zum Betrieb dazu. Doch welchen steuerlichen Vorteil bietet der Kauf eines Firmenwagens. Und welche Vorteile, wenn man einen Neuwagen und einen Gebrauchtwagen miteinander vergleicht?

Anhand der folgenden 4 Punkte ermitteln Sie ganz einfach die Höhe der Abschreibung beim Erwerb eines Fahrzeugs oder bei der Zuordnung Ihres privaten Pkws zum Betriebsvermögen. Vielleicht kommen ja auch Sie zusätzlich in den Genuss einer Sonderabschreibung von 20 Prozent im ersten Jahr nach Erwerb des Fahrzeugs.


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Punkt 1: Anschaffungskosten eines Neuwagens oder Fahrzeugwert eines Gebrauchtwagens

Sowohl ein neu erworbenes Fahrzeug als auch einen bisher privat genutzten Pkw kann man dem Betriebsvermögen zuordnen. Als Basis errechnet man den Wert des Fahrzeugs. Bei einem aktuell gekauften Fahrzeug zählen zu den Anschaffungskosten der Kaufpreis zuzüglich Sonderausstattung und Zubehör.

Sind Sie NICHT zum Abzug von Vorsteuer berechtigt, zählt die Umsatzsteuer ebenfalls zu den Anschaffungskosten. Bei einem bisher privat genutzten Fahrzeug helfen Fahrzeuggutachten oder Fahrzeugbewertungen von Schwacke, TÜV und Dekra, um den aktuellen Zeitwert zu ermitteln.

Beispielrechnung Anschaffungspreis eines Neuwagens

Wir nehmen an, dass Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Für Ihr Auto haben Sie 25.000 Euro (inkl USt.) bezahlt. Auf die Ledersitze konnten Sie dabei auf keinen Fall verzichten, was Sie wiederum 3.500 Euro extra gekostet hat. Um pünktlich bei allen Terminen anzukommen ist natürlich ein Navigationsgerät für 100 Euro ein Muss. Die Anschaffungskosten Ihres Firmenwagens betrugen insgesamt 28.600 Euro inkl. MwSt..

Punkt 2: Die Nutzungsdauer des Fahrzeugs

Die Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist wichtig, da sich die Höhe der gesetzlich derzeit vorgeschriebenen linearen Abschreibung - einer gleichmäßigen Abschreibungsmethode - auf diesen Zeitraum verteilt. Das Bundesfinanzministerium stellt zur Feststellung der Nutzungsdauer sogenannte Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter zur Verfügung. Die dort angegebenen Werte gelten für Neuwagen, sind jedoch nicht unbedingt rechtlich bindend. Gegebenenfalls kann man anhand eines Fahrtenbuches eine längere Nutzungsdauer nachweisen.

Richtwerte zur Nutzungsdauer des Firmenwagens

Alter bei Aufnahme ins Betriebsvermögen Restnutzungsdauer Abschreibung
1 Jahr 5 Jahre 20 %
2 Jahre 4 Jahre 25 %
3 Jahre 3 Jahre 33 %
4 Jahre 2 Jahre 50 %
5 Jahre 2 Jahre 50 %
6 Jahre 2 Jahre 50 %
7 Jahre 2 Jahre 50 %
8 Jahre 2 Jahre 50 %

Bei Gebrauchtwagen wird die Restnutzungsdauer geschätzt. Allerdings gibt es vom Bundesfinanzhof Richtlinien. Dieser geht von einer Gesamtnutzungsdauer bei Fahrzeugen von 8 Jahren und einer gesamten Kilometerleistung von 120.000 km aus. Im Durchschnitt ergibt sich daraus eine jährliche Fahrleistung von 15.000 km.

Punkt 3: Der jährliche Abschreibungsbetrag

Die Abschreibung verteilt sich grundsätzlich linear auf die Nutzungsdauer des Fahrzeuges. Allerdings spielt der Zeitpunkt der Anschaffung im ersten Jahr eine wichtige Rolle, denn die Abschreibung wird streng zeitanteilig, sprich genau nach Monaten, berechnet. Wird ein Neuwagen mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren im September erworben, errechnet sich die Höhe der Abschreibung im ersten Jahr nur für die Monate September bis Dezember – dem genauen Zeitraum der Inanspruchnahme. In den folgenden fünf Jahren bleibt die Abschreibungshöhe für das Fahrzeug konstant und beträgt den Jahresabschreibungsbetrag. Im letzten Jahr berechnet sich die Abschreibung wieder monatsbezogen, nämlich von Januar bis August, damit die Nutzungsdauer von 6 Jahren nicht überschritten wird. Wird das Fahrzeug auch nach dem 6. Jahr weiter im Betrieb genutzt, ist es mit einem Erinnerungswert von 1,00 Euro in den Büchern zu führen.

