Wie hoch der Anteil der Kirchensteuer ist

Die Befreiung von der Kirchensteuer

Thema Kirchensteuer ﹣ Kirchenaustritt

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Kirchensteuer Rechner

Berechnen Sie die Kirchensteuer anhand Ihres Einkommens, Lohnsteuerklasse, Bundesland und Ihrem Kinderfreibetrag. Die Kappung der Kirchensteuer ab einem bestimmten Einkommen wird vom Rechner ebenfalls berechnet.

Jeder Mensch, der in Deutschland einer Religionsgemeinschaft angehört, die als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt ist, ist verpflichtet, im Rahmen der Einkommensteuererklärung Kirchensteuer zu zahlen. Zahlreiche der kleineren Glaubensgemeinschaften haben jedoch entschieden, auf die Kirchensteuer zu verzichten. Wenn Sie beispielsweise einer orthodoxen Kirche angehören, müssen Sie dies nicht angeben, da Sie von Ihrer Kirche von der Kirchensteuer befreit wurden.

Pflicht zur Angabe in der Steuererklärung

Gehören Sie jedoch einer der Gemeinschaften an, die die Steuer von den Mitgliedern verlangen, sind Sie verpflichtet, Ihre Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft bei Ihrer Steuererklärung anzugeben. Als Katholik müssen Sie zum Beispiel das Kürzel rk für römisch-katholisch oder ak für alt-katholisch zu Ihrer Konfession angeben. Der Beitrag von 8 bzw. 9 Prozent, der an Ihre Kirche geht, wird dann vom Finanzamt eingezogen und an die Kirche weitergeleitet. Wenn Sie nicht mehr an die religiösen Lehren Ihrer Kirche glauben und die Gottesdienste nicht mehr besuchen, hat dies keinen Einfluss auf Ihre Verpflichtung, die Steuer zu zahlen. Sie müssen offiziell aus der Kirche austreten, um von dieser Zahlung befreit werden zu können.

Austritt im Standesamt oder Amtsgericht

Je nach Bundesland müssen Sie den Austritt aus Ihrer Kirche auf dem Standesamt oder dem Amtsgericht erklären. In Bremen ist dagegen die Kirchenkanzlei für Austrittsgesuche zuständig. Wenn Sie amtlich Ihren Austritt erklären, gelten Sie auch vor den Kirchen selbst nicht mehr als Mitglied der Religionsgemeinschaft. In der katholischen Kirche führte der Schritt beispielsweise automatisch zu einer Exkommunikation. Wenn Sie den Lehren Ihrer Glaubensgemeinschaft also nicht ablehnend gegenüberstehen, sollten Sie den Austritt nicht allein aus finanziellen Gründen wagen. In vielen Gemeinden werden Sie inzwischen auch von den Geistlichen noch einmal gefragt, ob Sie den Austritt wirklich gut überdacht haben.

Kirchensteuer als Mitgliedsbeitrag

Die Kirchen selbst sehen in der Kirchensteuer einen Mitgliedsbeitrag, den die Gemeindemitglieder zahlen sollen, um wichtige Aufgaben zu finanzieren. Neben den Gottesdiensten werden auch karitative Einrichtungen, geistliche Seelsorge und Denkmalschutz finanziert. Daher sollten auch die Angehörigen einer Religionsgemeinschaft die Kirchensteuer nicht als vermeidbare Belastung, sondern als eigenen Beitrag für das Leben in der Gemeinde ansehen. Bestehen dagegen keine religiösen Überzeugungen mehr, kann natürlich in einem Staat, der Religionsfreiheit garantiert, jeder selbst entscheiden, ob er einen finanziellen Beitrag zur Unterstützung einer Religionsgemeinschaft leisten möchte oder nicht. Die Höhe der Kirchensteuer sollte bei dieser Überlegung erst nach der Frage nach den Verwendungszwecken dieser Gelder eine Rolle spielen.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kirchensteuer" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 13.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Kirchensteuer" wurden zuletzt am 13.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 10.11.2021

  • 10.11.2021: Anpassung des Kirchensteuerrechners sowie aller Texte an die Lohnsteuer- und damit an die Kirchensteuerberechnung für 2022
  • 09.10.2021: Präzisierung der Berechnungsherleitung in den Hilfetexten des Kirchensteuerrechners hinsichtlich der fiktiven Lohnsteuer.
  • 12.11.2020: Anpassung des Kirchensteuerrechners sowie aller Texte an die Lohnsteuer- und damit an die Kirchensteuerberechnung für 2021
  • 21.08.2019: Im Kirchensteuerrechner wird nun die Kappung der Kichensteuer bei hohen Einkommen berücksichtigt (bundesland- und konfessions­abhängig zwischen 2,75 und 4 Prozent vom zu versteuernden Einkommen statt 8 bzw. 9 Prozent der Einkommensteuer).
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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