Pflegegeldrechner

Pflegegeldrechner

Thema Pflegegeld ﹣ Rechner

Mit dem Pflegegeldrechner können Sie Ihren Anspruch auf Pflegegeld berechnen. Unter Berücksichtigung der geltenden fünf Pflegegrade mit den aktuell gültigen Pflegegeld-Sätzen wird die Höhe Ihres monatlichen Pflegegelds berechnet. Falls Sie neben Pflege­maßnahmen durch Angehörige in Eigenleistung auch die Hilfe eines häuslichen Pflegedienstes in Anspruch nehmen, wird diese sogenannte Kombinations­leistung bei der Berechnung des Pflegegelds entsprechend berücksichtigt.

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Alles Wissenswerte zum Pflegegeld mit Beispiel-Berechnung

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Gibt es 2021 oder 2022 eine Pflegegeld-Erhöhung?

Weder 2021 noch in den Folgejahren erfolgt eine Erhöhung der Pflegegeldes. Dem am 25. Juni 2021 vom Bundesrat zugestimmten Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung ist zu entnehmen, dass von der Ende 2020 vorgestellten "Pflegereform 2021" für die Pflegebedürftigen nur noch wenig übrig geblieben ist:

Entgegen der Ankündigungen der Pflegereform 2021 erfolgt keine Erhöhung des Pflegegeldes. Das Pflegegeld wird weder zum angekündigten 1. Juli 2021 noch in den Folgejahren bis 2025 erhöht.

Dauerhaft gestrichen wurden auch die in Aussicht gestellten Erhöhungen der Leistungen für die teilstationäre Pflege (Tagespflege bzw. Nachtpflege) sowie u.a. die Leistungserhöhung bei der Verhinderungspflege.

Statt zum 1. Juli 2021 werden die ambulanten Pflegesachleistungen, also die Leistungen für den ambulanten Pflegedienst immerhin ab 2022 um die angekündigten fünf Prozent erhöht. Auch für Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege wird es ab 2022 Leistungsverbesserungen geben, welche jedoch unterhalb der ursprünglich geplanten Erhöhungen liegen.

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Eingabehilfen zum Rechner

Die Berech­nung des Pflege­gelds erfolgt anhand neu defi­nierte Pflege­grade, die aufgrund des Zweiten Pflege­stär­kungs­gesetz (PSG II) die bis dahin geltenden Pflege­stufen ablösten.

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Pflegegrad

Der Pflege­grad ist abhängig vom Grad des Pflege­bedarfs. Die Fest­stellung der Pflege­bedürf­tig­keit und die Zuordnung zu einem der Pflege­grade 1 bis 5 erfolgt durch die zustän­dige Pflege­kasse mit Hilfe des medi­zin­ischen Dienstes der Kranken­ver­sich­erung. Dabei wird anhand mehrerer Module eine Punktebewertung vorgenommen, die zu folgender Einteilung führt:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis unter 100 Punkte)

Damit haben die Pflegegrade die vorherigen Pflegestufen abgelöst. Die Pflegestufe war ebenfalls abhängig von der Pflege­bedürf­tigkeit und konnte mit Hilfe des Pflegestufenrechners ermittelt werden.

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Anspruch auf ambulanten (häuslichen) Pflegedienst

Abhängig vom Pflegegrad gibt es einen Anspruch auf Übernahme von Kosten für einen ambulanten bzw. häuslichen Pflegedienst, der die Pflege übernimmt. Man spricht hier von Sachleistungen anstelle von Pflegegeld. Sofern diese Leistung nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht für die Eigenleistung ein Anspruch auf anteilige Auszahlung von Pflegegeld, was Ihnen der Pflegegeldrechner exakt berechnet.

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Wie hoch ist das Pflegegeld?

Pflegebedürftige, die keine Pflegehilfe oder nur geringe Hilfe eines Pflegedienstes beanspruchen, erhalten durch die Pflegeversicherung ein monatliches Pflegegeld. Hierdurch wird die ehrenamtliche Pflege und Pflege von Angehörigen unterstützt. Auch für die professionelle Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst und für die teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege) gibt es staatliche Unterstützung. Die Höhe des Pflegegeldes ist zum einen abhängig vom Pflegegrad und zum anderen vom Umfang der Inanspruch­nahme eines ambulanten Pflegedienstes. Je mehr Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen werden, umso geringer wird der Anteil des monatlichen Pflegegeldes. Leistungen für die teilstationäre Pflege werden hingegen seit einigen Jahren dank des "ersten Pflegestärkungsgesetzes" nicht mehr negativ dem Pflegegeld angerechnet. Diese können also bei Bedarf voll ausgeschöpft werden.

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Berechnung des Pflegegeldes für 2022

Die durch das Zweite Pflege­stär­kungs­gesetz (PSG II) definierten fünf Pflegegrade werden durch den medizinischen Dienst festgestellt. Anhand dieser Pflegegrade wird das Pflegegeld gemäß folgender Tabellen berechnet.

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Grundsätzlicher Pflegegeldeanspruch

Der Anspruch auf Pflegegeld ist abhängig vom Pflegegrad. Den vollen Anspruch haben Sie dann, wenn Sie keine Leistungen für die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst beanspruchen.

Pflegegeld für häusliche Pflege durch Privatperson
Pflegegrad2017-2025
Pflegegrad 10 €
Pflegegrad 2316 €
Pflegegrad 3545 €
Pflegegrad 4728 €
Pflegegrad 5901 €

Erhöhung der Leistungen für dass Pflegegeld dauerhaft gestrichen

Gemäß dem am 25. Juni 2021 vom Bundesrat zugestimmten Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung erfolgt entgegen anderslautender Ankündigungen weder am 1. Juli 2021 eine fünf-prozentige Erhöhung noch in den Folgejahren bis 2025 eine Erhöhung des Pflegegeldes.

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Anspruch auf Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst

Oft kann die Pflege nicht komplett in Eigenleistung durchgeführt werden. Dann kann ein häuslicher Pflegedienst zu Hause unterstützen. Wiederum in Abhängigkeit vom Pflegebedarf, also vom Pflegegrad, werden hierfür folgende Leistungen durch die Pflegepflicht­versicherung erbracht.

Kostenübernahme für ambulante Pflege (Pflegedienst)
Pflegegrad2017-2021ab 2022Erhöhung um
Pflegegrad 1125 €125 €0 €
Pflegegrad 2689 €724 €35 €
Pflegegrad 31.298 €1.363 €65 €
Pflegegrad 41.612 €1.693 €81 €
Pflegegrad 51.995 €2.095 €100 €

Terminverschiebung bei Leistungserhöhung für ambulante Pflege

Gemäß dem am 25. Juni 2021 vom Bundesrat zugestimmten Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung erfolgt eine fünf-prozentige Erhöhung dieser ambulanten Pflegesachleistungen für die Pflegegrade 2 bis 5 erst zum 1. Januar 2022. Zuvor wurde diese Erhöhung bereits für den 1. Juli 2021 angekündigt. Die ebenso in Aussicht gestellten jährlichen inflationabedingten Erhöhungen erfolgen bis 2025 nicht.

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Anspruch auf Leistungen für die teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)

Unter teilstationärer Pflege versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Falls Sie berechtigt sind, teilstationäre Pflege in Anspruch zu nehmen, bekommen Sie monatliche Kosten bis zu den in der Tabelle aufgeführten Beträgen durch die Pflegekasse ersetzt. Es werden dabei nur die Kosten ersetzt, die rein für den pflegerischen Aufwand, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege anfallen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen privat getragen werden. Anspruch auf teilstationäre Pflege besteht dann, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Auch eine Kombination mit den Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und häuslicher Pflege in Eigenregie (Pflegegeld) ist möglich. Dabei wird die Inanspruch­nahme von Leistungen für die teilstationäre Pflege seit 2015 nicht mehr den anderen Leistungen negativ angerechnet. D.h. diese Leistung kann voll ausgeschöpft werden, ohne Einbußen bei den anderen Leistungen hinnehmen zu müssen.

Kostenübernahme für teilstationäre Pflege (Tagespflege)
Pflegegrad2017-2025
Pflegegrad 10 €
Pflegegrad 2689 €
Pflegegrad 31.298 €
Pflegegrad 41.612 €
Pflegegrad 51.995 €

Erhöhung der Leistungen für teilstationäre Pflege dauerhaft gestrichen

Gemäß dem am 25. Juni 2021 vom Bundesrat zugestimmten Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung erfolgt entgegen der zuvor gemachten Ankündigungen keine Erhöhung der Leistungen für die teilstationäre Pflege bis einschließlich 2025.

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Anspruch auf Leistungen für die vollstationäre Pflege (Pflegeheim)

Falls Sie berechtigt sind, vollstationäre Pflege in Anspruch zu nehmen, bekommen Sie monatliche Kosten bis zu den in der Tabelle aufgeführten Beträgen durch die Pflegekasse ersetzt.

Kostenübernahme für vollstationäre Pflege (Pflegeheim)
Pflegegrad2021
Pflegegrad 10 €
Pflegegrad 2770 €
Pflegegrad 31.262 €
Pflegegrad 41.750 €
Pflegegrad 52.005 €

Erhöhung der Leistungen ab 2022

Gemäß dem am 25. Juni 2021 vom Bundesrat zugestimmten Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung erfolgen ab 1. Januar 2022 Leistungsverbesserungen für die Pflegebedürftigen bei der vollstationären Pflege: Pflegebedürftige mit Grad 2 bis 5 erhalten für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim ab 2022 einen Leistungszuschlag ihres zu zahlenden Eigenanteils an den rein pflegebedingten Aufwendungen (Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten werden nicht berücksichtigt). Dieser prozentuale Zuschlag beträgt im ersten Jahr der Pflegebedürftigkeit 5 %, ab dem zweiten Jahr 25 %, ab dem dritten Jahr 45 % und ab dem vierten Jahr 70 % des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.

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Beispiel für die Berechnung des Pflegegeldes 2022

Herr Müller ist pflegebedürftig mit Pflegegrad 3. Seine Frau hat die tägliche Pflege, soweit es geht übernommen. Unterstützend erhält Familie Müller Hilfe durch einen häuslichen Pflegedienst. Die monatlichen Kosten für den Pflegedienst betragen 400 Euro. Herr Müller hätte Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld bis zu 545 Euro, sofern die Pflege komplett in Eigenleistung erbracht würde. Er hat jedoch Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes mit 400 Euro und damit zu einem Anteil von 29,35 % der dafür vorgesehenen max. Leistungen von 1.363 Euro (Stand 2022) ausgeschöpft, wodurch das Pflegegeld um denselben Prozentsatz gekürzt wird. In seinem Fall hat er also einen Anspruch auf 70,65 % des max. Pflegegelds von 545 Euro (= 385,06 Euro). Falls Herr Müller berechtigt wäre, teilstationäre Pflege in Anspruch zu nehmen, bekäme er auch hierfür bis zu 1.298 Euro monatlich durch die Pflegekasse ersetzt. Bereits seit mehreren Jahren wird eine mögliche Inanspruch­nahme der Leistungen für die teilstationäre Pflege dem Pflegegeld nicht mehr negativ angerechnet.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Pflegegeld" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 13.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Pflegegeld" wurden zuletzt am 13.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 08.11.2021

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