Steuern und Abgaben für Putzfrau

Mit der Putzfrau Steuern sparen – alles Wichtige, damit dies korrekt funktioniert

Thema Haushaltsscheck ﹣ Putzfrau absetzen

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Haushaltshilfen-Rechner

Der Rechner zeigt Ihnen alle Steuern, Abgaben und Steuerermäßigungen im Detail. Tragen Sie einfach das monatliche Arbeitsentgelt Ihrer Putzhilfe ein.

Eine Putzfrau beschäftigen und damit auch noch Steuern sparen? Ob selbstständiger Unternehmer oder angestellter Arbeitnehmer – mit unseren deutschen Steuergesetzen ist das möglich. Wie hoch die Steuerersparnis ist, ermittelt unser Haushaltsscheck-Rechner mit nur wenigen Eingaben.

Wann kann eine Haushaltshilfe bei der Steuer berücksichtigt werden?

Wer ein eigenes Unternehmen führt und im Rahmen seiner Geschäfts­tätigkeit einen Dienstleister mit der Reinigung der genutzten Räume, der Fenster, der Fassade oder der Außenanlagen beauftragt, der kann diese Kosten in der Regel auch als laufende Betriebskosten gewinnmindernd absetzen. Diese Reinigungs­arbeiten sind hier nicht gemeint – hier geht es um Unterstützung im privaten Haushalt bzw. auf dem eigenen Grundstück von in Deutschland steuerpflichtigen Bürgern. Dabei kann es sich also durchaus auch um die Putzhilfe in der eigenen Ferien­immobilie auf Teneriffa handeln.

Um die Putzfrau oder den Gärtner von der Steuer abzusetzen, hat der Steuer­pflichtige zwei Möglich­keiten:

  • Die Putzfrau arbeitet selbstständig und auf eigene Rechnung. Dann dürfen die Zahlungen an sie als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
  • Der private Auftraggeber meldet ein Beschäftigungs­verhältnis mit der Putzfrau selbst an. In der Regel sind es nur wenige Stunden in der Woche mit einem entsprechenden Lohn, so dass diese Arbeits­verhältnisse als geringfügig Beschäftigungen (sogenannte 450-Euro-Jobs oder auch Mini-Jobs) angemeldet werden können. Zahlungen, die dadurch entstehen, dürfen steuerlich abgesetzt werden.

In welcher Steuererklärung können diese Kosten abgesetzt werden?

Steuerlich gesehen mindern sowohl die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen als auch Zahlungen an einen Minijobber die Steuerschuld aus der Einkommensteuer­erklärung. Sie wirken sich also nicht auf den zu versteuernden Verdienst aus, sondern können direkt von der Steuerlast abgezogen werden.

Hier ein Beispiel für die Berechnung

Zu versteuerndes Einkommen im Jahr60.000 €
Steuerlast bei einem persönlichen Steuersatz von 15 Prozent9.000 €
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen− 510 €
Verbleibende Steuerlast= 8.490 €

Welche Dienstleistungen werden steuerlich begünstigt?

Zu den unterstützenden Tätigkeiten in privaten Haushalten, die steuerlich gefördert werden, zählen

  • Reinigungs­tätigkeiten, auch Treppenreinigung und Fensterputzen
  • Hilfe in der Gartenpflege
  • Kinderbetreuung
  • Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger
  • Hilfe beim Einkaufen oder der Essenszubereitung
  • Fahrdienste

Welche Regeln gelten bei der Anmeldung einer Putzfrau als Minijobber?

Eine steuerliche Förderung durch den deutschen Gesetzgeber gibt es nur für Bürger, die bei uns einkommensteuer­pflichtig sind und deren Haushalte sich in Deutschland oder in der Europäischen Union bzw. im europäischen Wirtschaftsraum befinden. Dabei zählen auch angrenzende Außenflächen auf dem eigenen Grundstück noch zum Haushalt.

Wird mit der Putzfrau ein Arbeitsverhältnis auf Minijob-Basis vereinbart, so muss dieses bei der Minijobzentrale angemeldet werden. Das geht recht unkompliziert, das Verfahren nennt sich Haushaltsscheck. Im Internet kann das Formular heruntergeladen werden. Minijobber dürfen monatlich 450 Euro verdienen, im Jahr liegt die Grenze bei 5.400 Euro. Zuschläge, zum Beispiel für Nachtarbeit oder für Überstunden, bleiben dabei unberücksichtigt. Unter diesen Umständen bleibt die Tätigkeit sozialversicherungs­frei. Wird dieser Höchstbetrag nicht eingehalten, etwa weil zusätzlich Prämien, Weihnachts- oder Urlaubsgeld ausgereicht werden, so müssen Pflicht­versicherungs­beiträge abgeführt werden. Die Anmeldung dafür muss bei der Krankenkasse des Angestellten erfolgen. Eine ungeplante Überschreitung dieser Grenze ist aber in der Regel nicht problematisch.

Natürlich kann die Beschäftigung einer Haushaltshilfe auch mit einer höheren Entlohnung vereinbart werden. Dann jedoch muss das Arbeitsverhältnis wie jedes andere auch bei der Krankenkasse gemeldet werden. Dann gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Beitragspflichten in der Sozialversicherung sowie die Lohnsteuerpflicht.

Ausdrücklich fördert der Fiskus nur legale Ausgaben, keine Schwarzarbeit. Die Beträge müssen daher nachweislich ausgezahlt worden sein. Akzeptiert werden in der Regel nur Überweisungen auf das Konto der Putzhilfe oder der Haushaltshilfe, Barzahlungen nicht. Steuerpflichtige legen die Kontoauszüge als Beleg vor. Entscheidend für die Höchstgrenzen ist dabei das Datum der Zahlung – Vorsicht also bei der Überweisung an die Putzfrau für den Dezember!

Muss die Haushaltshilfe im 450-Euro-Job Dokumente vorlegen?

Die 450-Euro-Jobs sowie das Haushalts­scheckverfahren wurden auch zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingeführt. Die Putzfrau muss eine Versicherten­nummer der deutschen Sozialversicherung vorlegen, sonst ist eine Anmeldung bei der Minijobzentrale nicht möglich. Eine Anstellung ausländischer Angestellter ist erlaubt, wenn es sich um Bürger der EU, des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz handelt. Diese sollten aber darauf hingewiesen werden, dass sie ihre eigenen Sozial­versicherungs­träger über die Aufnahme solch eines Beschäftigungs­verhältnisses informieren müssen. Haushaltshilfen auch anderen Ländern benötigen eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, wenn sie eine 450-Euro-Beschäftigung ausüben möchten. Private Steuerpflichtige werden zum Chef für den Minijobber – ein Personal­fragebogen kann helfen, alle Daten zu erfassen.

Wird Lohnsteuer fällig?

Die Pflicht zur Abführung von Lohnsteuer entfällt für den Minijobber – als Auftraggeber muss der private Auftraggeber einen pauschalen Lohnsteuerbetrag in Höhe von 2 Prozent abführen.

Welche Abgaben müssen abgeführt werden?

In der Regel wird der Verdienst von 450 Euro brutto gleich netto ausgezahlt. Ausnahmen davon gibt es nur, wenn der Minijobber, also die Putzfrau das ausdrücklich wünscht. Der Angestellte braucht keine Abgaben zu leisten – das übernimmt der Arbeitgeber für ihn. Das gilt auch dann, wenn das Beschäftigungs­verhältnis mit einem privaten Steuerpflichtigen abgeschlossen wird. Durch die vereinfachte Anmeldung mit dem Haushaltsscheck ist das Verfahren aber recht einfach, solange der Lohn monatlich gleich hoch ist. Bei einem Verdienst von 450 Euro entstehen 2022 diese Abgaben:

Pauschalbetrag zur Krankenversicherung 5 Prozent22,50 Euro
Pauschalbetrag zur Rentenversicherung 5 Prozent22,50 Euro
Beitrag zur Unfallversicherung 1,6 Prozent7,20 Euro
Umlage U1: 0,9 Prozent4,05 Euro
Umlage U2: 0,29 Prozent1,31 Euro
Pauschale für Lohnsteuer 2 Prozent9,00 Euro
Gesamtbetrag Abgaben, allein von Arbeitgeber zu tragen= 66,56 Euro

(Stand 2022)

Gelten diese Regelungen auch, wenn mehrere Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeführt werden?

Viele Arbeitnehmer nehmen heute mehrere Beschäftigungen auf, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Meist wird neben dem eigentlichen Hauptberuf noch eine Nebentätigkeit z.B als Putzfrau ausgeübt, doch auch mehrere Minijobs nebeneinander sind erlaubt. Voraussetzung: die Arbeits­verhältnisse müssen mit unterschiedlichen Arbeitgebern vereinbart werden.

Bei Regelungen mit mehreren Arbeits­verhältnissen ist die Abrechnung stets genau zu überprüfen. So treten keine Probleme auf, wenn zwei Minijobs zusammen die 450-Euro-Grenze nicht überschreiten. Verdient der Minijobber allerdings zusammen mehr als diesen Betrag, so werden beide Arbeitsverhältnisse sozialversicherungs­pflichtig – dann sind erhebliche Beiträge zu bezahlen. Wird ein Minijob dagegen neben einer Haupttätigkeit ausgeübt, so erfolgt keine Zusammen­rechnung des Verdienstes. Obwohl im Erstjob schon die Kranken- und Rentenversicherung bezahlt wird, müssen die für den Minijob üblichen Pauschalen abgeführt werden.

Private Arbeitgeber für Minijobber sind für die Anmeldung und Abrechnung der Arbeitsverhältnisse verantwortlich und führen die fälligen Beiträge und Steuern auch direkt ab. Es empfiehlt sich daher, die persönlichen Verhältnisse des Minijobbers genau zu erfragen und zu dokumentieren, zum Beispiel mit einem Personalfragebogen. Für alle Fragen rund um die Minijobs lohnt es sich, die Minijobzentrale zu kontaktieren.

