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Abschreibungsrechner
Berechnung der linearen Abschreibung anhand der Nutzungsdauer (AfA-Tabelle), den Kosten sowie dem Zeitpunkt der Anschaffung. Bei unterjährigen Anschaffungszeitpunkten wird der Abschreibungsbetrag im ersten und im letzten Jahr auf die Nutzungsmonate des Wirtschaftsguts umgerechnet. Das Ergebnis liefert einen Abschreibungsplan zu allen betreffenden Steuerjahren.Abnutzbare Vermögensgegenstände werden über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben. Anschaffungskosten wirken sich also nicht bereits beim Kauf der Gegenstände gewinnmindernd aus. Erst die jährlichen Abschreibungen werden als Kosten im Unternehmen gebucht. Diese Buchungen entsprechen dem Vorsichtsprinzip des deutschen Rechnungswesens – Wirtschaftsgüter dürfen nicht höher in der Bilanz ausgewiesen werden, als sie tatsächlich Wert sind. Gesetzlich ist das für bilanzierende Firmen im Handelsgesetzbuch (HGB) §253 festgehalten, für Einnahme-/Überschussrechner gilt der Paragraph 7 des Einkommensteuergesetzes. Doch betriebliche Abläufe lassen sich nicht immer genau planen. Durch besondere Ereignisse wie Unfälle oder Brände können die Wirtschaftsgüter zusätzlich an Wert verlieren. Dann sind außergewöhnliche Abschreibungen notwendig.
Der Normalfall: gleichmäßige Abschreibungsraten
Schon kurz nach der Anschaffung entscheidet das Rechnungswesen über die Art und Weise der jährlichen Abschreibung für abnutzbare Wirtschaftsgüter.
Sowohl steuer- als auch handelsrechtlich ist im Moment nur die lineare Abschreibung gestattet. Diese muss sich über die voraussichtliche
Nutzungsdauer des Vermögenswertes verteilen.
Mit Hilfe der amtlichen AfA-Tabellen (Auflistungen für die Absetzung für Abnutzung) kann die
übliche Nutzungsdauer abgelesen und die jährlichen Abschreibungsbeträge berechnet werden.
Beispiel
Der Reisebus eines Busunternehmens, Anschaffungskosten 420.000 Euro, wird gemäß AfA-Tabelle für das Transportgewerbe über die Nutzungsdauer von 6 Jahren abgeschrieben. Der jährliche Abschreibungsbetrag liegt dann bei 70.000 Euro.
Ausnahmen: Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung
In der Bilanz aufgeführte Gegenstände, deren Wert durch besondere Umstände gemindert wurde, müssen jedoch auf diesen Wert abgeschrieben werden (nachzulesen ebenfalls im HGB, §253). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wirtschaftsgüter zu den Sachanlagen oder zum Umlaufvermögen zählen oder ob sie abnutzbar sind. Dauerhaft wertgemindert können diese Posten sein:
- immaterielles und materielles Sachanlagevermögen
- Finanzanlagen
- Vorräte
- Forderungen.
Beispiel
Der Bus aus dem obigen Beispiel hat im zweiten Jahr nach der Anschaffung einen Buchwert von 350.000 Euro. Kurz nach Beginn des zweiten Jahres hat der Bus einen Unfall. Der Schaden wird nurt teilweise repariert, das Fahrzeug verliert als Unfallwagen deutlich an Wert. Der Gutachter bescheinigt dem Bus einen aktuellen Wert von 230.000 Euro. Die Abschreibung im zweiten Jahr beträgt also 120.000 Euro und ist so zu verbuchen.
Änderung des Abschreibungsplans notwendig
Auch durch die außerplanmäßige Abschreibung verändert sich die voraussichtliche Nutzungsdauer nicht. Für das dritte Jahr muss der Ausgangswert der Abschreibung deshalb verändert werden. Der neue Abschreibungsplan sieht so aus:
Nutzungsdauer | Abschreibung 31. Dezember | Buchwert |
---|---|---|
Anschaffungskosten 1. Januar | 420.000 € | |
Jahr 1 | 70.000 € | 350.000 € |
Jahr 2 | 120.000 € | 230.000 € |
Jahr 3 | Neu: 230.000 € / restliche Nutzungsdauer von 4 Jahren = 57.500 € | 172.500 € |
Jahr 4 | 57.500 € | 115.000 € |
Jahr 5 | 57.500 € | 57.500 € |
Jahr 6 | 57.499 € | 1 € |
Wertaufholung bei Wegfall der Abschreibungsgründe
Jedes Jahr ist bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu überprüfen, ob die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung noch bestehen. Fallen sie weg, muss sie rückgängig gemacht werden, der Betrag muss wieder zugeschrieben werden. Diese Buchungen dürfen allerdings nicht zu einer höheren Bewertung führen, als das Wirtschaftsgut bei einer weiteren planmäßigen Abschreibung gehabt hätte.
Beispiel
Anfang des fünften Nutzungsjahres entschließt sich das Unternehmen, den Bus doch wieder vollständig herzustellen. Die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung sind damit entfallen. Wären die Abschreibungen planmäßig erfolgt, hätte das Fahrzeug Anfang des fünften Jahres einen Buchwert von 140.000 Euro. Daher ist eine Zuschreibung von 25.000 Euro vorzunehmen.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Abschreibung / AfA" verwendet:
- § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (EStG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Abschreibung bei Wikipedia
Letzte Aktualisierung am 17.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Abschreibung / AfA" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 05.11.2020
- 05.11.2021: Erläuterung der nunmehr einjährigen AfA auf Computer und Software im Ratgeber Abschreibung von Software sowie der coronabedingten Möglichkeit der degressiven Abschreibung im Ratgeber Lineare und degressive Abschreibung.
- 21.06.2020: Berücksichtigung der Mehrwertsteuer-Senkung für das 2. Halbjahr 2020 auf 16 Prozent im Abschreibungs-Rechner, sofern Auswahl von Brutto bei den Anschaffungskosten erfolgt und der Zeitpunkt der Anschaffung im 2. Halbjahr 2020 liegt.
- 27.01.2019: Erweiterung des Artikes Abschreibung auf Gebäude: Beschrieben wird nun sowohl die Abschreibung auf gewerblich genutzte sowie die Abschreibung auf zu Wohnzwecken dienende Gebäude.
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt