Steuern für Motorräder

Infos zur Motorrad-Steuer mit Motorrad-Steuer-Rechner

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Kfz-Steuer Rechner

Berechnung der Kfz-Steuer für PKW, LKW, Elektrofahrzeuge, Motorräder, Wohnmobile, Oldtimer und Leichtfahrzeuge. Anhand Antriebsart, Hubraum und Schadstoff-Ausstoß können Sie die Höhe der Kfz-Steuer ermitteln. Soie erhalten eine exakte Herleitung der Kfz-Steuerberechnung hinter den Infobuttons im Ergebnis.

Die Kfz-Steuer für Krafträder ist genauso wie die Besteuerung von PKWs in Deutschland im Kraftfahrzeugsteuergesetz geregelt.

Die Berechnung der Motorrad-Steuer

Mit dem Motorrad-Steuerrechner können Sie hier gleich die Kfz-Steuer für Ihr Motorrad berechnen. Möchten Sie den Motorrad-Steuerrechner in Ihre Website integrieren? Wählen Sie Ihr Wunschdesign einfach aus und kopieren Sie den HTML-Code in Ihre Seite. Hier finden Sie weitere Infos zur Integration in Ihre Website.

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Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Bundessteuer und ist jährlich im Voraus zu entrichten. Verantwortlich für die Vereinnahmung der Steuer ist die Zollverwaltung. In der Regel erhält der Fahrzeughalter etwa zwei Wochen nach Zulassung bei der regionalen Zulassungsstelle von der Zollverwaltung einen Steuerbescheid zugesandt. Der Bescheid hat langfristig Gültigkeit und wird nicht jedes Jahr neu ausgestellt. Zu einer Neuberechnung kommt es nur, wenn sich der Steuersatz oder die Steuerpflicht des Halters ändert.

Eine Besteuerung für zulassungspflichtige Motorräder fällt grundsätzlich je angefangene 25 ccm Hubraum an. Für Klein- und Leichtkrafträder bis 11 kW bzw. 15 PS und 125 ccm wird jedoch in der Regel keine Steuer erhoben. Der Verwaltungsaufwand würde hier die Einnahmen übersteigen. Quads, Buggys, Trikes und ähnliche Fahrzeuge werden bei der Steuerberechnung als Leichtkraftfahrzeuge behandelt. Für sie gelten andere Kfz-Steuersätze.

Die Steuer für ein zulassungspflichtiges Motorrad beträgt grundsätzlich 1,84 EUR je angefangene 25 ccm Hubraum. Dieser Steuersatz gilt bereits seit dem Jahr 1955 und veränderte sich seitdem nicht. Um den genauen Steuerbetrag auszurechnen, benötigt man als Grundlage lediglich den Hubraum des Motorrads sowie den Anmeldezeitraum.

Beispiel für die Berechnung der Motorrad-Steuer

In diesem Beispiel berechnen wir die Steuer für eine 750er. Der Steuersatz für Krafträder beträgt je angefangene 25 Kubikzentimeter (ccm) Hubraum 1,84 Euro. Demnach beträgt die Kfz-Steuer bei 750 ccm 30 × 1,84 € = 55,20 Euro. Gemäß KraftStG ggf. auf volle Euro abgerundet beträgt die Kfz-Steuer für das Motorrad mit 750 ccm schließlich 55 Euro.

Saisonskennzeichen

Motorradfahrer haben mit einem Saisonkennzeichen die Möglichkeit, ihr Fahrzeug nur für bestimmte Monate im Jahr zuzulassen. Somit berechnet sich die Steuer ebenfalls nur für diesen Zeitraum. Die Kfz-Steuer wird dabei tageweise abgerechnet. Meistens wählen die Fahrzeughalter aufgrund schlechten Wetters und Kälte die Wintermonate, in denen sie auf ein zugelassenes Motorrad verzichten. Versicherungsbeiträge sind während dieser Phase ebenfalls nicht zu bezahlen. Durch ein Saisonkennzeichen kann der Halter somit Kosten für die Kraftfahrzeugsteuer als auch für die Versicherung einsparen. Während dieser Zeit darf er das Kraftrad jedoch weder auf öffentliche Straßen bewegen noch abstellen.

Unterschiede zwischen der Motorrad und der PKW–Steuer

Im Gegensatz zum PKW ist bei Motorrädern die Abgasemission nicht ausschlaggebend für die Steuer. Bei einem PKW berücksichtigt man bei der Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer sowohl den Hubraum als auch die Emission von Abgasen. Es ist jedoch so, dass man eine Änderung dieser Regelung aktuell diskutiert und eventuell auch bei Motorrädern zukünftig die Emission zusätzlich ausschlaggebend für die Höhe der Steuer wird. Eine Entscheidung darüber ist jedoch nicht absehbar. Voraussetzung für die Änderung wären ebenfalls neue EU-Abgasvorschriften. Doch auch darüber gibt es noch keine Entscheidung.

Das Anmeldeverfahren der Zulassung

Für die Zulassung eines Motorrads bei der für den Landkreis zuständigen Zulassungsstelle benötigt man folgende Unterlagen:

  • einen elektronischen Versicherungsnachweis, den man bei der Versicherungsgesellschaft anfordern kann (frühere Doppelkarte)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein)
  • eine aktuelle Bankverbindung, da die Kfz-Steuer per Lastschrift eingezogen wird und eine entsprechende Einzugsermächtigung Voraussetzung für die Zulassung ist.

Ggf. ist vorab eine telefonische Auskunft bei der Zulassungsstelle sinnvoll, wenn Besonderheiten vorliegen oder im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden. Ist die Zulassung durch die Zulassungsstelle erfolgt, meldet diese die Daten automatisch der Zollverwaltung. Diese kann aufgrund der mitgeteilten Informationen die Steuerberechnung durchführen und einen Steuerbescheid an den Steuerschuldner ausstellen.

Aktuelle Änderungen

Waren bis vor Kurzem noch die Finanzämter für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer verantwortlich, so ging diese Aufgabe im Jahr 2014 nach und nach auf die regionalen Hauptzollämter über. Übergreifend liegt die Verantwortung nun bei der Zollbehörde des Bundes. Somit sind nun die Zollverwaltungen für die Festsetzung und Erhebung sowie ggf. für die Vollstreckung der Steuer zuständig.

Zusätzlich zu dieser aktuellen Neuerung gibt es ebenfalls Änderungen im europäischen Zahlungsverkehr. Da die Behörde sämtliche Steuerschulden mit bestehenden Einzugsermächtigungen von Steuerschuldnern einzieht, hat auch die Umstellung auf SEPA Auswirkungen. Eine neue Lastschrifteinzugsermächtigung ist jedoch nicht notwendig. Das Finanzamt bzw. neuerdings die Zollverwaltung informiert die Halter schriftlich über die Änderung und teilt die notwendigen Daten mit. Zukünftig erfolgt der Einzug statt mit Kontonummer und Bankleitzahl mit IBAN und BIC.

Informationsquellen im Internet

Die Informationsquellen im Internet an dieser Stelle nochmals zusammengefasst und um weitere Quellen ergänzt:

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/

Die Zollverwaltung:
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Kraftfahrzeugsteuer/kraftfahrzeugsteuer_node.html

TÜV-Süd: das Zulassungsverfahren für Motorräder:
http://www.tuev-sued.de/auto_fahrzeuge/alle_infos_services_nach_fahrzeug/motorrad/zulassung

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kfz-Steuer" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 13.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Kfz-Steuer" wurden zuletzt am 13.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 20.09.2020

  • 20.09.2020: Umsetzung der Kfz-Steuerreform 2021 - Alle Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes für 2021 im Kfz-Steuerrechner berücksichtigt.
  • 06.06.2020: Aufnahme von Inhalten zum großen Konjunkturpaket 2020 beim Kfz-Steuer Rechner: Steuererhöhung bei hohem CO₂-Ausstoß ab 2021, im Gegenzug verlängerte Steuerbefreiung bei Elektroautos.
  • 01.09.2018: Neuer Ratgeber-Artikel zum Thema der versteckten Kfz-Steuererhöhung ab September 2018
  • Berücksichtigung der neuen Regelung in den anderen Texten der Themenwelt
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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