Wie hoch sind die steuerlichen Vorteile?

In der Steuererklärung können die Ausgaben für die Putzfrau als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen gem §35a EStG wird hinsichtlich der möglichen Steuerersparnis die Art der Dienstleistung unterschieden:

  • Bei der Beschäftigung eines Minijobbers zählen neben dem Verdienst von (höchstens) 450 Euro auch die abgeführten Abgaben zu den Ausgaben. Leider ist nicht der gesamte Betrag eines Jahres steuerlich absetzbar, sondern nur 20 Prozent. Zusätzlich hat der Gesetzgeber einen Höchstbetrag von 510 Euro jährlich eingeführt. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das deutsche Einkommensteuergesetz, Paragraph 35a.
  • Ist das Arbeitsverhältnis sozialversicherungs­pflichtig, weil der Höchstbetrag von 5.400 Euro jährlich überschritten wurde, so sind ebenfalls 20 Prozent steuerbegünstigt. Für diese Art der haushaltsnahen Dienstleistung können dann bis zu 4.000 Euro im Jahr eingereicht werden. Die Höchstbeträge gelten je Haushalt, ein Ehepaar kann sie nicht doppelt nutzen.

Beispiel bei Dienstleistung über Minijob

Ein privater Steuerpflichtiger beschäftigt für seinen Haushalt in Deutschland eine Hilfe mit einer monatlich fest vereinbarten Vergütung von 450 Euro. Diese meldet er bei der Minijobzentrale ordnungsgemäß an. Seine Putzhilfe ist deutsche Staatsbürgerin. Er zahlt ihr den Lohn immer am 20. des Monats per Überweisung aus. Damit erfüllt er alle Voraussetzungen, um die Ausgaben steuerlich geltend zu machen.

Summe der Auszahlungen12 × 450,00 € = 5.400,00 €
Summe der Abgaben12 × 66,56 € = 798,72 €
Ausgaben gesamt6.2198,72 €
Davon 20 Prozent1.239,74 €
Maximale Steuerermäßigung jedoch510,00 €

Beispiel bei Dienstleistung über sozialversicherungs­pflichtiges Arbeitsverhältnis

Ein privater Steuerpflichtiger beschäftigt für seinen Haushalt in Deutschland einen Gärtner, der auch im Haushalt hilft, für monatlich 40 Wochenstunden und mit einer fest vereinbarten Vergütung. Diese sozialversicherungs­pflichtige Tätigkeit meldet er bei der Krankenkasse des Angestellten ordnungsgemäß an. Dieser ist polnischer Staatsbürger, besitzt somit als EU-Bürger eine Arbeitserlaubnis in Deutschland. Der Arbeitgeber zahlt ihm den Lohn immer am 20. des Monats per Überweisung aus. Damit erfüllt er auch hier alle Voraussetzungen, um die Ausgaben steuerlich geltend zu machen.

Summe der Auszahlungen Bruttolohn)12 × 3.000,00 € = 36.000,00 €
Davon 20 Prozent7.200,00 €
Maximale Steuerermäßigung jedoch4.000,00 €

Wo wird die Haushaltskraft im Steuerformular eingetragen?

Heute kann die Einkommensteuer­erklärung nur noch mit Hilfe eines elektronischen Formulars übermittelt werden. Einen Download dazu findet man im Internet. Wird eine Steuersoftware genutzt, so ähneln die Eingabemasken auch meist dem offiziellen Formular. Für haushaltsnahe Dienstleistungen ist die Seite 3 des Mantelbogens vorgesehen. Alle Ausgaben für einen Minijobber gehören in die Zeile 69. Eingetragen wird hier der Gesamtbetrag der Aufwendungen, nicht der bereits ermittelte Höchstbetrag! Das gilt auch für die Kosten eines sozialversicherungs­pflichtigen Beschäftigungs­verhältnisses. Die Angaben dazu werden gleich darunter in Zeile 70 erwartet.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Haushaltsscheck" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 15.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Haushaltsscheck" wurden zuletzt am 15.03.2022 redaktionell überprüft durch . Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 26.01.2022

  • 26.01.2022: Anpassung der für 2022 neuen Umlagesätze U1 von 1,0 auf 0,9 Prozent und U2 von 0,39 auf 0,29 Prozent im Haushaltshilfen-Rechner sowie in den Texten und Beispielen der Themenwelt Haushaltsscheck.
  • 05.11.2020: Anpassen des Berechnungsvorschriften im Haushaltshilfen-Rechner für 2022
  • 01.10.2020: Berücksichtigung der neuen Umlagesätze bei Minijobs ab Oktober 2020 im Haushaltshilfen-Rechner: Erhöhung der Umlage U1 auf 1,0 Prozent und Erhöhung der Umlage U2 auf 0,39 Prozent.
  • 11.03.2020: Erweitern der Themenwelt um den Ratgeberartikel Putzfrau steuerlich absetzen
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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