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Spendenrechner
Wie viel können Sie von der Steuer absetzen?Eine Spendenquittung bescheinigt einem Spender, dass er eine freiwillige Leistung an einen gemeinnützigen Verein oder eine politische Partei geleistet hat. Damit eine solche Quittung ausgestellt werden darf, muss der Spendenempfänger bestimmte Kriterien erfüllen. Der Spender ist im Gegenzug berechtigt, die Spendensumme bei seiner Steuererklärung geltend zu machen und somit seine Steuersumme direkt oder indirekt zu verringern.
Vordrucke für Spendenquittungen
Voraussetzungen für Spendenempfänger
Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Organisation jegliche finanziellen Mittel einem Zweck zuführt, der vom Staat als förderungswürdig anerkannt ist. Dazu zählen beispielsweise Kultur, Kunst, Sport und Heimatpflege aber auch Rettungsdienste, Erziehung oder Tierschutz. Es genügt aber nicht, sich diesen Zwecken selbst zu verschreiben. Die Organisation muss vor dem Finanzamt durch exakte Buchführung nachweisen, dass keine anderen Entnahmen aus den Vereinsmitteln getätigt werden. Abgesehen von gemeinnützigen Vereinen können auch politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen Spendenbescheinigungen ausstellen. Organisationen, die eine dieser Bedingungen erfüllen, können ihren Spendern eine Bescheinigung auf einem der offiziellen Vordrucke des Bundesfinanzministeriums ausstellen. Bis zu einer Spendenhöhe von 200 Euro wird jedoch bereits der Kontoauszug oder der Überweisungsträger als Spendennachweis anerkannt. Dies gilt natürlich nur, wenn im Überweisungszweck eindeutig erkennbar ist, dass es sich um eine Spende ohne Gegenleistung handelte.
Spendenquittung - Die richtigen Vordrucke
Auf der Seite https://www.formulare-bfinv.de/ finden die Spendenempfänger alle geeigneten Vordrucke, mit denen der Empfang einer Geld- oder Sachspende quittiert werden kann. In diesen Formularen muss eingetragen werden, welche Organisation welche Spende erhalten hat. Bei Sachspenden muss zusätzlich der Wert der gespendeten Gegenstände ermittelt werden. Kaufbelege wären eine gute Grundlage zur Wertermittlung, sind aber nicht zwingend notwendig. Ohne Beleg muss nur eine sehr gute Begründung für die Wertfestsetzung mitgeliefert werden.
Des Weiteren muss auch angegeben werden, wer die Spende getätigt hat und ob ein bestimmter Grund für die Zuwendung vorgelegen hat. Wenn die Spende an eine Gegenleistung geknüpft war, so ist diese nicht mehr als Spende anzuerkennen und kann sich daher nicht auf die Steuer auswirken. Spendenberechtigte Organisationen, die Mitgliedsbeiträge erheben, übersenden ihren Mitgliedern am Ende jedes Jahres auch eine Zuwendebescheinigung über diese Beträge, da auch diese von der Steuer absetzbar sind. Dies gilt jedoch nur, wenn für die Mitgliedsbeiträge keine Gegenleistung geboten wird und die Mitgliedschaft nicht reinen Freizeitzwecken dient.
Spenden in der Steuererklärung
Wer über gültige Spendenquittungen verfügt, kann diese im Rahmen der Steuererklärung steuersenkend einsetzen. Zu unterscheiden sind hier Spenden an politische Parteien und sonstige Spenden. Für Spenden an politische Parteien gilt ein anerkennungsfähiger Höchstsatz von 1.650 Euro pro Person. Paare, die ihre Steuern gemeinsam veranlagen, können natürlich gemeinsam die doppelte Summe spenden. Bei Spenden an politische Parteien können 50 Prozent der Spendensumme direkt von der Steuerlast abgezogen werden. Je geringer also der eigene Lohnsteuersatz ausfällt, desto positiver wirkt sich die Spende an eine politische Partei aus. Zuwendungen, die über den Höchstbetrag hinausgehen, können gemeinsam mit den übrigen Spenden als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die geleisteten Spenden können vom Jahreseinkommen abgezogen werden, bevor die Steuern berechnet werden. Als Höchstgrenze gilt hier ein Fünftel des Jahreseinkommens oder vier Promille des Jahresumsatzes plus aller gezahlten Löhne eines Unternehmens.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Spenden" verwendet:
- Bundesfinanzministerium - Einkommensteuer
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 10b Steuerbegünstigte Zwecke (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung am 12.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Spenden" wurden zuletzt am 12.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 03.11.2021
- 03.11.2021: Anpassung des Spendenrechners an die Einkommensteuerberechnung für 2022
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt