Steuern für Elektroautos

Vorteile für Elektrofahrzeuge bei der Kfz-Steuer mit Online-Berechnung

Thema Kfz-Steuer ﹣ Steuern für Elektroautos

Mit dem Elektrofahrzeug-Steuerrechner können Sie hier gleich die Kfz-Steuer für Ihr Elektrofahrzeug berechnen.

Möchten Sie den Elektrofahrzeug-Steuerrechner in Ihre Website integrieren? Wählen Sie Ihr Wunschdesign einfach aus und kopieren Sie den HTML-Code in Ihre Seite. Hier finden Sie weitere Infos zur Integration in Ihre Website.


Werbung

Kfz-Steuerreform seit 2021

Mit dem Kfz-Steuergesetz 2021 wurde der Umstieg auf Elektroautos u.a. mit einer geänderten Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer gefördert. Seit dem 1. Januar 2021 ist diese stärker auf CO₂-Ausstoß ausgerichtet. Oberhalb von 95 Gramm CO₂ je Kilometer steigt der Steuersatz stufenweise, was vor allem für starkmotorisierte Kfz einen deutlichen Steueranstieg mit sich bringt.

Im Gegenzug wird die bislang für Neuzulassungen bis 2020 gewährte zehnjährige Steuerbefreiung für E-Autos bis 2025 verlängert und gilt bis spätestens Ende 2030.

Die wichtigsten Themen

Für reine Elektrofahrzeuge sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz eine befristete Steuerbefreiung vor. Die Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen beträgt 10 Jahre bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025. Sie wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 gewährt. Erstzulassungen bis 17. Mai 2011 sind für 5 Jahre von der Steuer befreit, allerdings ausschließlich auf Elektro-Pkw beschränkt. Nach Ablauf des steuerbefreiten Zeitraums unterliegen sie einer gewichtsorientierten Besteuerung, die 50 Prozent der Steuer für Nutzfahrzeuge entspricht. Hybridfahrzeuge und Elektrofahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor als Reichweiten­verlängerer ausgestattet sind (sogenannte Range-Extender-Fahrzeuge), gelten nicht als Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeug­steuergesetzes. Diese Fahrzeuge sind nicht steuerbegünstigt.

Elektromobilität hat Zukunft

Diesel- und Benzinfahrzeuge nutzen Verbrennungsmotoren für ihren Antrieb. Diese stoßen erhebliche Schadstoffe aus, die die Umwelt verschmutzen. Aus dem Jahr 2011 stammt das Ziel der deutschen Bundesregierung, bis zum Jahr 2020 mehr als eine Millionen Elektrofahrzeuge auf unseren Straßen zuzulassen. Der Anspruch war ambitioniert. Mit Blick auf die hohen Schadstoffemissionen der Dieselautos und der wachsenden Anzahl von Lastkraftwagen ist die Förderung der Elektromobilität dringend notwendig. Als Kaufanreiz gilt auch die geringere Steuerlast bei Elektromobilen im Vergleich zum Diesel und zum Benziner. In vielen Städten sieht man heute bereits flinke Elektroautos, die leise und ohne Abgase durch die Straßen cruisen. In ländlichen Bereichen sowie auf Fernstrecken sind sie aber bisher weniger im Einsatz, da die Reichweite der Batterie noch zu begrenzt ist und das Netz der Aufladestationen noch nicht weit genug ausgebaut ist.

Der Begriff Elektrofahrzeug

Verkehrsmittel, die für ihren Antrieb ausschließlich elektrische Energie einsetzen, werden als Elektrofahrzeuge bezeichnet. Bekannt sind auch Bezeichnungen wie E-Fahrzeug oder Elektromobil. Der Antrieb beruht dabei auf der Drehbewegung eines Rotors, der durch wechselnde Widerstände von Magneten in Bewegung gehalten wird. Der dafür benötigte Strom wird über eine fahrzeugeigene Batterie oder von außen, etwa über eine Oberleitung, zugeführt. Hybridautos zählen nicht zu den Elektromobilen, da hier der Elektroantrieb mit einem zweiten Antrieb kombiniert wird. Auch Pedelecs, also Fahrräder, bei denen die menschliche Kraft durch einen Elektromotor ergänzt wird, zählen nicht zu den Elektrofahrzeugen.

Die steuerlichen Vorschriften für Elektrofahrzeuge

In Deutschland unterliegen eigentlich alle motorisierten Fahrzeuge der Zulassungspflicht und damit auch der Kfz-Steuer. Festgelegt sind alle Regelungen in Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Hier wird im Paragraph 9 eine Ermäßigung der Kfz-Steuer für alle Elektrofahrzeuge auf 50 Prozent des üblichen Steuersatzes definiert. In den ersten zehn Jahren sind die Elektromobile gar von jeder Steuerzahlung befreit, wie es im Paragraph 3 KraftStG geschrieben wird. Das gilt jedoch nur für Fahrzeuge, die zwischen dem 11. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 zugelassen worden sind bzw. noch werden. Die Steuerbefreiung wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 gewährt. Sie ist an den Wagen gebunden und kann nicht übertragen werden. Nur bei einem Halterwechsel kann die Steuerbefreiung mitgenommen werden. Fahrzeughalter entnehmen ihrer Zulassungsbescheinigung, ob ihr Wagen zu den steuerbegünstigten Elektrofahrzeugen gehört. Die Befreiung von der Kfz-Steuer gilt aber auch für solche Autos, die nach dem 19. Mai 2016 zu einem E-Mobil umgerüstet wurden oder noch werden.

Beispiel für die Besteuerung eines Elektroautos

Herr Maier erwirbt ein bereits 2010 erstzugelassenes reines Elektrofahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2.500 Kilogramm. Dessen damals noch geltende 5jährige Steuerbefreiung (neuere Fahrzeuge 10 Jahre) ist inzwischen abgelaufen. Für Herrn Maiers Elektrofahrzeug gilt nun eine Kfz-Steuer von 50 Prozent der Kfz-Steuer für Nutzfahrzeuge. Demnach ist die Berechnung wie folgt durchzuführen:

Die Masse von 2.500 kg entspricht 13 angefangenen 200kg-Schritten. Dadurch ergibt sich folgender Staffel­steuer­satz:

200 kg-SchritteSteuersatzgesamt
1-1011,25 Euro112,50 Euro
11-1312,02 Euro36,06 Euro
Summe148,56 Euro

Gemäß KraftStG ggf. auf volle Euro abgerundet und bei Elektrofahrzeugen um 50 Prozent ermäßigt beträgt die Kfz-Steuer schließlich 74 Euro.

Stand: 2022

Infos zum Staffelsteuersatz

Für Wohnmobile, Nutzfahrzeuge und Elektrofahrzeuge erfolgt die Berechnung der Jahressteuer nach dem sogenannten Staffelsteuersatz. Dieser wird in Tabellen abhängig vom Gewicht zugeordnet. Für die ersten 2.000 kg wird der in der jeweiligen Steuertabelle erstgenannte Steuersatz je angefangene 200 kg angewendet. Für das über 2.000 kg hinausgehende Gewicht wird der jeweils zweitgenannte Steuersatz je angefangene 200 kg bis zur nächsten Gewichtsunterteilung angewendet usw.

Besteuerung bis 3.500 Kilogramm

Für Kraftwagen mit Elektromotor mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3.500 Kilogramm erfolgt die Berechnung nach den Steuersätzen, die auch für Nutzfahrzeuge gelten. Sie betragen jedoch nur 50 Prozent davon.

GesamtgewichtSteuer je angefangenem 200 kg-Schritt
bis 2.000 kg50 v.H. von 11,25 Euro: 5,625 Euro
2.000 kg – 3.000 kg50 v.H. von 12,02 Euro: 6,01 Euro
3.000 kg – 3.500 kg50 v.H. von 12,78 Euro: 6,39 Euro

Stand: 2022

Besteuerung über 3.500 Kilogramm

Für Elektroautos mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm erfolgt die Berechnung ebenfalls nach den Steuersätzen, die auch für Nutzfahrzeuge gelten. Wie auch für die Gewichtsklasse bis 3.500 kg, betragen sie jedoch nur 50 Prozent davon. Bei Nutzfahrzeugen ist die Berechnung der Steuer aber auch von der Emissionsklasse abhängig, so dass für Elektromobile hier die günstigste bzw. sauberste Schadstoffklasse herangezogen wird.

Fazit zur Kfz-Steuer für Elektro-PKWs

Steuerlich gesehen sind Elektrofahrzeuge also eine echte Alternative, sie punkten mit einem geringen Geräuschpegel und wenig Luftverschmutzung in den Städten. Damit haben sie im Wettlauf um die Umweltfreundlichkeit die Nase vorn vor Kraftwagen mit Erd- oder Flüssiggasantrieb oder mit Hybridmotoren. Für die Erhöhung der Zulassungszahlen ist aber ein weiterer Ausbau der Ladestellen unverzichtbar. Noch umweltfreundlicher werden die Fahrzeuge dann, wenn sie Strom aus Erneuerbaren Quellen tanken können. Stromzapfstellen direkt am Windrad oder am Solarpark sind noch Zukunftsmusik. Außerdem muss die Autoindustrie an der Verlängerung der Reichweite der Batterien arbeiten. Dann werden die Zulassungszahlen der Elektromobile weiter steigen.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kfz-Steuer" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 13.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Kfz-Steuer" wurden zuletzt am 13.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 20.09.2020

  • 20.09.2020: Umsetzung der Kfz-Steuerreform 2021 - Alle Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes für 2021 im Kfz-Steuerrechner berücksichtigt.
  • 06.06.2020: Aufnahme von Inhalten zum großen Konjunkturpaket 2020 beim Kfz-Steuer Rechner: Steuererhöhung bei hohem CO₂-Ausstoß ab 2021, im Gegenzug verlängerte Steuerbefreiung bei Elektroautos.
  • 01.09.2018: Neuer Ratgeber-Artikel zum Thema der versteckten Kfz-Steuererhöhung ab September 2018
  • Berücksichtigung der neuen Regelung in den anderen Texten der Themenwelt
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
vgwort 4f26b041aeec4042b157022db180cc7b