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Weder 2021 noch in den Folgejahren erfolgt eine Erhöhung der Pflegegeldes. Dem am
25. Juni 2021 vom Bundesrat zugestimmten Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung ist zu entnehmen, dass
von der Ende 2020 vorgestellten "Pflegereform 2021" für die Pflegebedürftigen nur noch wenig übrig geblieben ist:
Entgegen der Ankündigungen der Pflegereform 2021 erfolgt keine Erhöhung des Pflegegeldes. Das Pflegegeld wird weder zum angekündigten 1. Juli 2021 noch
in den Folgejahren bis 2025 erhöht.
Dauerhaft gestrichen wurden auch die in Aussicht gestellten Erhöhungen der Leistungen für die teilstationäre Pflege (Tagespflege bzw. Nachtpflege) sowie
u.a. die Leistungserhöhung bei der Verhinderungspflege.
Statt zum 1. Juli 2021 werden die ambulanten Pflegesachleistungen, also die Leistungen für den ambulanten Pflegedienst immerhin ab 2022 um die
angekündigten fünf Prozent erhöht. Auch für Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege wird es ab 2022 Leistungsverbesserungen geben, welche jedoch
unterhalb der ursprünglich geplanten Erhöhungen liegen.
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Der Pflegegrad ist abhängig vom Grad des Pflegebedarfs. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einem der Pflegegrade 1 bis 5
erfolgt durch die zuständige Pflegekasse mit Hilfe des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dabei wird anhand mehrerer Module
eine Punktebewertung vorgenommen, die zu folgender Einteilung führt:
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Punkte)
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Punkte)
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Punkte)
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 70 bis unter 90 Punkte)
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis unter 100 Punkte)
Damit haben die Pflegegrade die vorherigen Pflegestufen abgelöst. Die Pflegestufe war ebenfalls abhängig von der
Pflegebedürftigkeit und konnte mit Hilfe des Pflegestufenrechners ermittelt werden.
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Abhängig vom Pflegegrad gibt es einen Anspruch auf Übernahme von Kosten für einen ambulanten bzw. häuslichen Pflegedienst, der die
Pflege übernimmt. Man spricht hier von Sachleistungen anstelle von Pflegegeld. Sofern diese Leistung nicht oder nur teilweise in Anspruch
genommen wird, besteht für die Eigenleistung ein Anspruch auf anteilige Auszahlung von Pflegegeld, was Ihnen der Pflegegeldrechner exakt berechnet.
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Pflegebedürftige, die keine Pflegehilfe oder nur geringe Hilfe eines Pflegedienstes beanspruchen, erhalten durch die
Pflegeversicherung ein monatliches Pflegegeld. Hierdurch wird die ehrenamtliche Pflege und Pflege von Angehörigen
unterstützt. Auch für die professionelle Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst und für die teilstationäre Pflege
(Tages- oder Nachtpflege) gibt es staatliche Unterstützung.
Die Höhe des Pflegegeldes ist zum einen abhängig vom Pflegegrad und zum anderen vom Umfang der Inanspruchnahme eines
ambulanten Pflegedienstes. Je mehr Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen werden, umso
geringer wird der Anteil des monatlichen Pflegegeldes. Leistungen für die teilstationäre Pflege werden hingegen seit einigen Jahren
dank des "ersten Pflegestärkungsgesetzes" nicht mehr negativ dem Pflegegeld angerechnet. Diese können also bei
Bedarf voll ausgeschöpft werden.
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Die durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) definierten fünf Pflegegrade werden durch den medizinischen Dienst festgestellt.
Anhand dieser Pflegegrade wird das Pflegegeld gemäß folgender Tabellen berechnet.
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Der Anspruch auf Pflegegeld ist abhängig vom Pflegegrad. Den vollen Anspruch haben Sie dann, wenn Sie keine Leistungen für
die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst beanspruchen.
Pflegegeld für häusliche Pflege durch Privatperson |
Pflegegrad | 2017-2025 |
Pflegegrad 1 | 0 € |
Pflegegrad 2 | 316 € |
Pflegegrad 3 | 545 € |
Pflegegrad 4 | 728 € |
Pflegegrad 5 | 901 € |
Erhöhung der Leistungen für dass Pflegegeld dauerhaft gestrichen
Gemäß dem am 25. Juni 2021 vom Bundesrat zugestimmten Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung erfolgt entgegen anderslautender
Ankündigungen weder am 1. Juli 2021 eine fünf-prozentige Erhöhung noch in den Folgejahren bis 2025 eine Erhöhung des Pflegegeldes.
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Oft kann die Pflege nicht komplett in Eigenleistung durchgeführt werden. Dann kann ein häuslicher Pflegedienst zu Hause
unterstützen. Wiederum in Abhängigkeit vom Pflegebedarf, also vom Pflegegrad, werden hierfür folgende Leistungen durch die
Pflegepflichtversicherung erbracht.
Kostenübernahme für ambulante Pflege (Pflegedienst) |
Pflegegrad | 2017-2021 | ab 2022 | Erhöhung um |
Pflegegrad 1 | 125 € | 125 € | 0 € |
Pflegegrad 2 | 689 € | 724 € | 35 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € | 1.363 € | 65 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € | 1.693 € | 81 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € | 2.095 € | 100 € |
Terminverschiebung bei Leistungserhöhung für ambulante Pflege
Gemäß dem am 25. Juni 2021 vom Bundesrat zugestimmten Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung erfolgt eine fünf-prozentige Erhöhung
dieser ambulanten Pflegesachleistungen für die Pflegegrade 2 bis 5 erst zum 1. Januar 2022. Zuvor wurde diese Erhöhung bereits für den 1. Juli 2021
angekündigt. Die ebenso in Aussicht gestellten jährlichen inflationabedingten Erhöhungen erfolgen bis 2025 nicht.
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Unter teilstationärer Pflege versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.
Falls Sie berechtigt sind, teilstationäre Pflege in Anspruch zu nehmen, bekommen Sie monatliche Kosten
bis zu den in der Tabelle aufgeführten Beträgen durch die Pflegekasse ersetzt. Es werden dabei nur die Kosten
ersetzt, die rein für den pflegerischen Aufwand, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege
anfallen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen privat getragen werden. Anspruch auf teilstationäre
Pflege besteht dann, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn
dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Auch eine Kombination mit den Leistungen
eines ambulanten Pflegedienstes und häuslicher Pflege in Eigenregie (Pflegegeld) ist möglich. Dabei wird die
Inanspruchnahme von Leistungen für die teilstationäre Pflege seit 2015 nicht mehr den anderen Leistungen negativ
angerechnet. D.h. diese Leistung kann voll ausgeschöpft werden, ohne Einbußen bei den anderen Leistungen hinnehmen
zu müssen.
Erhöhung der Leistungen für teilstationäre Pflege dauerhaft gestrichen
Gemäß dem am 25. Juni 2021 vom Bundesrat zugestimmten Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung erfolgt entgegen der zuvor gemachten
Ankündigungen keine Erhöhung der Leistungen für die teilstationäre Pflege bis einschließlich 2025.
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Falls Sie berechtigt sind, vollstationäre Pflege in Anspruch zu nehmen, bekommen Sie monatliche Kosten
bis zu den in der Tabelle aufgeführten Beträgen durch die Pflegekasse ersetzt.
Kostenübernahme für vollstationäre Pflege (Pflegeheim) |
Pflegegrad | 2021 |
Pflegegrad 1 | 0 € |
Pflegegrad 2 | 770 € |
Pflegegrad 3 | 1.262 € |
Pflegegrad 4 | 1.750 € |
Pflegegrad 5 | 2.005 € |
Erhöhung der Leistungen ab 2022
Gemäß dem am 25. Juni 2021 vom Bundesrat zugestimmten Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung erfolgen ab 1. Januar 2022
Leistungsverbesserungen für die Pflegebedürftigen bei der vollstationären Pflege:
Pflegebedürftige mit Grad 2 bis 5 erhalten für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim ab 2022 einen Leistungszuschlag ihres zu zahlenden Eigenanteils
an den rein pflegebedingten Aufwendungen (Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten werden nicht berücksichtigt).
Dieser prozentuale Zuschlag beträgt im ersten Jahr der Pflegebedürftigkeit 5 %, ab dem zweiten Jahr 25 %,
ab dem dritten Jahr 45 % und ab dem vierten Jahr 70 % des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
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Herr Müller ist pflegebedürftig mit Pflegegrad 3. Seine Frau hat die tägliche Pflege, soweit es geht übernommen.
Unterstützend erhält Familie Müller Hilfe durch einen häuslichen Pflegedienst. Die monatlichen Kosten für den Pflegedienst betragen 400 Euro.
Herr Müller hätte Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld bis zu 545 Euro, sofern die Pflege komplett in Eigenleistung erbracht würde.
Er hat jedoch Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes mit 400 Euro und damit zu einem Anteil von 29,35 % der dafür vorgesehenen
max. Leistungen von 1.363 Euro (Stand 2022) ausgeschöpft, wodurch das Pflegegeld um denselben Prozentsatz gekürzt wird. In seinem Fall hat
er also einen Anspruch auf 70,65 % des max.
Pflegegelds von 545 Euro (= 385,06 Euro).
Falls Herr Müller berechtigt wäre, teilstationäre Pflege in Anspruch zu nehmen, bekäme er auch hierfür
bis zu 1.298 Euro monatlich durch die Pflegekasse ersetzt. Bereits seit mehreren Jahren wird eine mögliche Inanspruchnahme der Leistungen
für die teilstationäre Pflege dem Pflegegeld nicht mehr negativ angerechnet.