Beispielrechnung

Nehmen wir an, Sie haben Ihr Auto für die og. 28.600 Euro inkl. MwSt. im August 2016 gekauft. Der Nettoanschaffungswert liegt demnach bei 24.033,61 Euro. Die Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre. Das bedeutet, Sie können jedes Jahr rund 17 % des Anschaffungswertes abschreiben, außer im 1. und 6. Jahr. Denn wie auch bei der linearen Abschreibung aller anderen Anlagegütern, spielt der Zeitpunkt auch bei der Anschaffung des PKWs eine Rolle bei der Abschreibung.

Anschaffungswert (netto) / Nutzungsdauer = Abschreibungsbetrag
24.033,61 Euro / 6 Jahre = 4.005,60 Euro pro Jahr

Abschreibungsbetrag 2016

Da Sie Ihr Auto im August gekauft haben und somit in diesem Jahr nur 5 Monate in Gebrauch hatten, dürfen Sie nur diese 5 Monate in der Abschreibung geltend machen, nämlich 4.005,60 / 12 x 5 = 1.669,00 Euro.

Abschreibungsbeträge 2017 – 2021

In diesem Zeitraum schreiben Sie den regulären Betrag von 4.005,60 Euro pro Jahrab.

Abschreibungsbetrag 2022

Wie auch im ersten, dürfen Sie im letzten Jahr nicht den vollen Betrag, sondern eben eine zeitanteilige Abschreibung vornehmen. Da Sie Ihr Auto im August 2016 gekauft haben, können Sie es bis August 2022 abschreiben. Somit können Sie noch 7 Monate Nutzungsdauer von der Steuer absetzen, nämlich 4.005,60 / 12 x 7 = 2.336,60 Euro

Berechnung der Abschreibung Ihres Firmenwagens

Mit Hilfe des Abschreibungsrechners ermitteln Sie ganz bequem die Höhe der Abschreibung für Ihren Firmenwagen unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer. Ein Abschreibungsplan liefert die genauen abzuschreibenden Beträge verteilt auf die betreffenden Steuerjahre.

Punkt 4: Sonderabschreibung im ersten Jahr

Unter bestimmten Voraussetzungen ist im ersten Jahr nach Erwerb des Fahrzeuges eine Sonderabschreibung von 20 Prozent möglich. Diese kann zusätzlich zur normalen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Voraussetzungen dafür sind:

  • Sie müssen Ihren Firmenwagen im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr nachweislich zu mehr als 90 Prozent betrieblich nutzen. Nachzuweisen ist dies anhand eines Fahrtenbuches.
  • Bilanzieren Sie, muss der Wert des Betriebsvermögens im Jahr vor der Anschaffung unter 235.000 Euro liegen. Ermitteln Sie den Gewinn anhand einer Einnahmen-Überschussrechnung, darf der Gewinn des Vorjahres nicht über 100.000 Euro liegen.
  • Um die Möglichkeit der zusätzlichen Sonderabschreibung von 20 Prozent im ersten Jahr zu erhalten, müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.

Beispielrechnung mit Sonder-Afa

Wir nehmen an, dass Sie zur Sonder-Afa berechtigt sind. Somit ergibt sich im ersten Jahr ein Abschreibungsbetrag von 1.669,00 Euro (zeitanteiliger Abschreibungsbetrag) + 4.806,72 Euro (20 % des Netto-Anschaffungswerts) = 6.475,72 Euro. Damit ist Ihr Auto bereits nach 5 Jahren, statt 6 Jahren abgeschrieben.

Lesen Sie auch unseren Artikel zur Abschreibung von Software oder Abschreibung von Immobilien.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Abschreibung / AfA" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 17.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Abschreibung / AfA" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 05.11.2020

  • 05.11.2021: Erläuterung der nunmehr einjährigen AfA auf Computer und Software im Ratgeber Abschreibung von Software sowie der coronabedingten Möglichkeit der degressiven Abschreibung im Ratgeber Lineare und degressive Abschreibung.
  • 21.06.2020: Berücksichtigung der Mehrwertsteuer-Senkung für das 2. Halbjahr 2020 auf 16 Prozent im Abschreibungs-Rechner, sofern Auswahl von Brutto bei den Anschaffungskosten erfolgt und der Zeitpunkt der Anschaffung im 2. Halbjahr 2020 liegt.
  • 27.01.2019: Erweiterung des Artikes Abschreibung auf Gebäude: Beschrieben wird nun sowohl die Abschreibung auf gewerblich genutzte sowie die Abschreibung auf zu Wohnzwecken dienende Gebäude.
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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