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Gewerbesteuerrechner
Nach Eingabe Ihres Gewerbegewinns und dem Hebesatz erhalten Sie detaillierte Informationen über Ihre Gewerbesteuer.Die Gewerbesteuer ist von allen Unternehmern zu bezahlen, die nicht durch Freibeträge oder andere Gründe explizit davon befreit sind. Bei Einzelunternehmern oder Personengesellschaften liegt ab dem Überschreiten des Freibetrages in Höhe von 24.500 Euro eine Verpflichtung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung vor. In Einzelfällen kann jedoch auch bei geringeren Gewinnen vom Finanzamt eine detaillierte Erklärung verlangt werden.
Befreiung für Freiberufler und Landwirte
Freiberufler und Landwirte gelten dagegen nicht als Gewerbetreibende, müssen also keine Gewerbesteuererklärung einreichen. Ob ein Beruf frei ausgeübt wird, hängt in erster Linie von der Anmeldung der Tätigkeit ab. Bei vielen Tätigkeiten, wie etwa dem Handwerk, ist die Wahl jedoch nicht dem Selbstständigen überlassen. Nur bestimmte Berufe, wie etwa Ärzte, Anwälte oder Journalisten können als freie Berufe angemeldet und somit von der Gewerbesteuer befreit werden.
Höhe der Gewerbesteuer berechnen
Nutzen Sie unseren Gewerbesteuer-Rechner um sofort die anfallende Gewerbesteuer in Ihrer Gemeinde zu ermitteln.
Gewerbesteuererklärung: zunächst legt das Finanzamt die Vorrauszahlung fest
Mit der Aufnahme des Gewerbebetriebes wird vom Finanzamt zunächst eine Steuervorauszahlung festgelegt, die dann vierteljährlich überwiesen werden muss. Mit der Steuererklärung im Anschluss an das Geschäftsjahr kann dann der exakte Betrag ermittelt werden. Eventuell zu viel gezahlte Steuern werden in diesem Fall erstattet. Eine Anpassung der Vorauszahlungen ist theoretisch jederzeit möglich.
Inhalte der Gewerbesteuererklärung
In der Steuererklärung muss dann genau angegeben werden, welchen Ertrag das Unternehmen im vergangenen Jahr hatte. Hierfür werden zum einen die Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt, um den Gewinn zu ermitteln. Anschließend müssen bestimmte Ausgaben wieder hinzugerechnet werden. Ausschüttungen an stille Teilhaber werden beispielsweise dem Ertrag hinzugerechnet, weil diese Ausgaben einen Teil des erwirtschafteten Gewinns darstellen. Auch Ausgaben für Mieten, Pachtzinsen oder Lizenzen gelten im Rahmen der Gewerbesteuer als Teil des Ertrages einer Firma. Jedoch werden Mieten für Gebäude und ähnliche unbewegliche Objekte nur zu 50 Prozent und Mieten für bewegliche Objekte wie Fahrzeuge nur zu 20 Prozent berechnet. In der Steuererklärung finden sich für alle Positionen, die dem Ertrag hinzugerechnet werden müssen, klar verständliche Felder, in denen die Beträge in voller Höhe eingetragen werden.
Vermeidung von Doppelbesteuerung
Doppelte Steuerzahlungen werden vermieden, indem andere Beträge vom Ertrag abgezogen werden. Hierfür muss zum Beispiel der Grundwert des Firmengeländes in der Steuererklärung angegeben werden. Solange es für das Gelände keine Befreiung von der Grundsteuer gibt, darf ein bestimmter Prozentsatz vom Ertrag des Unternehmens abgezogen werden. Auch Gewinne, die im Ausland erwirtschaftet wurden, müssen nicht in voller Höhe versteuert werden. Auf einer Seite der Steuererklärung können zudem Verluste des Unternehmens, die in den Vorjahren erwirtschaftet wurden, eingetragen werden. Auch diese können die aktuelle Steuerlast verringern.
Das Ausfüllen der Steuererklärung
Die Gewerbesteuererklärung umfasst vier Seiten, die vom Unternehmer gewissenhaft und korrekt ausgefüllt werden müssen. Die meisten Felder sind sehr einfach verständlich, sodass Falscheintragungen leicht vermieden werden können. Der Unternehmer muss jedoch wissen, welche Rechtsform das Unternehmen hat. Viele Felder sind nur für Körperschaften, nur für Personengesellschaften oder nur bei Einzelunternehmern auszufüllen. Wenn diese Rechtsform nicht auf das eigene Unternehmen zutrifft, kann das Feld einfach leer bleiben. Der mithilfe der Angaben ermittelte Ertrag wird dann zunächst mit der Steuermesszahl 3,5 Prozent multipliziert und dann mit dem örtlich festgelegten Hebesatz zur tatsächlichen Gewerbesteuer verrechnet. Der Hebesatz kann in jeder Gemeinde unterschiedlich sein. Bei einem Umzug werden daher die Erträge auf das Quartal genau für jeden Standort gesondert berechnet.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Gewerbesteuer" verwendet:
- Gewerbesteuergesetz (GewStG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung am 14.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Gewerbesteuer" wurden zuletzt am 14.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 25.11.2020
- 25.11.2020: Erweitern der Inhalte auf der Gewerbesteuerrechner-Seite um ein ausführliches Beispiel zur Berechnung der Gewerbesteuer.
- 22.07.2020: Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Überarbeitung der Inhalte für die Themenwelt Gewerbesteuer und des Gewerbesteuer-Rechners.
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt